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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht

Zeitreise: 01.12.2025

Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen 1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlus- ses, 2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht, 3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten: a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht, c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. 4. Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen Steuerrechts einschließ- lich des Zollrechts.

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