Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:

Vorrichtungen

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die Folgendes umfassen:

eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;

ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;

einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet

1. (Anspruch 1, unmittelbare Verletzung)

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:

a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen, und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Liste enthalten ist;

4. die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,

indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.l. bezeichneten, seit dem 9. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 668,4 Mio. € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagtenseite wegen Verletzung ihrer Rechte aus dem nationalen Teil des europäischen Patents EP …461 auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

A. Zu den Parteien

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents …461 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 5) mit dem Titel „Leistungseffizienter Niederspannungs-Hüllkurvenverfolger“. Sie ist eine USamerikanische Gesellschaft mit Sitz in San D., Kalifornien.

Die Beklagte zu 1 ist eine irische Tochtergesellschaft der P. Inc. mit Sitz in H., C., Irland. Sie ist für den deutschen P. Online Store sowie für das P. Contact Center verantwortlich. Die Beklagte zu 2 betreibt die physischen P. Retail Stores in Deutschland. Ihre Komplementärin ist die P. Holding B.V. mit Sitz in A., Niederlande. Kommanditistin ist die P. Retail Europe Holding mit Sitz in H., C., Irland.

B. Zu dem Klagepatent

I. Die Klägerin hat das Klagepatent am 24.06.2012 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte (nach Klageerhebung) am 09.08.2017.

II. Patentanspruch 1 lautet im englischen Original wie folgt:

„1. An apparatus (150) comprising:

an inductor (162) operative to receive a switching signal and provide a supply current;

a switcher (160b) operative to sense an input current (Isen) and generate the switching signal to charge and discharge the inductor to provide the supply current, the switcher (160b) adding an offset to the input current to generate a larger supply current via the inductor than without the offset an envelope amplifier (170a) operative to receive an envelope signal and provide a second supply current (Ienv) based on the envelope signal, wherein a total supply current (Ipa) comprises the supply current from the switcher (160b) and the second supply current from the envelope amplifier (170a); and a boost converter (180) operative to receive a first supply voltage and provide a boosted supply voltage having a higher voltage than the first supply voltage, wherein the envelope amplifier selectively operates based on the first supply voltage or the boosted supply voltage.“

Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

„1. Eine Vorrichtung (150), die Folgendes umfasst:“

Eine Induktivität (162), die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;

ein Schaltelement (160b), das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms (Isen) und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement (160b) dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstroms [sic] über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;

einen Hüllkurvenverstärker (170a), der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms (Ienv) basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom (Ipa) den Versorgungsstrom von dem Schaltelement (160b) und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker (170a) umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler (180), der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet.

Die Merkmale des (zuletzt allein) geltend gemachten Patentanspruchs 1 gliedern die Parteien übereinstimmend nach der Merkmalsgliederung K 2, der sich die Kammer anschließt.

III. Mit der nachfolgenden Abbildung (Figur 5 des Klagepatents - im Original in Schwarzweiß) wird der Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels verdeutlicht:

Das Klagepatent befasst sich mit der Bereitstellung einer Stromversorgung für elektrische Verstärker, insbesondere zum Zwecke der Übertragung elektrischer Signale.

Um Informationen über die Luftschnittstelle zu übertragen, werden sie typischerweise in ein hochfrequentes Signal (RF-Signal, „radio frequency-signal“) umgewandelt und sodann über einen Kommunikationskanal an einen Empfänger übertragen. Das RF-Signal wird dabei durch einen Leistungsverstärker („power amplifier“) verstärkt (vgl. Abs. [0002] f. KPS). Diese Verstärkung ist energieintensiv. Insbesondere bei dem Einsatz mobiler Geräte, die mit Batterien betrieben werden, ist ein effizienter Einsatz von Energie gewünscht.

Das Klagepatent benennt als Stand der Technik die so genannte Hüllkurvenverfolgung, die in der Lage ist, dem zu sendenden hochfrequenten Signal zeitlich zu folgen. Hintergrund ist, dass das zu übertragende Signal größere Amplituden (Spannbreiten eines Signals) aufweisen kann. Wieviel Energie in die Verstärkung und Übermittlung des Signals investiert werden muss, hängt insbesondere von dieser Amplitude ab. Ohne die Hüllkurvenverfolgung muss eine Spannung angelegt werden, die in der Lage ist, die gesamte Bandbreite der Amplitude abzudecken. Ist das Signal schwach und die Amplitude klein, wird so unnütz Energie aufgewandt, die als Wärme abgegeben wird. Durch die Hüllkurvenverfolgung kann ein bedarfsspeziI. Energieaufwand betrieben werden, was Energie spart. Bildlich lässt sich das wie folgt darstellen (Abbildung Klage S. 8 - im Original in Farbe):

Die linke Abbildung zeigt die lineare Spannungsversorgung ohne Hüllkurvenverfolgung, die rechte Abbildung eine solche mit Hüllkurvenverfolgung. Der rot markierte Bereich stellt jeweils überschüssig aufgewendete Energie dar.

IV. Das Klagepatent ist - unstreitig - nicht standardessentiell.

C. Zu der angegriffenen Ausführungsform

Die klägerseits als angegriffene Ausführungsform identifizierten Geräte enthalten den Chip Typ U. 81003 M (im Folgenden „U.-Chip“). Mit der Klage griff die Klägerin explizit zunächst die Mobiltelefone P. 7plus und P. 7 der Beklagtenseite an. Mit der Replik (dort S. 13) benannte sie explizit auch die Geräte P. 8, P. 8 plus, P. X als verletzend. Sie beschränkte ihren Angriff indes nicht auf die vorgenannten Gerättypen, sondern griff alle Ausführungsformen an, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen (S. 17, 20 der Klageschrift).

Der U.-Chip ist Teil des U.-Envelope Trackers. Dieser wiederum ist Teil des Radio Freqency Front End (RFFE) der angegriffenen P.s (S. 18/20 Klageschrift, S. 10/11 Replik, jeweils mit Bildern). Der U.-Envelope Tracker stellt ein sog. System Inside Package Modul dar, das einen Chip und weitere Elemente wie Kondensatoren (capacitors) und Induktivitäten (inductors) umfasst.

Die genaue Ausgestaltung des U.-Chips ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat im Wege eines reverse engineering das gesamte Modul U.-Enevlope-Tracker untersucht. Die Untersuchungsergebnisse liegen vor in Form von Teardown-Reports (Nr. 1: K 3, korrigiert K 7 - siehe S. 2 Schriftsatz vom 30.11.2017 = Bl. 197 d. A., vergrößerte Schaltpläne K 15, elektronische Version K 16 = S. 13 Replik; Nr. 2: K 4, zu der Erstellungsweise der Teardown-Reports siehe Replik S. 11/12). Die ursprünglichen Schaltpläne lagen dabei nicht vor. Auf Basis dieses Reports hat die Klägerin ein privates Sachverständigengutachten zur Funktionsweise des Chips anfertigen lassen und vorgelegt (K 22).

Folgende Bauteile enthält die angegriffene Ausführungsform unstreitig: Sie weist einen envelope tracker auf, der einen Versorgungsstrom für einen Leistungsverstärker bereitstellt. Der Versorgungsstrom wird verstärkt. Des Weiteren gibt es eine Induktivität mit Schaltelement. Das Schaltelement wird basierend auf dem Leistungsnachverfolgungssignal gesteuert. Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über einen Kondensator, dessen Auswirkungen für ihre Funktionsweise zwischen den Parteien streitig ist.

D. Die Beklagte zu 1 ist eine irische Tochtergesellschaft der P. Inc. mit Sitz in H., C., Irland. Sie ist für den deutschen P. Online Store sowie für das P. Contact Center verantwortlich. Die Beklagte zu 2 betreibt die physischen P. Retail Stores in Deutschland. Ihre Komplementärin ist die P. Holding B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande. Kommanditistin ist die P. Retail Europe Holding mit Sitz in H., C., Irland.

Die Beklagte zu 1 ist für den deutschen P. Online Store und mithin für den Internet-Vertrieb der angegriffenen drahtlosen Endgeräte in Deutschland verantwortlich. Die Beklagte zu 2 betreibt die physischen P. Retail Stores in Deutschland und ist damit ebenfalls für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verantwortlich.

E.

Die Klägerin bringt (zusammengefasst) vor:

I. Die Klage sei nicht wegen § 145 PatG unzulässig. Der Einwand der Beklagten zu 1) sei schon verfristet, außerdem sei die hiesige Klage ihr früher (am 31.8.2017) zugestellt worden als die Mannheimer Klage (5.10.2017) (S. 2/4 Schriftsatz vom 25.01.2018).

Die Beklagtenseite trage des Weiteren nicht schlüssig vor, weil es nach unstreitigem Vortrag noch nicht einmal eine Übereinstimmung der Oberbegriffe der unabhängigen Ansprüche beider Klagepatente gebe, und sie nicht eine Überlappung der charakteristischen Teile der beiden Patente darlege (S. 4/5 Schriftsatz 25.01.2018), und verkenne außerdem den rechtlichen Maßstab des § 145 PatG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Richtigerweise gebe es keine Überlappung zwischen den charakteristischen Merkmalen der beiden Klagepatente; Übereinstimmung bestehe zwischen ihnen nur insoweit, als in beiden Fällen ein Envelope Signal = Hüllkurvensignal einer Leistungsversorgungseinheit zugeführt werde. Es bestehe noch nicht einmal ein identischer Oberbegriff (S. 5/12 Schriftsatz 25.01.2018, Figuren K 8,K 9).

Auch die zweite Erwägung der Beklagtenseite, wonach das Klagepatent ein Problem löse, das das Mannheimer Patent erschaffe, greife nicht durch - schon deswegen nicht, weil das Mannheimer Patent prioritätsjünger sei. Das Klagepatent löse unabhängig von dem Mannheimer Patent das technische Problem der Steigerung der Effizienz der Energieversorgung des Leistungsverstärkers. Die Charakteristika der Lehre des Mannheimer Patents (einheitliches Leistungsverfolgungssignal für mehrere Sendesignale, einheitliche Versorgungsspannung für einzigen Leistungsverstärker) seien für die Lehre des hiesigen Klagepatents ohne Bedeutung (S. 4/5 Replik). Richtig sei, dass die Ausgestaltung der im Klagepatent geschützten Vorrichtung „PA supply generator 150“ auch ein Element der Lehre des Mannheimer Patents sei. Die konkrete Ausgestaltung der hier geschützten Vorrichtung spiele für das Mannheimer Patent hingegen keine Rolle (S. 5 Replik).

II. Das Klagepatent sei unmittelbar wortsinngemäß durch die angegriffene Ausführungsform verletzt.

1. „Offset“ oder Versatz im Sinne des Merkmals 1.2.1 sei eine Manipulation, die entweder dadurch erfolgen könne, dass dem abgefühlten Strom ein Versatzstrom hinzugefügt werde, oder indem in der Einheit (Komparator), die den abgefühlten Strom bewertet, die Referenzwerte geändert würden. Anspruchsgemäß sei der Offset nur (insoweit unstreitig, S. 3 Klageerwiderung II = Bl. 274 d. A.), wenn der Offset bewirke, dass der über die Induktivität generierte Versorgungsstrom mit Offset größer sei als ohne Offset. Soweit das Ausführungsbeispiel von Offset current spreche, beziehe sich dies auf Unteranspruch 3. M1.2.1 sei hingegen breiter zu verstehen, wie [0039] des Klagepatents zeige.

2. Die angegriffenen Ausführungsformen machen nach Auffassung der Klägerin von dem Merkmal 1.2.1 wortsinngemäß Gebrauch:

Unabhängig von der konkreten Implementierung müsse es schlicht einen Offset im Sinne des Merkmals 1.2.1 geben. Unbeachtlich sei der Einwand der Beklagten unter Verweis auf die Entgegenhaltung „Choi“, der U.-Chip in der angegriffenen Ausführungsform weise eine andere Architektur auf und müsse daher keinen Offset erzeugen: die Lehre in „Choi“ funktioniere für die hier erforderlichen Bandbreiten nicht, wie „Choi“ selbst klarstelle.

