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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht

Zeitreise: 01.12.2025

Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften, 2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuer- strafrecht; 3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf - und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvoll- streckungs- und Strafvollzugsrecht.

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