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§ 14bAmtlich · § 5 UrhG

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht

Zeitreise: 01.12.2025‹ § 14a§ 14c ›

Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere a) zivilrechtliche Haftung, b) strafrechtliche Haftung, 2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt - und Vertrags- zahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung, 3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe, 4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung, 5. Vergütungsrecht der Heilberufe, 6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht, 7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, 8. Grundzüge des Apothekenrechts, 9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

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