Jedenfalls der Digital-Analog-Wandler (digital-to-analog-converter, DAC) passe den Strom an und erzeuge so einen klagepatentgemäßen Offset. Dass der DAC deaktiviert sei, wie die Beklagtenseite behauptete, bestritt die Klägerin und unterstrich, dass auch eine Deaktivierung aus Rechtsgründen nicht aus einer Verletzung herausführe.

Mit der Replik brachte die Klägerin vor, auch der Komparator (Figur 3.4.6 aus dem Teardown-Bericht) stelle einen Offset dar (dort S. 62, Bl. 414 d. A.). Mit der Triplik (dort S. 15 ff., Bl. 638 ff. d. A.) erläuterte die Klägerin ihr Vorbringen unter Bezugnahme auf das Privatgutachten K 23.

II.1. „selektiv basierend“ im Sinne des Merkmals 1.4.1 meine: Vboost komme nur zum Einsatz, wenn die Batteriespannung unterhalb eines bestimmten Grenzwerts liegt. Entscheidend sei daher die selektive Verwendung einer geboosteten Spannung für die Versorgung des Hüllkurvenverstärkers. Nicht entscheidend sei, ob die erste Versorgungsspannung, wie sie am Boost Converter anliegt, genau identisch mit der Versorgungsspannung ist, wie sie vom Hüllkurvenverstärker zu jedem Zeitpunkt als Alternative zur geboosteten Spannung verwendet wird.

2. Es sei letztlich unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform eine geboostete Spannung verwende, wenn die Batteriespannung unter einen gewissen Spannungswert absinke - dann arbeite der Hüllkurvenverstärker nicht mit der niedrigen Batteriespannung, sondern mit einer höheren Spannung, die durch einen mittels Kondensator erzeugten Boost hervorgerufen werde. Unbeachtlich sei, dass die Batteriespannung und die geboostete Spannung jeweils noch reguliert würden - derartige Maßnahmen der Spannungsanpassung lasse das Klagepatent zu. Demnach sei eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 1.4.1 gegeben.

Das umfassende Vorbringen der Klägerin zu der Auslegung der (streitigen) Merkmale und der Darstellung der wortsinngemäßen Verletzung stellt das Gericht im Rahmen der Entscheidungsgründe dar.

III. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagtenseite habe das klägerische Vorbringen nicht (substantiiert) bestritten (S. 3 Replik). Soweit sie in der Quadruplik erstmals ansatzweise substantiiert bestritten habe sollte, sei dieses Vorbringen verspätet und daher nach § 296 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin habe in einem technisch komplizierten, kosten- und arbeitsintensiven (S. 57 Replik) Verfahren des reverse engingeering einen tear down-Bericht erstellen lassen, um substantiiert vortragen zu können. Das Bestreiten der Beklagtenseite sei in Anbetracht dessen unsubstantiiert. Die Beklagtenseite habe nach eigenen Angaben Informationen über den konkreten Aufbau des Chips, wolle sie nur nicht preisgeben. Der nur pauschale Verweis auf Geheimhaltungsinteressen des Zulieferers verfinge indes nicht (S. 57/58 Replik). Das Aufklärungsinteresse der Klägerin habe jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des BGH Vorrang (S. 58/60 Replik, unter Verweis auf BGH GRUR Int 2007, 157, 161 Rn. 42 - Restschadstoffentfernung und BGH GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung zu einer Vorlage nur gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten).

Die Klägerin habe zwar in den USA vor dem US District Court for the Middle District of North Carolina ein sog. Discovery-Verfahren eingeleitet (28 USC § 1782), um Informationen über die Architektur des U.-Chips zu erhalten (S. 3 Replik). Sie habe indes nicht versprochen, die Schaltpläne des U.-Chips aus dem Discovery-Verfahren in das Verfahren einzuführen, hierauf habe sich die Beklagtenseite folglich nicht verlassen dürfen. Vielmehr habe sie schon mit der Replik (dort S. 3) deutlich gemacht, dass es auf die Schaltpläne rechtlich gar nicht ankomme, weil der Vortrag der Beklagten rechtlich unbeachtlich sei (S. 15 Protokoll vom 8.11.2018).

IV. Die Klägerin lizenziere nur Contract Manufacturers (CMs), hierdurch sei indes grundsätzlich auch die Beklagtenseite geschützt. Die Verträge sähen capture periods vor, die die ihnen unterfallenden Schutzrechte von bestimmten Einsatzzeitpunkten abhängig machten. Hierüber sei die Beklagtenseite stets informiert gewesen (S. 82 Replik, S. 2/3 Schriftsatz 31.10.2018). Keiner der CMs sei mit Blick auf das hiesige Klagepatent lizenziert (S. 3 Schriftsatz 31.10.2018, FBD 203 S. 2, K 10 S. 4, konkludent Replik S. 83).

Die Klägerin treffe mit Blick auf den Lizenzeinwand keine (sekundäre) Darlegungslast, jedenfalls nicht nach Autorisierung der US-Anwälte der Klägerin, der Beklagtenseite die Angaben der Klägerin zu bestätigen. Die Beklagtenseite hätte schlicht bei ihren CMs um die erforderlichen Informationen nachfragen können, die gewillt gewesen seien, Auskünfte zu geben, wie die Beklagtenseite selbst vorbringe (S. 2, 5 Schriftsatz 31.10.2018, FBD 204). Die Anfrage FB 202 vom 12.09.2018 sei die erste Anfrage zur Lizenzierung bei der Klägerin seit Anhängigkeit hiesiger Verfahren (S. 4 Schriftsatz 31.10.2018). Bezüglich des Erschöpfungseinwands trage die Beklagtenseite die Darlegungslast, auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden sei (S. 4 Schriftsatz 31.10.2018, unter Bezug u.a. auf OLG Düsseldorf GRUR 2017, 1219, 1220, Rn. 119 ff.; OLG München GRUR-RR 2003, 303, 304; BGH GRUR 2012, 630, 633 Rn. 37 ff. - Converse II).

Die Beklagtenseite habe die CMs angewiesen, die Lizenzgebühren nicht mehr zu zahlen, weswegen die Klägerin Zahlungsklage gegen die CMs, und Klage wegen Eingriffs in die Vertragsbeziehungen zu den CMs gegen die Beklagtenseite habe erheben müssen. Vertragsverhandlungen, um das hiesige Klagepatent in die Lizenzverträge einzubeziehen, hätten wegen der Nichtzahlung der Lizenzgebühren nicht stattgefunden (S. 84/85 Replik). Durch die Anstiftung der CMs, die Lizenzgebühren nicht zu zahlen, hätte die Beklagtenseite sich zu ihrer behaupteten Lizenzbereitschaft in Widerspruch gesetzt (S. 48 Triplik).

Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil

… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil

Die Klägerin habe der Beklagtenseite auch nicht versichert, alle CMs seien mit Blick auf alle Schutzrechte lizenziert, vielmehr habe die Klägerin der Beklagtenseite das Gegenteil mitgeteilt (S. 83 Replik, S. 8 Schriftsatz 31.10.2018, Zusammenstellung K 11).

Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil

… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil

V. Auch der Kartellrechtseinwand der Beklagtenseite greife nicht durch.

Es gebe schon keinen sachlich begrenzten Markt für „Premium-LTE-Basisband-Chipsätze“, auf einem solchen habe die Klägerin auch keine marktbeherrschende Stellung. Die Beklagtenseite behaupte auch noch nicht einmal einen relevanten Missbrauch auf dem sachlich relevanten Markt (S. 85/86 Replik, S. 59/62 Triplik). Die Argumentation der Beklagtenseite, warum der Unterlassungsanspruch ein Mittel zum Ausschluss von N. vom LTE-Basisband-Chipsatz-Markt sei, sei nicht schlüssig. Insbesondere habe die Klägerin das Klagepatent auch an CMs lizenziert; die Beklagtenseite habe aber kein Interesse hieran gehabt (S. 86/89 Replik). Die Lizenzsätze seien nicht ausbeuterisch, das lege die darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenseite nicht dar (S. 46/48 Triplik). Im Übrigen sei eine missbräuchliche Zielsetzung auf dem Markt für „Premium-LTE-Basisband-Chipsätze“ nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Unterlassungsanspruchs betreffend den (nicht beherrschten) Markt für Radio Frequency Front End Chips zu begründen, denn dafür brauche es eine objektive Verknüpfung zwischen der marktbeherrschenden Stellung, dem angeblichen Missbrauch und den angeblich wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen (S. 89/90 Replik). Auch vergangenes, mit Bußgeld belegtes (und damit sanktioniertes) Verhalten könne eine Unverhältnismäßigkeit nicht begründen (S. 90/94 Replik, S. 62/64 Triplik), abgesehen davon, dass die beklagtenseits in Bezug genommenen KOM-Entscheidungen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Eine Konsultation der Kommission komme ebenso wenig wie ein Vorabentscheidungsverfahren in Betracht (S. 95 Replik, S. 64/65 Triplik). Denn die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer Patentverletzung könne keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin begründen (S. 50/54 Triplik, nur unter außergewöhnlichen Umständen), und es gebe auch keine neue Fallkategorie, weil die Beklagtenseite eine Lizenzierung jedenfalls bewusst verhindert habe (S. 54/56 Triplik). Es sei durch den Unterlassungsanspruch auch kein Ausschluss des Wettbewerbs zu befürchten; vielmehr trage die Beklagtenseite gerade vor, dass die Patentbenutzung für die Tätigkeit der Beklagtenseite nicht erforderlich sei (S. 56 Triplik).

VI. Das Verfahren sei auch nicht mit Blick auf das Verfahren vor dem UK High Court (nach § 148 ZPO/ Art. 30 EuGVVO) auszusetzen, weil es im dortigen Verfahren allein um standardessentielle Patente gehe (S. 95/98 Replik, K 19, FBD 9 S. 43 ff., S. 65/68 Triplik). Auch im Übrigen sei das Verfahren nicht auszusetzen.

VII. Den Beklagten stehe keine Aufbrauchfrist zu. Die Beklagtenseite habe ausdrücklich erklärt, dass die patentierte Technologie nicht unverzichtbar sei, so dass ein Unterlassungstitel keine erheblichen Auswirkungen auf die Beklagtenseite hätte. Die Beklagtenseite habe auch keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass ihre Produkte unbegrenzt von den Lizenzvereinbarungen erfasst sein würden (S. 98 Replik, S. 68 Triplik).

VIII. Die geforderte Sicherheitsleistung sei weit überhöht; die Beklagtenseite habe hierzu nicht substantiiert vorgetragen (S. 98 Replik).

F. Anträge

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:

Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die Folgendes umfassen:

eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;

ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;

einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet (Anspruch 1, unmittelbare Verletzung) insbesondere wenn das Schaltelement basierend auf der ersten Versorgungsspannung arbeitet, und wobei der Versatz bzw. Offset basierend auf der ersten Versorgungsspannung bestimmt wird;

(Anspruch 2, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn das Schaltelement Folgendes umfasst:

einen Summierer, der betreibbar ist zum Summieren des Eingangsstroms und eines Versatz- bzw. Offsetstroms und zum Bereitstellen eines summierten Stroms, einen Stromabfühlverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des summierten Stroms und zum Bereitstellen eines abgefühlten Signals, und einen Treiber, der betreibbar ist zum Empfangen des abgefühlten Signals und zum Bereitstellen wenigstens eines Steuersignals, das verwendet wird zum Generieren des Schaltsignals für die Induktivität;

(Anspruch 3, unmittelbare Verletzung) dies insbesondere wenn das wenigstens eine Steuersignal ein erstes Steuersignal und ein zweites Steuersignal umfasst, und wobei das Schaltelement weiter Folgendes umfasst:

einen P-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. PMOS-Transistor (PMOS = P-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das erste Steuersignal empfängt, einer Quelle bzw. Source, die eine erste Versorgungsspannung empfängt, und einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt, und einen N-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. NMOS-Transistor (NMOS = N-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das zweite Steuersignal empfängt, einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt und einer Quelle bzw. Source, die an Schaltungsmasse gekoppelt ist;

(Anspruch 4, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die Vorrichtung weiter Folgendes umfasst:

einen Leistungsverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des Versorgungsstroms von der Induktivität und zum Empfangen und Verstärken eines Eingangshochfrequenz- bzw. Eingangs-HF-Signals und zum Bereitstellen eines Ausgangs-HF-Signals.

