Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 25Amtlich · § 5 UrhG

Rücknahme und Widerruf

Zeitreise: 01.12.2025

(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskam- mer, welcher die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.

(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

(3) Vor der Entscheidung ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zuzustellen. Dritter Teil Schlussbestimmungen

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.