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§ 14dAmtlich · § 5 UrhG

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht

Zeitreise: 01.12.2025‹ § 14c§ 14e ›

Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht, 2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung so- wie Grundzüge der Personenversicherungen, 3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Verkehrsverwaltungsrecht, 5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

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