(Anspruch 5, unmittelbare Verletzung)

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:

a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen, und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Liste enthalten ist;

4. die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,

indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.l. bezeichneten, seit dem 9. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Klägerin stellte zuletzt den obigen Antrag, mit der Maßgabe, dass die Bezugnahme auf Unteransprüche 2 bis 5 entfällt (S. 3 des Protokolls 7 O 10495/17 vom 8.11.2018).

II. Die Beklagtenseite beantragt,

Klageabweisung,

hilfsweise Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren.

Sie beantragt weiter hilfsweise, das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 1,671 Mrd. € für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (auch durch Gestellung einer Bürgschaft) abzuwenden.

Im Hinblick auf die nichttechnischen Erwiderungen beantragt die Beklagtenseite weiter hilfsweise die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des UK High Court, § 148 ZPO, bzw. bis zur Entscheidung der EU-Kommission über die Wettbewerbsverfahren gegen die Klägerin wegen AT.40220, AT.39711, Art. 16 VO 2003/1/EG, außerdem weiter hilfsweise von der EU Kommission eine Stellungnahme zur Anwendung der Wettbewerbsregeln einzuholen und das Verfahren bis zum Erhalt der Stellungnahme auszusetzen, und zuletzt hilfsweise eine Vorlage an den EuGH, um die Kartellrechtswidrigkeit des behaupteten klägerischen Verhaltens überprüfen zu lassen.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussetzung.

G. Die Beklagtenseite bringt (zusammengefasst) vor:

I. Die Klage sei unzulässig, § 145 PatG. Eine Klage vor dem Landgericht Mannheim wegen Verletzung des EPs 2 954 737 (DE 60 2014 010 962.4) (Klageschrift LG Mannheim FBD 1, dortige Klagepatentschrift FBD 2) betreffe eine gleichartige Handlung wie die hiesige Klage. Auch in dem dortigen Verfahren gehe es um das envelope tracking durch den U.-Chip 81003M (S. 3/4, 6 Schriftsatz vom 20.11.2017 = Bl. 178/179 d. A.). Auch Parteiidentität bestehe (S. 6 Schriftsatz 20.11.2017).

Zur Darlegung der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Patents EP 2 954 737 nimmt das Gericht Bezug auf S. 3 Schriftsatz vom 20.11.2017 = Bl. 178 d. A.

Es bestehe zwischen beiden geltend gemachten Verletzungshandlungen ein so enger technischer Zusammenhang, dass die gemeinsame Durchsetzung beider Patente sich aufdränge. In beiden Verfahren greife die Klägerin den U.-Chip an, einmal als Leistungsversorgungsgenerator im Sinne des hiesigen Klagepatents, einmal im Sinne eines Envelope Tracking Moduls im Sinne des Mannheimer Klagepatents, so dass die technischen Lehren beider Patente nach Auffassung der Klägerin zusammenwirken müssten. Das zeige sich auch daran, dass Figur 5 des hiesigen Klagepatents der Figur 9 des Mannheimer Klagepatents entspreche. Nach Auffassung der Klägerin nutze das hiesige Klagepatent das im Mannheimer Klagepatent beanspruchte Leistungsverfolgungssignal als Hüllkurvensignal. Ferner verweise das Mannheimer Klagepatent auf die Anmeldung des US-Gegenstücks des hiesigen Klagepatents (S. 7/8 Schriftsatz vom 20.11.2017 = Bl. 182/183 d. A.).

Die Lehre des hiesigen Klagepatents gestalte die charakteristischen Merkmale des in Mannheim geltend gemachten Patents durch zusätzliche Merkmale weiter aus. Der Zusammenhang ergebe sich des Weiteren daraus, dass die Zusammenfassung einer Vielzahl von I/Q-Paaren einer Vielzahl von Sendesignalen zu einem einzigen Leistungsverfolgungssignal die insbesondere für die sogenannte Carrier Aggregation spezifische Energieverteilung im Sendesignal bewirke (stärkere Spreizung von Durchschnittssendeleistung und Spitzensendeleistung) (S. 45 ff Duplik). Der Frequenzabstand der einzelnen Träger bedürfe einer hohen Sendeleistung und damit einer hohen Spannungsversorgung (S. 50/51 Duplik, unter Bezugnahme auf klägerische Replik im Mannheimer Verfahren HRM 7, dort S. 37).

Schon wegen der hiesigen Sachverständigen-Anhörung sei es prozessökonomischer, beide Verfahren zusammen zu verhandeln (S. 53 Duplik).

Der Antrag nach § 145 PatG sei auch nicht verfristet, im Übrigen sei die Verspätung jedenfalls entschuldigt, § 296 Abs. 3 ZPO (S. 2/5 Schriftsatz vom 18.01.2018).

II. Die Beklagtenseite verletze das Klagepatent - jedenfalls bei zutreffender Auslegung - nicht.

1. Offset im Sinne des Merkmals 1.2.1 könne sich (allein) auf die Hinzufügung von Strom beziehen, weil sich andere Dinge Strom nicht hinzufügen ließen. Das Ausführungsbeispiel in Beschreibungsstelle [0039] S. 2 des Klagepatents sei nicht beansprucht. Der Anspruch sei auf eine Ausgestaltung beschränkt, in der der zweite Versorgungsstrom auch den Spulenstrom zur Verfügung stellen könne (Gleichstrom). Wenn man die Auslegung der Klägerin heranziehe, ergebe sich kein Neuheitswert gegenüber dem zitierten Patent „Mathe“, das sei ersichtlich nicht gemeint.

2. Das Merkmal 1.2.1 sei nicht verwirklicht. Die Klägerin trage noch nicht einmal schlüssig vor, da sie sich nur auf den Teardown-Bericht stütze, der keinen eindeutigen Aufschluss über die tatsächliche Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform biete (S. 4 Klageerwiderung II). Der von der Klägerin zunächst als DAC identifzierte Funktionsblock sei deaktiviert und im Übrigen technisch nicht in der Lage, den Versorgungsstrom zu erhöhen (S. 4 Klageerwiderung II).

II.1. Das Merkmal 1.4.1 sei nicht verwirklicht, wenn der Hüllkurvenverstärker mit einer Spannung arbeitet, die ihrerseits auf der ersten oder auf der erhöhten Versorgungsspannung basiere. Richtigerweise erfordere das Merkmal ein Umschalten zwischen der ersten Versorgungsspannung und der von dieser abgeleiteten Spannung. Eine „wahlweise“-Konfiguration könne die Beklagtenseite nicht einmal wählen; sie sei vielmehr zulieferseitig ausgeschlossen (S. 4 Klageerwiderung II).

III. Generell könne die Beklagtenseite nur so viel vortragen, wie es Geheimhaltungsinteressen des Zulieferers U. erlaubten. Insbesondere Schaltpläne könne sie nicht vorlegen. Indes habe die Klägerin im ersten Termin in Aussicht gestellt, die Schaltpläne nach Durchführung des US-Discovery-Verfahrens vorzulegen. Die Beklagtenseite habe sich auf diese Ankündigung der Klägerin verlassen und auch verlassen dürfen. Daher dürfe, soweit man erst den Vortrag in der Quadruplik als substantiiertes Bestreiten ansehen wolle, dieser jedenfalls nicht als verspätet gewertet werden: erst nach Vorlage der Triplik habe die Beklagtenseite erkannt, dass die Klägerin trotz Durchführung des Discovery-Verfahrens die Schaltpläne nicht vorlegen würde, und habe unter Inanspruchnahme des Zulieferers weiter vorgetragen (S. 14 Protokoll).

IV. Ihren Antrag auf Aussetzung mit Blick auf die Nichtigkeitsklage stützt die Beklagtenseite vor allem auf die Entgegenhaltung Hou (HRM 2, 2a) aus dem Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, diese nehme alle Merkmale der streitgegenständlichen Ansprüche neuheitsschädlich vorweg. Des Weiteren sei das Klagepatent mit Blick auf die Entgegenhaltungen Kim (HRM 4a) und Kwak (HRM 3a) nicht erfinderisch.

V. Erstmals mit der Quadruplik brachte die Beklagtenseite einen Lizenzeinwand vor.

Die Klägerin habe der Beklagtenseite mehrfach zugesichert, über ihre CMs für das gesamte Portfolio lizenziert zu sein. Deswegen und wegen der systematischen Verschleierung der Klägerin mit Blick auf das Ausmaß der Lizenzierung in zeitlicher Hinsicht („capture periods“) sei davon auszugehen, dass die Beklagtenseite auch bezüglich des Klagepatents der Lizenz- und/oder Erschöpfungseinwand zustehe. Außerdem trage die Klägerin jedenfalls nach § 242 BGB die sekundäre Darlegungslast (S. 2, 6, 14/15 Quadruplik Teil III, unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2012, 626 - Converse I und BGH GRUR 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II). Gleichwohl behaupte die Klägerin nach wie vor, für das hiesige Klagepatent seien die CMs nicht lizenziert (S. 4 Quadruplik Teil III). Da die Beklagtenseite weiterhin ihre Produkte von CMs bezöge (genauer: von den CMs O., I. und E., die jeder für sich alle explizit angegriffenen Ausführungsformen herstellten, S. 12 Quadruplik Teil III), sollten Patentverletzungsklagen im Übrigen eigentlich ausgeschlossen sein (S. 16 Quadruplik Teil I, FBD 29, S. 6 Quadruplik Teil III). Gleiches gelte mit Blick auf die klägerseits öffentlich in Bezug genommene forbearance-Politik, wonach sie SEPverletzende Mitbewerber nicht verfolge (S. 17 Quadruplik).

Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil

… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil

Die Beklagtenseite habe die CMs nicht zum Vertragsbruch angestiftet (S. 36 Quadruplik Teil I, Quadruplik Teil III S. 13). Rechtlich sei die Nichtzahlung von Lizenzgebühren an dieser Stelle unerheblich, weil die Klägerin jedenfalls keine Kündigung behaupte, daher die jeweilige Lizenz auch nicht erloschen sein könne (S. 13 Quadruplik Teil III).

Die Beklagtenseite unterstrich schon in der Klageerwiderung (dort S. 12), die Lizenzverträge zwischen der Klägerin und deren Auftragsfertigern seien geheim. Die Beklagtenseite könne sie nicht einsehen und prüfen. Auch FBD 204, wonach die Informationen in FBD 203 korrekt sein sollen, sei nicht ausreichend, weil sie der Beklagtenseite keine eigene Prüfungsmöglichkeit einräume und nur die Prozessbevollmächtigten Kenntnis nehmen könnten, auf deren Kenntnis es aber prozessual nicht ankomme (S. 4, 14 Quadruplik Teil III). Dass sie mithin nicht schon vor der Quadruplik den Lizenzeinwand habe erheben können, liege allein an dem Verhalten der Klägerin, die der Beklagtenseite systematisch eine Offenlegung des Umfangs der Lizenzen verweigert habe (S. 6/10 Quadruplik Teil III). Auch in einem beklagtenseits angestrengten Discovery-Verfahren nach 28 USC § 1782 habe die Klägerin der Vorlage der Lizenzverträge widersprochen, mit der Begründung, dass mangels Berufung der Beklagtenseite auf den Lizenzeinwand eine Relevanz der Verträge nicht zu ersehen sei (S. 10 Quadruplik Teil III, FBD 208). Die Beklagtenseite habe mit Blick auf die langjährigen und wichtigen Geschäftsbeziehungen zu den CMs erst zu dem Mittel der Streitverkündung gegriffen, als sich abzeichnete, dass andere Wege nicht zum Erfolg führen würden (S. 11 Quadruplik Teil III). Sie habe im Übrigen alle außergerichtlichen und gerichtlichen Schritte ausgeschöpft, um an die relevanten Informationen zu gelangen (S. 16 Quadruplik Teil III).

Die Klägerin habe eingeräumt, dass für einige Patente Lizenzen für die CMs E. und O. bestünden (FBD 203), habe indes gerade nicht dargelegt und begründet, wieso dies für das Klagepatent nicht der Fall sein solle. Wenn ein CM lizenziert sei, dann umfasse die Lizenz - so sehe das auch die Klägerin - jedenfalls auch die Beklagtenseite (S. 12 Quadruplik Teil III). An den durch lizenzierte CMs hergestellten Produkten sei auch Erschöpfung eingetreten (S. 16 Quadruplik Teil III).

Für den Fall, dass die Kammer davon ausgehe, dass die Beklagtenseite die Darlegungslast für die klägerseits verheimlichten Umstände treffe, beantragte die Beklagtenseite, der Klägerin die Vorlage der Lizenzverträge nach §§ 421, 423 oder nach § 142 ZPO aufzugeben (S. 17/20 Quadruplik Teil III).

Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil

… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil

VI. Im Übrigen sei jedenfalls ein etwaiger Ausspruch des Unterlassungsanspruchs unverhältnismäßig, weil er gegen Kartellrecht verstoßen würde: Die Klägerin halte auf dem Markt für Premium-LTE-Basisband-Chipsätze und auf dem SEP-Lizenzmarkt (zum relevanten Markt S. 28/30 Klageerwiderung = Bl. 228/230 d. A., FBD 10a, S. 19/21 Quadruplik) eine marktbeherrschende Stellung (S. 30/34 Klageerwiderung = Bl. 230/ d. A., S. 4 ff. Duplik, FBD 11, FBD 21, SVG, S. 21/22 Quadruplik). Die relevanten Märkte seien durch starke Markteintrittsbarrieren gekennzeichnet (S. 34/35 Klageerwiderung = Bl. 234/235 d. A., S. 15/19 Duplik, FBD 12, FBD 23, FBD 21, SVG, S. 25/30 Quadruplik). Eine Vielzahl von Wettbewerbsbehörden (im Einzelnen S. 26/28, 49/50 Klageerwiderung = Bl. 226/228, 249/250 d. A., FBD 8a, 9, 10) ermittelten wegen missbräuchlichen Verhaltens (u.a. die „no-licence-no-chips“-Politik = wettbewerbswidrige Kopplungsvereinbarung, s. S. 4/5, 12, 38/40 Klageerwiderung, S. 21 Duplik, S. 32/33 Quadruplik, Rabattverträge u.a. im Gegenzug zu Nichtangriffsklauseln, S. 5/6, 13/17, 36/38, 40/41 Klageerwiderung, S. 19/21 Duplik, S. 31/32 Quadruplik) gegen die Klägerin, teilweise sei sie schon zur Zahlung hoher Bußgelder verpflichtet worden. Unter anderem habe sie durch ein Rabattsystem die Beklagtenseite zu einem exklusiven Bezug von Premium-Basisband-Chipsätzen gezwungen, um so ihre Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Nur durch die Rabattierung habe die Beklagtenseite die diskriminierend hohen Lizenzgebühren (S. 41/43 Klageerwiderung = Bl. 241/243 d. A., S. 21/22 Duplik, FBD 24, S. 33/34 Quadruplik) der Klägerin, die die Auftragsfertiger ihr weiterbelastet hätten, wirtschaftlich auf ein angemessenes Maß reduzieren zu können (S. 17, 37 Klageerwiderung = Bl. 217, 237 d. A.). Auch die selektive Lizenzpraxis sei wegen der hieraus folgenden strukturell überhöhten Lizenzgebühren und entstehender Intransparenz missbräuchlich (S. 34/35 Quadruplik). Ihre marktbeherrschende Stellung wolle sie auch durch die hiesige Klage stärken. Dabei sei irrelevant, dass das hiesige Verfahren keine Premium-LTE-Basisband-Chipsätze beträfe. Denn die Klägerin wolle die Beklagtenseite durch die hiesige und andere Klagen (Übersicht FBD 8) dafür „bestrafen“, dass die Beklagtenseite nach einer fünfjährigen Periode des Bezugs nur von Chips der Klägerin nunmehr N.-Chipsätze verwende (S. 48/49 Klageerwiderung, FBD 13). So mache die Klägerin ihre angeblichen Unterlassungsansprüche überwiegend (Bl. 206 = S. 6 der Klageerwiderung Teil I) gegen P.s geltend, die Chipsätze von N. enthielten. Die Klägerin habe der Beklagtenseite mehrfach zugesichert, über ihre CMs für das gesamte Portfolio lizenziert zu sein. Da die Beklagtenseite weiterhin ihre Chips von CMs bezögen, sollten Patentverletzungsklagen eigentlich ausgeschlossen sein (S. 16 Quadruplik, FBD 29). Gleiches gelte mit Blick auf die klägerseits öffentlich in Bezug genommene forbearance-Politik, wonach sie SEPverletzende Mitbewerber nicht verfolge (S. 17 Quadruplik). Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs habe kein anderes Ziel als die Aufrechterhaltung und Ausweitung der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin durch den Ausschluss von N., sei daher missbräuchlich, Art. 102 AEUV, und daher abzuweisen. Anderenfalls trüge das Gericht zu einer Schädigung oder einem Ausschluss des Wettbewerbs auf dem Markt für Premium-Basisband-Chipsätzen bei (S. 52 Klageerwiderung). Auch wenn hier ein nicht-beherrschter Markt betroffen sei, müsse nach der Rechtsprechung des EuGH das hiesige Verhalten mit Blick auf die Stellung der Klägerin im beherrschten Markt in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden (S. 46/48 Klageerwiderung = Bl. 246/248 d. A., S. 38/40 Duplik, S. 3/4, 23/25, 38/39 Quadruplik). Wenn die Beklagtenseite zu einem Alleinbezug von Chipsätzen von der Klägerin gezwungen würde, könnte sich N. voraussichtlich nicht auf dem Markt halten, und die Klägerin könnte ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Premium-LTE-Basisband-Chipsätze zu einer Monopolstellung ausbauen. Dies hätte auch Auswirkungen auf den entstehenden Markt für 5G-Basisband-Chipsätze (S. 31/34 Duplik). Auch Patente seien nicht schrankenlos gewährt (S. 44/46 Klageerwiderung = Bl. 244/246 d. A., S. 37/38 Duplik). Hinzu komme, dass die hier fragliche Technologie zwar nicht unverzichtbar sei, aber nicht ohne Weiteres änderbar und technologisch mit Basisband-Chipsätzen verbunden (S. 51 Klageerwiderung, S. 23 ff. Duplik, S. 41 ff. Quadruplik). Die Klägerin selbst betone die Wichtigkeit der hier fraglichen Energiesparfunktionen (S. 50/52 Klageerwiderung, FBD 14).

Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs würde zu einer erheblichen Behinderung und Beseitigung des Wettbewerbs im relevanten Markt führen, auch weil RF-Schaltkreise mit dem Basisband-Chipsatz-Markt technisch eng verbunden seien (S. 23/ Duplik, SVG, Zeugen A., I.).

Auch die US International Trade Commission (ITC) habe kürzlich aus kartellrechtlichen Erwägungen (verankert in der USamerikanischen Rechtsfigur des „public interest“) eine Unterlassungsanordnung trotz festgestellter Verletzung abgelehnt (Schriftsatz vom 8.11.2018, FBD 35(a)).

Neben der möglichen Aussetzung nach Art. 16 Abs. 1 VO 2003/1/EG, oder zur Anfrage bei der Europäischen Kommission oder zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens oder mit Blick auf ein Verfahren im Vereinigten Königreich (S. 7, 53/57 unten der Klageerwiderung Teil I = Bl. 207, 253/257 d. A., S. 34/44 Duplik, Urteil UK FBD 27, S. 51/52 Quadruplik, Schriftsatz vom 8.11.2018, FBD 36) müsse das Gericht daher die Unverhältnismäßigkeit des Ausspruchs des Unterlassungsanspruchs nach Art. 3 Abs. 2 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG beachten (S. 8, 59/62 Klageerwiderung Teil I = Bl. 208, 259/262 d. A., FBD 17). Die Klägerin verstoße auch unmittelbar gegen Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 24.01.2018 (S. 6, 9/16 Quadruplik). Der Unterlassungsantrag sei schließlich missbräuchlich nach § 242 BGB: die Klägerin habe den Beklagten seit Jahren versichert, sie stünde im Genuss einer umfassenden Durchlizenzierung implementierter Patente ihrer Auftragsfertiger (S. 8, 18/26, 62/64 Klageerwiderung Teil I = Bl. 208, 218/226, 262/264 d. A.). Die Klägerin habe sich geweigert, der Beklagtenseite Lizenzen zu erteilen (S. 64 Klageerwiderung), auch für SEPs (S. 43/44 Klageerwiderung = Bl. 243/244 d. A.). Jedenfalls müsse der Beklagtenseite wegen § 242 BGB eine Aufbrauchfrist gewährt werden (S. 64/65 Klageerwiderung, S. 44/46 Duplik, S. 53 Quadruplik).

VII. Hilfsweise seien Rückruf- und Vernichtungsansprüche wegen Unverhältnismäßigkeit abzuweisen, weiter hilfsweise seien vollstreckungsrechtliche Besonderheiten zu beachten (S. 65/71 Klageerwiderung, FBD 18, FBD 19, S. 46 Duplik), insbesondere eine erhöhte Vollstreckungssicherheit.

H. Die Klage vom 17.07.2017 wurde der Beklagtenseite am 05.12.2017 zugestellt (EB hinter Bl. 56 d. A.). Bereits unter dem 18.10.2017 war der Beklagtenseite nebst Beschluss nach § 184 ZPO eine beglaubigte Abschrift der Terminsverfügung vom 21.07.2017 (Bl. 54 d. A.) und eine Ladung zum Termin zugegangen. Unter dem 12.10.2017 bestellten sich Prozessbevollmächtigte für die Beklagtenseite; die Klageerwiderungsfrist wurde für das materielle Vorbringen verlängert bis 15.12.2017 (Bl. 173 d. A., Verfügung vom 12.10.2017). Unter dem 20.11.2017 erhob die Beklagtenseite die Einrede der Unzulässigkeit nach § 145 PatG, mit Blick auf eine in Mannheim durch Zustellung an die Beklagtenseite am 10.11.2017 erhobene Klage wegen einer Verletzung des Patents EP 2 954 737 (DE 60 2014 010 962.4).

Ein Antrag auf Gestellung einer Prozesskostensicherheit der Beklagtenseite (Schriftsatz vom 20.11.2017 S. 9 ff. = Bl. 184 ff. d. A.) wurde mit Beschluss vom 27.11.2017 behandelt (Bl. 186/188 d. A.).

Wegen geheimhaltungsbedürftiger Informationen wurde die Öffentlichkeit während der Sitzung am 08.11.2018 per Beschluss zeitweise ausgeschlossen. Unter dem 20.12.2018 hat die Kammer einen Beschluss gem. § 173 Abs. 2 GVG erlassen. Soweit dieses Urteil im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen geheimhaltungsbedürftige Informationen erhält, sind diese grau hinterlegt. Vorab wird jeweils auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der folgenden Passage hingewiesen, auch das Ende der geheimhaltungsbedürftigen Passage wurde markiert.

Möglicherweise war die Zutrittsmöglichkeit zu dem Landgericht München I während der Sitzung am 08.11.2018 von ca. 18 Uhr bis ca. 19.10 Uhr nicht gegeben. Das Gericht hat, nachdem es von Umständen erfahren hat, die hierauf hindeuten, den fraglichen Teil der Sitzung sicherheitshalber nachgeholt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.11.2018, die Aktenvermerke hierzu, sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Das Gericht hat sich durch einen Sachverständigen technisch beraten lassen (Anordnung S. 1 der Verfügung vom 21.03.2018 = Bl. 345 d. A.). Es hat ferner unter Ausschluss der Öffentlichkeit Beweis erhoben durch Zeugenanhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.11.2018 sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhaltung reichten die Parteien nachgelassene und nicht nachgelassene Schriftsätze wie folgt ein:

Klagepartei:

Schriftsatz vom 29.11.2018 (nicht nachgelassen)

Schriftsatz vom 6.12.2018 (nicht nachgelassen)

Schriftsatz vom 7.12.2018 (nicht nachgelassen)

Schriftsatz vom 12.12.2018 (nicht nachgelassen)

Schriftsatz vom 14.12.2018 (nicht nachgelassen)

Beklagtenseite:

Schriftsatz vom 22.11.2018 (nicht nachgelassen)

Schriftsatz vom 29.11.2018 (nachgelassen)

Schriftsatz vom 10.12.2018 (nicht nachgelassen)

Schriftsatz vom 13.12.2018 (nicht nachgelassen)

Schriftsatz vom 13.12.2018 (nicht nachgelassen)

Schriftsatz vom 17.12.2018 (nicht nachgelassen)

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.11.2018 beantragte die Beklagtenseite den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagtenseite. Im Einzelnen stellt das Gericht das Begehr der Beklagtenseite in den Entscheidungsgründen dar.

Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie alle gerichtlichen Verfügungen, Vermerke, Beschlüsse und Protokolle.

Soweit in diesem Tatbestand und in den nachfolgenden Entscheidungsgründen auf Seitenzahlen von Schriftsätzen und Anlagennummern Bezug genommen wird, beziehen sich diese auf Seitenzahlen und Anlagennummern in dem Parallelverfahren 7 O 10796/17.

Gründe

Die Klage ist zulässig (A.) und begründet (unter B.). Das Verfahren ist entscheidungsreif. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht angezeigt (E.).

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig.

I. Zuständigkeit

Das Landgericht München I ist international und örtlich nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 143 PatG, weil es sich um eine Patentstreitsache handelt.

II. Art. 64 Abs. 3 EPÜ, § 145 PatG

Art. 64 Abs. 3 EPÜ, § 145 PatG steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Einrede aus § 145 PatG ist zwar beklagtenseits fristgerecht erhoben, greift aber mangels gleichartiger Handlungen iSd § 145 PatG nicht durch.

1. Frist

Die Einrede aus § 145 PatG ist jeweils fristgerecht erhoben. Die Einrede des § 145 PatG betrifft die Zulässigkeit der weiteren Klage (Benkard PatG/Grabinski/Zülch PatG § 145 Rn. 2 mwN) und muss daher innerhalb der Klageerwiderungsfrist geltend gemacht werden, § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO (BeckOK PatR/Kircher PatG § 145 Rn. 23). Das ist hier geschehen: die Beklagtenseite hat sich innerhalb der (verlängerten materiellen) Klageerwiderungsfrist auf § 145 PatG berufen.

2. Mit Blick auf die Beklagte zu 1) liegt schon keine weitere Klage vor. Denn die hiesige Klage wurde der Beklagten zu 1) vor der Mannheimer Klage zugestellt, mithin rechtshängig iSd § 145 PatG. Unbeachtlich ist, dass der Beklagten zu 2) erst die Klage im Mannheimer Verfahren zugestellt wurde: die hiesigen Beklagten sind einfache Streitgenossen, die Rechtshängigkeit und die Wirkungen des § 145 PatG sind für jeden Streitgenossen gesondert festzusetzen.

3. Jedenfalls keine gleichartige Handlung iSd § 145 PatG Es liegt im Übrigen jedenfalls keine gleichartige Handlung iSd § 145 PatG vor.

a. „Handlung“ ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand ( BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 24 - Raffvorhang; BGH GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II). Nicht entscheidend ist, ob Verletzungstatbestände durch dieselbe (Gesamt-)Vorrichtung verwirklicht werden (BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 25 - Raffvorhang). Ob eine Handlung gleichartig ist, ist bei einer wertenden Abwägung der Interessen des Beklagten auf Schutz vor einer Inanspruchnahme in mehreren Prozessen einerseits und der Interessen des Klägers an der Durchsetzung seiner Schutzrechte andererseits zu bestimmen. Maßgeblich ist, ob es sich aufdrängt, beide Patente in einer Klage anzugreifen, weil die Handlungen „im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen“, so dass sie einen engen technischen Zusammenhang aufzeigen (BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 27 - Raffvorhang). Nicht ausreichend ist es, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind. Vielmehr muss auch im zweiten Rechtsstreit die konkrete Ausgestaltung dieser Teile angegriffen werden, in derselben oder in abgewandelter Form (BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 28 - Raffvorhang). § 145 PatG ist mit Blick auf Art. 14 GG eng zu verstehen (BGH GRUR 2011, 411, 413 Rn. 18 ff. mwN - Raffvorhang).

b. Hiernach liegen keine gleichartigen Handlungen vor.

Die Klage in Mannheim richtet sich zwar unstreitig gegen dieselben Beklagten. Ebenso ist die angegriffene Ausführungsform in beiden Verfahren dieselbe, und die Klägerin greift in beiden Verfahren u.a. den U.-Chip an. Die Handlungen im Sinne des Klageantrags sind aber weder dieselben noch gleichartig, weil die Patente, deren Schutz durch die Klagen verfolgt wird, keinen hinreichenden technischen Zusammenhang aufweisen. Beide Patente befassen sich zwar grundsätzlich mit einem Hüllkurvensignal. Schon die Oberbegriffe (“Power Tracker for multiple transmit signals sent simultaneously“ in FBD 2 und „Lowvoltage power-efficient envelope tracker“ im hiesigen Klagepatent) sind indes nicht deckungsgleich. Das hiesige Klagepatent versucht, ein speziell bei Niedrigspannung auftretendes Problem zu lösen. Das Patent FBD 2 (im Folgenden vereinfachend „Mannheimer Patent“) unternimmt es, aus mehreren Komponenten ein einheitliches Power Tracking Signal zu erzeugen. Der Power Tracker des Mannheimer Patents ist nicht das Gleiche wie der Envelope Tracker im hiesigen Klagepatent (Vortrag Klägerin S. 9 Schriftsatz 25.01.2018, unbestritten).

Unbeachtlich ist dabei auch, dass die Merkmalsanalysen beider Patente bei einer Gegenüberstellung teils Überschneidungen aufweisen (Duplik S. 49/50). Die Beklagtenseite stützt sich dabei auch auf Unteransprüche, die nicht Gegenstand der Klage in Mannheim sind, wie sich aus FBD 1 ergibt. Nur die klageweise in Bezug genommenen (Unter-) Ansprüche können für die maßgebliche, durch die Klageanträge umgrenzte Handlung im Sinne des § 145 PatG indes eine Rolle spielen. Nach oben dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit des § 145 PatG nicht ausreichend, wenn es technische Überschneidungen gibt, vielmehr soll er nur Anwendung finden, wenn in beiden Verfahren die konkrete Ausgestaltung der fraglichen Teile einer Gesamtvorrichtung angegriffen ist. Das ist hier nicht der Fall. Aus den gleichen Gründen ist die Übereinstimmung in den Figuren 5 des hiesigen Klagepatents/ Figur 9 des Mannheimer Patents irrelevant.

Die Beklagtenseite dringt auch nicht durch mit ihrer Argumentation, das hiesige Klagepatent gestalte die technische Lehre des Mannheimer Patents weiter aus. Hiergegen spricht schon, dass das hiesige Klagepatent jünger ist als das Mannheimer Patent, also denklogisch nicht an das Mannheimer Patent anknüpfen kann. Dann kann es dessen Lehre auch nicht (zielgerichtet) weiter ausgestalten. Das belegt auch nicht die Zusammenschau der beiden Patentansprüche, wie die Beklagtenseite sie betreibt (S. 47/48 Duplik). Das Mannheimer Patent setzt auf einem Leistungsversorgungsgenerator 586 auf, beispielsweise dargestellt in Figur 5. Wie der Leistungsversorgungsgenerator ausgestaltet sein soll, lässt das Mannheimer Patent offen. Dass es zwingend an das Klagepatent anknüpft, ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin zu Recht unterstrichen hat (S. 5 Replik).

Dabei ist auch unbeachtlich, dass das von dem Klagepatent adressierte Problem insbesondere bei der Kombination mehrerer Sendesignale (Carrier Aggregation) entsteht, und letzteres Gegenstand des Mannheimer Patents ist (zu S. 51/52 Duplik). Hieraus folgt gleichwohl nicht, dass das Mannheimer Patent sich die technische Lehre des hiesigen Klagepatents zu eigen macht. Dies folgt insbesondere nicht aus dem beklagtenseits in Bezug genommenen Unteranspruch 9 des Mannheimer Patents. Dieser ist schon nicht Gegenstand der Klage in Mannheim und daher nicht handlungsdefinierend, s.o. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Anwendung des § 145 PatG (s.o.) kann allein der Umstand, dass die Einbindung der Erfindung eines Patents in die Anwendung der Erfindung eines anderen Patents zielführend sein könnte, nicht einen technischen Zusammenhang im Sinne des § 145 PatG begründen.

Schließlich ist für § 145 PatG nicht durchgreifend entscheidend, dass im hiesigen Verfahren ein Sachverständiger gehört wurde. Ziel des § 145 PatG ist es nicht, die Verfahrensökonomie zu erhöhen, sondern die Beklagtenseite vor einer übergebührlichen Inanspruchnahme zu schützen. Die ZPO sieht insbesondere mit § 411a ZPO eine andere niederschwellige Möglichkeit vor, eine nochmalige Sachverständigenanhörung in parallelen Verfahren zu vermeiden.

III. Die zuletzt gestellten Klageanträge sind hinreichend bestimmt, weil in Gesamtschau mit der Klagebegründung klar wird, wogegen sich die Klägerin wendet. Die Kammer hat im Hinblick auf die ausführliche Schilderung der angegriffenen Ausführungsform in den Entscheidungsgründen davon abgesehen, den Tenor entsprechend der BGH-Rechtsprechung (GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II) zu konkretisieren.

IV. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Schadensfeststellungsklage sind gegeben. Ein Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO liegt vor. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist vor Erteilung der begehrten Auskünfte noch nicht bezifferbar.

V. Es liegt eine objektive und subjektive Klagehäufung vor, § 260 ZPO (analog).

VI. Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch nicht wegen des beklagtenseits erhobenen Kartellrechtseinwands.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt einer Klage nur unter besonderen Umständen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Möglichkeit, ein ordentliches Gericht anzurufen. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage ist von der Begründetheit zu trennen, d.h. der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 253 ZPO Rn. 18 mwN). Eine Klage kann u.a. unzulässig sein, wenn das Gericht bei einer Gesamtwürdigung Indizien dafür feststellt, dass der Kläger mit der Klage ausschließlich prozesszweckfremde Zwecke verfolgt (BGH NJW 2017, 674, 675 Rn. 25 mwN; als höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung auf das Patentrecht übertragbar).

Immaterialgüterrechte sind im europäischen Primär- und Sekundärrecht ebenso wie national auf verfassungsrechtlicher Ebene geschützt. Sie gewähren ein Ausschließlichkeitsrecht, das insbesondere die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gewährt. Dessen Ausübung kann grundsätzlich keinen Missbrauch begründen (Calliess/Ruffert-Weiß, EUV/AEUV, 5. Auflage, Art. 102 AEUV Rn. 39 mwN): Es ist eine Grundwertung des Patentrechts, dass der Patentinhaber sein Ausschließlichkeitsrecht auch ausüben darf. Anderes kann grundsätzlich nur gelten, wenn das fragliche Patent standardessenziell ist und dem Patentinhaber hierdurch eine marktbeherrschende Stellung vermittelt, oder wenn sich aus den Modalitäten der Ausübung der Rechte aus dem (nicht standardessentiellen aber nicht umgehbaren) Patent ergibt, dass ein kartellrechtlich relevantes Ziel verfolgt wird (und die Ausübung des Rechts mithin nicht mehr seinem „spezifischen Gegenstand“ entspricht, siehe Calliess/Ruffert-Weiß, EUV/AEUV, 5. Auflage, Art. 102 AEUV Rn. 39 mwN; grundlegend EuGH verb. Rs. C-241/91 P und 242/91 P GRUR-Int 1995, 490, 493, Rn. 50 ff. - Magill; EuGH 238/87 GRUR-Int 1990, 141, Rn. 9 - Volvo/Veng). An die Annahme einer solchen Ausnahmesituation sind strenge Anforderungen zu stellen (zB EuGH Rs. C-418/01 - IMS Health MMR 2004, 456, Rn. 34, 35 mwN). Eine Lizenz soll dann erteilt werden müssen, wenn ihre Verweigerung das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindert, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, die Verweigerung darf nicht gerechtfertigt sein, und sie muss geeignet sein, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen (EuGH Rs. C-418/01 - IMS Health MMR 2004, 456, Rn. 38 mwN). Dieser Ansatz kann dahingehend generalisiert werden, dass bei Vorliegen der vorgenannten Umstände die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung aus einem Ausschließlichkeit vermittelnden Immaterialgüterrecht ausgeschlossen sein soll.

2. Nach diesem Maßstab liegt keine Rechtsmissbräuchlichkeit der Anträge auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (nachfolgend alleine: Antrag auf Unterlassung) vor, die zu einer Unzulässigkeit der Klage insoweit führen würde.

a. Das Gericht prüft die Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags auf Unterlassung als Teil der Zulässigkeit der Klage, obwohl die Beklagtenseite diesen Punkt (nur) als Begründetheitsproblem ansieht. Das Gericht hat aber die Zulässigkeit einer Klage von Amts wegen zu prüfen und vorgetragene Tatsachen rechtlich eigenständig zu werten, unabhängig von der juristischen Einkleidung durch die Parteien.

b. Die Beklagtenseite hat nicht belegt, dass die Klägerin (lediglich) prozesszweckfremde Ziele mit der Klage verfolgt. Sie hat nicht belegt, dass die Klage nur dem Zweck dient, ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Premium-Basisband-Chipsätze auszubauen, und/ oder N. als Mitbewerber aus dem Markt zu drängen.

Irrelevant ist, ob die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung innehat, und wenn ja, auf welchem Markt. Denn die Geltendmachung der klägerischen Ansprüche, insbesondere des Unterlassungsanspruchs, ist schon keine missbräuchliche Verhaltensweise. Entgegen den oben dargestellten Grundsätzen hat die Beklagtenseite schon nicht belegt, dass durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindert wird. Vielmehr behauptet die Beklagtenseite, dass die patentgemäße Erfindung nicht benutzt werde, und die Nutzung auch nicht erforderlich sei. Die engen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH die Geltendmachung eines Immaterialgüterrechts ausgeschlossen sein soll, sind mithin nicht erfüllt.

Die Vorgehensweise der Klägerin erfordert des Weiteren keine Marktmacht, auch nicht bei der beklagtenseits herangezogenen Gesamtschau des Prozessverhaltens der Klägerin. Die Klägerin geht als Patentinhaberin gegen die Beklagtenseite vor, unabhängig von der Stellung beider Parteien auf bestimmten Märkten. Die Beklagtenseite behauptet zwar, dass die Klägerin mit den Klagen ein außerhalb des eigentlichen Klagebegehrens liegendes Ziel verfolge, nämlich N. aus dem Markt zu drängen. Dem steht indes schon entgegen, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagtenseite ihre Unterlassungsansprüche (nur) „überwiegend“ gegen P.s richte, die N.-Chips enthielten (S. 6 Klageerwiderung Teil I). Das bedeutet gleichzeitig, dass sie auch gegen P.s vorgeht, die Qualcomm-Chips enthalten. Belegt ist die Behauptung, die Klägerin verfolge mit den Klagen das Ziel, N. aus dem Markt zu drängen, im Übrigen nicht. Schließlich kommt hinzu, dass die Beklagtenseite eines der wichtigsten Unternehmen auf dem Markt der Mobilfunktelefonherstellung ist, und die hiesigen Verfahren Signalwirkung für andere Unternehmen haben können, die ein gesondertes gerichtliches Vorgehen gegen diese Unternehmen entbehrlich machen würde. Im Übrigen hat die Beklagtenseite nicht im Einzelnen vorgetragen, welche konkreten anderen Unternehmen durch welche konkreten Produkte Patentrechte der Klägerin verletzen und warum und seit wann die Klägerin hiervon in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die eine Klageerhebung mit einiger Erfolgswahrscheinlichkeit ermöglichten.

Wollte man der Argumentationslinie der Beklagtenseite folgen, wäre die Klägerin im Übrigen effektiv jeglicher Möglichkeit beraubt, die Verletzung ihrer Patente durch Mobilfunkhersteller zu ahnden, jedenfalls soweit diese andere als ihre Chips verwenden. Konsequent zu Ende gedacht dürfte die Klägerin auch nicht gegen die Hersteller patentverletzender Chips (wie hier U.) vorgehen, weil ein etwaiger Unterlassungs- und Rückrufanspruch Auswirkungen auf Mobilfunkhersteller und damit mittelbar auf die Marktquote N.s haben könnte. Die Klägerin wäre mithin wegen einer (bestrittenen) marktbeherrschenden Stellung auf einem abgeschlossenen Markt effektiv daran gehindert, jegliche ihrer Patente - gleich welcher Markt hierdurch betroffen sein könnte - durchzusetzen. Dieses Ergebnis ist mit der oben dargestellten gesetzgeberischen Wertung des Patentrechts nicht vereinbar.

Hinzu kommt: Die Beklagtenseite wird nicht durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Klagewege gezwungen, wieder die Klägerin als Lieferantin zu wählen (S. 49 Klageerwiderung Teil I). Sie wäre allenfalls auf die Klägerin als Lieferantin verwiesen, wenn sie die (erwiesene, dazu sogleich) Patentverletzung nicht abstellen könnte. Das ist indes kein kartellrechtlich relevanter Punkt. Eine Berufung auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin wäre jedenfalls der Beklagtenseite als Patentverletzerin verwehrt - denn eine solche Berufung wäre ihrerseits rechtsmissbräuchlich.

Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil

c. …

„ Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil

Ein Anspruch auf Lizenzerteilung kommt nur unter engen Voraussetzungen bei standardessentiellen Patenten in Betracht, ein solches liegt unstreitig nicht vor. Eine Ausweitung auf nicht standardessentielle Patente, kommt nach der Rechtsprechung des EuGH (wie vorzitiert) allenfalls dann in Betracht, wenn deren Benutzung unabdingbar ist. Die Beklagtenseite trägt insoweit aber gerade vor, das Klagepatent nicht zu benutzen und dass die Benutzung auch nicht notwendig, mithin nicht unabdingbar, sei.

d. Die Klägerin verstößt durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch nicht gegen die Entscheidung der EU-Kommission, Case AT.40220. Zwar ist sie trotz der eingelegten Nichtigkeitsklage mangels Suspensivwirkung (Art. 278 S. 1 AEUV) verbindlich. Der Beschluss der EU-Kommission erfasst aber die hiesige Klage nicht. Wie oben festgestellt, stellt die Klage keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin dar. Insbesondere ist für die Klage keine marktbeherrschende Stellung erforderlich, sondern nur die Inhaberschaft des Klagepatents. Es liegt mithin kein Verhalten vor, das ein vergleichbares Ziel oder eine vergleichbare Wirkung aufweist wie das durch den Beschluss der EU-Kommission adressierte Verhalten.

3. Ein anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung der ITC. Das erkennende Gericht ist an die Entscheidung der ITC nicht gebunden, wie die Beklagtenseite selbst unterstreicht. Ungeachtet dessen sieht die Kammer keine inhaltliche Übertragbarkeit der Entscheidung der ITC auf den hiesigen Fall. Maßgeblich ist, dass die ITC eine gerichtsähnliche Behörde ist, die bestimmte Maßnahmen aussprechen kann. Ihre Anrufung ist aber nach dem Verständnis der Kammer nicht die einzige Möglichkeit, sich in den USA gegen eine Patentverletzung zu wehren. Vielmehr bleibt hierneben die Möglichkeit, Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anzustrengen, s. 281 Patent Act, wenngleich diese andere Rechtsfolgen zeitigen können. Die Klägerin ist in den USA durch die Entscheidung FBD 35 mithin nicht rechtlos gestellt, worauf FBD 35 auch abstellt (S. 194: „Another relevant matter that I note is that Qualcomm is an established and profitable concern that has an adequate remedy at law for any patent infringement by P..“) Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist in Deutschland aber die einzige dem Patentinhaber unmittelbar zur Verfügung stehende Ahndungsmöglichkeit einer Patentverletzung. Mithin ist schon die rechtliche Situation, von der FBD 35 ausgeht, nicht mit der Situation vergleichbar, wie sie sich der Kammer präsentiert.

4. Nach alledem ist die Klage nicht als kartellrechtsverstoßend anzusehen. Sie ist nicht rechtsmissbräuchlich.

B. Begründetheit

Die Klage ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform benutzt das Klagepatent (unter I.), die Beklagten haben die Patentverletzung begangen (unter II.). Die Beklagten dringen mit ihrem Lizenz- und Erschöpfungseinwand nicht durch (unter III.).

I. Klagepatent

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren für eine effiziente Stromversorgung elektrischer Verstärker, speziell eines Hüllkurvenverfolgers (englisch envelope tracker).

Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität vom 23.06.2011 (US 201113167659) am 24.06.2012 angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 09.08.2017 veröffentlicht.

1. Relevanter Fachmann

Relevanter Fachmann ist nach der übereinstimmenden Definition der Parteien im Termin am 08.02.2018 (S. 3 des Protokolls 7 O 10495/17), der sich die Kammer anschließt, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Chipdesigns für Mobilfunkanwendungen.

2. Stand der Technik

Im Stand der Technik war zum Prioritätszeitpunkt bekannt, Informationen in RF-Signale (“radio frequency signal“, hochfrequentes Signal) umzuwandeln und sodann an einen Empfänger zu übertragen. Vor Übertragung wird das RF-Signal durch einen power amplifier (Leistungsverstärker) verstärkt [0002], [0003]. Alle Amplituden (Ausschläge) eines Signals müssen verhältnismäßig verstärkt werden, was energieintensiv ist.

Das Klagepatent baut auf der (im Stand der Technik bekannten, [0005]) sog. Hüllkurvenverfolgung („envelope tracking“) als ein mögliches Mittel zur Optimierung des Leistungswirkungsgrads von Hochfrequenz-Leistungsverstärkern auf. Ansatz der Hüllkurvenverfolgung ist, einem Signal spezifisch zu folgen, mithin den Verlauf einer Amplitude abzubilden, und die Energieversorgung entsprechend der Amplitude zu- und abnehmen zu lassen. Alternativ müsste so viel Spannung angelegt werden, dass die gesamte Bandbreite einer Amplitude abgebildet werden könnte, was zu überschüssiger Energieabgabe führen würde - eine erhöhte Wärmeabgabe und eine ineffiziente Nutzung der Batterie wären die Folge (zum envelope tracking und zu der Alternative, dem sog. average power tracking S. 27/30 Replik):

(Abbildung Klage S. 8, im Original in Farbe)

Der Hüllkurvenverstärker (= Linearverstärker) hat indes für sich gesehen einen schlechten Wirkungsgrad, d.h. bei der Verstärkung geht viel Energie verloren.

3. Kritik am Stand der Technik

Dieser Stand der Technik wird in der Patentschrift nicht ausdrücklich kritisiert.

Das Klagepatent beschreibt es indes als wünschenswert, dass der Leistungsverstärker in der Lage ist, eine hohe Ausgangsleistung bereitzustellen, und einen hohen Leistungswirkungsgrad („power-added efficiency“) aufweist, auch bei geringer Batteriespannung [0003] S. 2, 3.

Angestrebt wird ein Ausgleich zwischen einer möglichst akkuraten Leistung, u.a. der Verstärkung zur Übertragung des RF-Signals, und der Batterieleistungsdauer.

4. Aufgabe

Als Aufgabe gibt die Klagepatentschrift in [0005] an: „Techniques for efficiently generating a power supply for a power amplifier and/or other circuits are described herein.“ Das soll insbesondere dann gelten, wenn die Batteriespannung niedrig ist ([0033]). Dieser Wertung schließt sich die Kammer an.

Die Klägerin beschreibt die technische Aufgabe - beklagtenseits unbestritten - wie folgt: Es solle ein Leistungsverstärker mit einem hohen Wirkungsgrad bei der Leistungsversorgung geschaffen werden, der für den Einsatz in einem batteriebetriebenen Gerät geeignet ist, insbesondere dann, wenn die Batteriespannung niedrig ist (S. 30/31 Replik, [0031]). Dem ist zuzustimmen.

5. Lösung

Das Klagepatent schlägt zur Lösung dieser Aufgabe in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, um eine effiziente Leistungsversorgung auch bei sinkender oder niedriger Batteriespannung sicherzustellen. Die Vorrichtung umfasst ein Schaltelement, einen Hüllkurvenverstärker und einen Boost Converter [0006] S. 1. Der Einsatz eines Schaltelements mit einer Induktivität und die flexible Steuerung des Ladens der Induktivität mittels eines Offsets, sowie der selektive Einsatz einer geboosteten Versorgungsspannung für den Hüllkurvenverstärker ist zentral für die Erfindung (S. 31 Replik).

Beide Parteien gliedern Patentanspruch 1 auf dieselbe folgende Weise (K 2), der sich die Kammer anschließt:

Anspruch 1

1. Vorrichtung, die Folgendes umfasst:

1.1 eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;

1.2 ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms,

1.2.1 wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;

1.3 einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung,

1.4 einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal,

1.4.1 wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet

1.5 wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst;

Anspruch 2

2. Die Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei das Schaltelement basierend auf der ersten Versorgungsspannung arbeitet, und wobei der Versatz bzw. Offset basierend auf der ersten Versorgungsspannung bestimmt wird.

Anspruch 3

3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei das Schaltelement Folgendes umfasst:

3.1 einen Summierer, der betreibbar ist zum Summieren des Eingangsstroms und eines Versatz- bzw. Offsetstroms und zum Bereitstellen eines summierten Stroms,

3.2 einen Stromabfühlverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des summierten Stroms und zum Bereitstellen eines abgefühlten Signals, und

3.3 einen Treiber, der betreibbar ist zum Empfangen des abgefühlten Signals und zum Bereitstellen wenigstens eines Steuersignals, das verwendet wird zum Generieren des Schaltsignals für die Induktivität.

Anspruch 4

4. Die Vorrichtung nach Anspruch 3,

4.1 wobei das wenigstens eine Steuersignal ein erstes Steuersignal und ein zweites Steuersignal umfasst, und

4.2 wobei das Schaltelement weiter Folgendes umfasst:

4.2.1 einen P-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. PMOS-Transistor (PMOS = P-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das erste Steuersignal empfängt, einer Quelle bzw. Source, die eine erste Versorgungsspannung empfängt, und einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt, und

4.2.2 einen N-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. NMOS-Transistor (NMOS = N-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das zweite Steuersignal empfängt, einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt und einer Quelle bzw. Source, die an Schaltungsmasse gekoppelt ist.

Anspruch 5

5. Die Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Vorrichtung weiter umfasst: einen Leistungsverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des Versorgungsstroms von der Induktivität und zum Empfangen und Verstärken eines Eingangshochfrequenz- bzw. Eingangs-HF-Signals und zum Bereitstellen eines Ausgangs-HF-Signals.

Mit der nachfolgenden (systemischen) Abbildung (im Original in schwarz-weiß) wird der Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels verdeutlicht:

In obiger Abbildung ist dargestellt, wie der Leistungsverstärkers (PA) mit Strom versorgt wird: Ihm wird ein Gesamtversorgungsstrom Ipa zugefügt, der aus zwei „Stromteilen“ gebildet wird: Der eine Versorgungsstrom kommt von dem rechts angesiedelten Schaltelement (Switcher). Dabei handelt es sich um den patentgemäß ersten Versorgungsstrom (Merkmal 1.1). Der Hüllkurvenverstärker, links in obiger Figur, stellt einen zweiten Versorgungsstrom bereit, Merkmal 1.4, in der Figur Ienv. Der Hüllkurvenverstärker arbeitet mit - wahlweise geboosteten - Batteriestrom, das Schaltelement mit Batteriestrom, der von der Induktivität = Spule bereitgestellt wird. Letzterer wird in obiger Figur als Iind bezeichnet.

Der Hüllkurvenverstärker empfängt ein Hüllkurvensignal und stellt basierend hierauf signalspezifisch den anspruchsgemäß zweiten Versorgungsstrom bereit. Der Hüllkurvenverstärker arbeitet mit Batteriestrom, der so schnell ist, dass er dem Hüllkurvensignal auch bei den höheren Amplituden folgen kann, was die Induktivität nicht leisten kann (S. 36 Replik, [0034]). Der Hüllkurvenverstärker arbeitet indes nicht effizient genug, so dass der Hauptanteil des Gesamtversorgungsstroms für den Leistungsverstärker Ipa aus dem ersten Versorgungsstrom, mithin von der Induktivität/ dem Schaltelement kommen soll. Die Induktivität arbeitet weit effizienter. Der Fachmann erkennt, dass die Induktivität einen höheren Wirkungsgrad als ein Linearverstärker hat. Deshalb soll nach dem Klagepatent ein möglichster großer Anteil des Versorgungsstroms von dem Switcher bereitgestellt werden (S. 32 Replik, [0032]). Hüllkurvenverstärker und Induktivität hängen an der Batteriespannung, Vbat.

Ob die Induktivität lädt oder entlädt (= mit der Batterie verbunden ist oder nicht) ist abhängig von dem Schaltelement: Dem Schaltelement wird der von dem Hüllkurvenverstärker kommende abgefühlte Strom Isen zugeführt; das Schaltelement vergleicht den Isen als Spannung mit einer Referenzspannung. Das geschieht in der Figur 5 im Current Sense Amplifier, einem Komparator (Analog-Digital-Wandler). Er ordnet den Eingangsstrom (abgefühlten Strom) oder die gewandelten Spannungen anhand von vorgegebenen Referenzspannungen, für die üblicherweise ein Fenster definiert ist, ein, und gibt basierend hierauf ein Signal mit den logischen Größen high oder low aus, das über den Driver das Schaltsignal (an oder aus) steuert (S. 34/35 Replik). Je nach Maß des Stroms Isen wird die Induktivität geladen oder nicht, und liefert sie mehr oder weniger ersten Versorgungsstrom zum Gesamtversorgungsstrom Ipa.

Durch einen patentgemäßen Offset (Merkmal 1.2.1) kann auf die Menge des von der Induktivität gelieferten Anteils am Versorgungsstrom Einfluss genommen werden. Die Auslegung dieses Merkmals ist zwischen den Parteien streitig. Der Hüllkurvenverstärker kann selektiv mit der Batteriespannung (erste Versorgungsspannung, Vbat) und mit der geboosteten Spannung (Vboost) betrieben werden, Merkmale 1.3 und 1.4.1. Zwischen den Parteien ist auch die Auslegung des Merkmals 1.4.1 streitig. Die Kammer geht auf die Auslegung dieser Merkmale nachfolgend gesondert ein.

II. Wortsinngemäßer Gebrauch

Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagten verletzen das Patent unmittelbar gemäß § 9 Nr. 1 PatG.

1. angegriffene Ausführungsform

Die klägerseits als angegriffene Ausführungsform identifizierten Geräte enthalten den Chip Typ U. 81003 M (im Folgenden „U.-Chip“). Mit der Klage griff die Klägerin explizit zunächst die Geräte P. 7plus und P. 7 der Beklagtenseite an. Mit der Replik (dort S. 13) benannte sie explizit auch die Geräte P. 8, P. 8 plus, P. X als verletzend. Sie beschränkte ihren Angriff indes nicht auf die vorgenannten Gerättypen, sondern griff alle Ausführungsformen an, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen (S. 17, 20 der Klageschrift).

Der U.-Chip ist Teil des U.-Envelope Trackers. Dieser wiederum ist Teil des Radio Freqency Front End (RFFE) der angegriffenen P.s (S. 18/20 Klageschrift, S. 10/11 Replik, jeweils mit Bildern). Der U.-Envelope Tracker stellt ein sog. System Inside Package Modul dar, das einen Chip und weitere Elemente wie Kondensatoren (capacitors) und Induktivitäten (inductors) umfasst.

Die genaue Ausgestaltung des U.-Chips ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat im Wege eines reverse engineering das gesamte Modul U.-Enevlope-Tracker untersucht. Die Untersuchungsergebnisse liegen vor in Form von Teardown-Reports (Nr. 1: K 3, korrigiert K 7 - siehe S. 2 Schriftsatz vom 30.11.2017 = Bl. 197 d. A., vergrößerte Schaltpläne K 15, elektronische Version K 16 = S. 13 Replik; Nr. 2: K 4, zu der Erstellungsweise der Teardown-Reports siehe Replik S. 11/12). Die ursprünglichen Schaltpläne lagen dabei nicht vor. Auf Basis dieses Reports hat die Klägerin ein privates Sachverständigengutachten zur Funktionsweise des Chips anfertigen lassen und vorgelegt (K 22).

Folgende Bauteile enthält die angegriffene Ausführungsform unstreitig: Sie weist einen envelope tracker auf, der einen Versorgungsstrom für einen Leistungsverstärker bereitstellt. Der Versorgungsstrom wird verstärkt. Des Weiteren gibt es eine Induktivität mit Schaltelement. Das Schaltelement wird basierend auf dem Leistungsnachverfolgungssignal gesteuert. Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über einen Kondensator, dessen Auswirkungen für ihre Funktionsweise zwischen den Parteien streitig ist.

Mangels wirksamen Bestreitens der Beklagtenseite (dazu sogleich) geht das Gericht davon aus, dass sich der Hüllkurvenmodulator in der angegriffenen Ausführungsform darstellen lässt wie in Abbildung 1 des Privatgutachtens K 23 (Abbildung im Original schwarz-weiss):

Der Hüllkurvenverstärker liefert in der angegriffenen Ausführungsform hiernach den zweiten Versorgungsstrom Ienv. Durch einen Kondensator werden die Gleichstromanteile des Ienv entnommen. Der Hüllkurvenverstärker liefert Ipa daher nur Wechselstrom zu. Der Gleichstrom kommt vollständig von dem Schaltelement.

Der Gesamtversorgungsstrom Ipa ist in Abhängigkeit von dem Hüllkurvensignal variabel. Um eine ausreichende Menge Gleichstrom für den Gesamtversorgungsstrom bereitzustellen, wird dem abgefühlten Strom Isen (eine Nachbildung von Ienv) ein Offset/ Versatz hinzugefügt, indem der Schaltpunkt des Komparators verringert und dadurch der Tastgrad der Schaltstufe erhöht wird. Im Einzelnen verweist die Kammer auf das Gutachten K 23.

Ungeachtet der konkreten Ausgestaltung des Offsets geht die Kammer im Übrigen mit der Klägerin (mangels wirksamen Bestreitens der Beklagtenseite) davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform über einen Offset verfügen muss.

Die angegriffene Ausführungsform weist einen Boost Converter auf, der technisch eine Buck-Boost-Kombination darstellt. Der Buck-Konverter liefert eine Ausgangsspannung, die kleiner/ gleich der Batteriespannung sein kann, der Bost-Konverter generiert eine Ausgangsspannung, die größer als die Batteriespannung ist. In dem Boost Converter Control wird entschieden, ob Boost- oder Buck-Funktion geschaltet werden müssen, oder ob die Batteriespannung direkt auf den Ausgang geschaltet wird. Für die Einzelheiten wird auf das Privatgutachten K 23 verwiesen.

2. Unmittelbare wortsinngemäße Nutzung

Patentanspruch 1 des Klagepatents wird durch die angegriffene Ausführungsform unmittelbar wortsinngemäß benutzt, weil alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht werden.

a. Schutzbereichsbestimmung

Gemäß Art. 69 EPÜ wird der Schutzbereich eines europäischen Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Beschreibung und Zeichnungen sind zur Auslegung indes heranzuziehen. Erforderlich ist eine funktionsorientierte Auslegung, wobei die Patentschrift grundsätzlich ihr eigenes Lexikon stellen kann (BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube, mwN). Eine Auslegung muss auch dann (wohlwollend) erfolgen, wenn der Wortlaut scheinbar eindeutig ist (BGH GRUR 2015, 875, 876 - Rotorelemente, mwN). Auch innerhalb eines Patentanspruchs mehrfach verwendete Begriffe müssen jeweils in Bezug auf die im konkreten Zusammenhang gegebene technische Funktion ausgelegt werden und können sogar unterschiedlich zu verstehen sein (Kühnen, 10. Auflage A. Rn. 52 mwN).

b. Unstreitig verwirklichte Merkmale

Zu Recht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 unmittelbar wortsinngemäß verwirklicht sind.

c. M 1.2.1 verwirklicht Auch das Merkmal 1.2.1 (“the switcher adding an offset to the input current to generate a larger supply current via the inductor than without the offset“) ist verwirklicht.

(1) Auslegung „Offset“

„Offset“ im Sinne des Merkmals 1.2.1 ist mit der Klägerin dahingehend auszulegen, dass er jegliche Veränderung der Bewertung des Eingangsstroms umfasst.

(a) Die Klägerin hat hierzu vorgebracht:

(aa) Der Offset im Sinne des Merkmals 1.2.1 bewirke anspruchsgemäß, dass der über die Induktivität generierte Versorgungsstrom größer sei als ein Versorgungsstrom ohne Offset. Diese Maßnahme sei insbesondere wichtig wenn die Batteriespannung sinke, weil dann die Induktivität langsamer lade und der Induktivitätsstrom sinke (S. 34 Replik, Figur 4b und [0035] des Klagepatents). Durch den Offset könne bewusst herbeigeführt werden, dass sich das Schaltelement länger im „An“-Zustand befinde als ohne Offset, was zu einer Erhöhung des durch die Induktivität bereitgestellten ersten Versorgungsstroms (Gleichstromanteil des Gesamtversorgungsstroms, S. 4 Schriftsatz 31.10.2018) gegenüber einer Vorrichtung ohne Offset führe (S. 16 Klageschrift, Abs. [0041] von K 1/ [0037] von K 5, S. 7, 38/40, 43/44 Replik). Der Offset sei damit eine Veränderung (“Manipulation”) der Bewertung des “Eingangsstroms” (abgefühlter Strom), die zu einer anderen Steuerung der Induktivität durch das Schaltelement führe (S. 7, 38 Replik, [0040], Figur 4c). Der Offset könne patentgemäß durch jede beliebige Maßnahme/ Mechanismus implementiert werden, durch welche die Pulslänge der Schaltsignale verlängert werde, die Induktivität somit länger lade, was zu einem höheren ersten Versorgungsstrom als ohne Offset führe (S. 8, 21, 41 Replik, Klagepatent [0039] aE, S. 9 Triplik, S. 3 Schriftsatz 6.12.2018). Beweiswürdigend stellte die Klägerin heraus, das habe auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt (S. 3 Schriftsatz 6.12.2018).

Das könne dadurch geschehen, dass der abgefühlte Strom manipuliert werde (also ein Versatzstrom hinzugefügt werde), oder dadurch, dass in der Einheit (Komparator), welche den abgefühlten Strom mit Blick auf das das Schaltelement steuernde Signal (mit einer bestimmten Pulslänge) bewerte, die Referenzwerte geändert würden (Änderung einer Referenzspannung im Komparator). Dass letzteres als Realisierung eines Offset ohne Hinzufügung eines Offsetstroms möglich sei, erkenne der Fachmann (S. 14 Triplik mit Erläuterung, Gutachten K 23 S. 12). In beiden Fällen werde in dem System eines grundsätzlich vom abgefühlten Hüllkurvenstrom gesteuerten Induktivitätsstroms durch eine weitere Maßnahme der Versorgungsstromanteil der Induktivität (Schaltelement) vergrößert und somit der Anteil des Hüllkurvenstroms an der Leistungsversorgung des Leistungsverstärkers verringert (S. 9 Triplik).

Der Offset müsse nicht in Reaktion auf eine Veränderung der Batteriespannung festgelegt werden (das betreffe nur Anspruch 2), vielmehr sei durch das Klagepatent allgemein die Lehre geschützt, dass durch einen Offset - abhängig von verschiedenen Inputvariablen - ein höherer Induktorstrom erzeugt werden könne als ohne Offset (S. 41/42 Replik, [0038]).

(bb) In dem Ausführungsbeispiel werde der Offset in Gestalt eines offset current hinzugefügt (Versatzstrom). Diese besondere Ausgestaltung sei indes Gegenstand des Anspruchs 3, der deshalb ausdrücklich von einem Offsetstrom spreche. Schon systematisch könne daher Gegenstand des Offsets im Sinne des Anspruchs 1 nicht (nur) ein Offsetstrom sein, zumal der Offset iSd Anspruchs 1 dann auf das Ausführungsbeispiel in Figur 5 beschränkt wäre - das aber liefe den anerkannten Auslegungsgrundsätzen entgegen. Auch für die Figur 5 werde Offsetstrom in der Beschreibung [0036] im Übrigen nur als Beispiel genannt (S. 13 Triplik). Das vorgenannte Verständnis entspreche auch dem Sprachgebrauch der Beschreibung [0037] zu diesem Ausführungsbeispiel. Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs 1, M 1.2.1 sei indes breiter. Es genüge jeder Offset (Versatz), nicht nur ein offset current. Entscheidend sei allein die bereits im Wortlaut des Anspruchs genannte Funktion, nämlich dass der von der Induktivität gelieferte erste Versorgungsstrom (M1.1) durch den „Mechanismus“ [0039] größer werde als ohne den Offset (Wortlaut M 1.2.1) (S. 42/45 Replik, S. 11 Triplik).

Die Klägerin erläuterte, das Hinzufügen eines Versatzes zum „Eingangsstrom“ (input current) sei deshalb im Wortlaut des M1.2.1 genannt, weil der Eingangsstrom, also bevorzugt der abgefühlte Strom Isen, ohne den Versatz nach M1.2 gerade die Größe sei, an welche die Generierung des Schaltsignals zum Laden der Induktivität anknüpfe. Allerdings gelte auch für den Eingangsstrom (Isen), dass dieser typischerweise in eine Spannung umgewandelt werde, bevor ein Komparator (wie der Current Sense Amplifier) ein Ausgangssignal erzeuge (high/ low), welches das Eingangssignal bewerte. Der Anspruch fordere mithin nicht, dass gerade der Strom die Eingangsgröße eines vergleichenden Elements sein müsse (S. 43 Replik).

Für den Fachmann sei eine Vielzahl von Implementierungen für den Offset auch ohne Hinzufügen von Strom denkbar (S. 14/15 Triplik, Privatgutachten K 23 S. 12). Entscheidend sei, dass neben dem abgefühlten Strom Isen ein zweiter Eingabeparameter Eingang in die Steuerung des Switchers finde und somit die Bewertung der Eingangsgröße des abgefühlten Stroms „manipuliert“ werde. Zum Vergleich verwies die Klägerin auf die Patentschrift U. K 18, Fig 14, 5a uns 5b. Hier werde in der Beschreibung Sp. 25 Z. 37 ff der Begriff „offset voltage“ verwendet, der gerade nicht deckungsgleich sei mit offset, so wie im Klagepatent offset current ungleich offset sei (S. 45 Replik, K 18). Auch im Übrigen belege die Patentschrift K 18, dass das fachmännische Verständnis von Offset dem der Klägerin entspreche. Insbesondere sei ein Offset erreichbar durch eine Änderung des Fensters der Referenzgrößen M 1 und M 2, weil so die Bewertung des abgefühlten Signals geändert werde (S. 45/49 Replik). Der in K 18 enthaltene Kondensator bewirke eine Entkoppelung der jeweiligen Ausgangsspannung von Hüllkurvenverstärker und Induktivität, anders als im Ausführungsbeispiel des Klagepatents. Diese müsse grundsätzlich durch einen Offset kompensiert werden, anderenfalls würde der Leistungsverstärker nicht genug Strom erhalten (S. 48/49 Replik).

(cc) Die Klägerin unterstreicht: Soweit die Beklagtenseite meine, [0039] S. 2 sei nicht beansprucht, begründe sie das nicht. Dabei stelle das Patent grundsätzlich sein eigenes Lexikon, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung schon mehrfach festgestellt habe (S. 7, 12 Triplik unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Der hiesige Fall sei mit den Konstellationen in BGH Okklusionsvorrichtung (GRUR 2011, 701) und Diglycidverbindung (GRUR 2012, 45) gerade nicht vergleichbar. Insbesondere habe es im Erteilungsverfahren keine Anspruchsänderung gegeben, siehe HRM01-K 4: Anspruch 1 = dort Anspruch 20, UA3 = dort abhängiger Anspruch 22 (S. 13 Triplik).

(dd) Soweit die Beklagtenseite sich auf den Standpunkt stellen wolle, Merkmal 1.2.1 beanspruche nur eine Ausgestaltung, in der der zweite Versorgungsstrom auch den Strom, den die Spule zur Verfügung stellt, zur Verfügung stellen könne, sei das mit den nach Art. 69 EPÜ anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht vereinbar, weil der Anspruch sich dazu nicht verhalte (S. 6 Schriftsatz 31.10.2018). Der Leistungsverstärker sei auch nicht auf einen fixen Gleichstromanteil angewiesen (mit der Folge, dass das Schaltelement immer den gleichen Strom liefern würde, unabhängig von der Einstellung des Offsets). Vielmehr richte sich die Menge des benötigten Gesamtversorgungsstroms (Ipa) allein nach dem Hüllkurvensignal. Es könne in einem dynamischen System wie dem hiesigen keine exakten Abgrenzungen zwischen Gleich- und Wechselstromanteilen geben, daher spreche auch das Klagepatent in [0015] im Zusammenhang mit dem Schaltelement von einem Anteil mit Gleichstrom und niedrigen Frequenzen. Der Übergang von Gleichzu Wechselstrom sei fließend (S. 9 Schriftsatz 12.12.2018).

(b) Die Beklagtenseite bringt hingegen vor:

Zutreffend sei, dass das „Offset“ stromerhöhende Funktion habe (S. 3 Klageerwiderung).

Mit der Duplik betonte die Beklagtenseite, für ein breites Verständnis entsprechend dem der Klägerin gebe es keine Grundlage im Klagepatent. M1.2.1 benenne Zweck („um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset“) und Mittel („wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt“). Verändert werde entgegen der klägerischen Darstellung nicht eine Bewertung des Eingangsstroms, sondern dieser selbst, und zwar durch Hinzufügen eines Offsets, mithin durch Addition von Strom. Bei einer Änderung der Referenzspannung im Komparator werde dem Eingangsstrom nichts hinzugefügt (S. 18 Duplik, S. 7 Quadruplik, SVG). Die Beklagtenseite stützte sich auf [0027], wonach ein Ensemble aus Schaltelement und Induktivität eingeschaltet sei, wenn ein hoher Eingangsstrom abgefühlt werde, sonst nicht. Daher müsse sich der Offset stromerhöhend auf diesen Eingangsstrom auswirken, wenn er die Einschaltdauer verlängern solle. Die Beklagtenseite meint, die Klägerin führe in der Sache eine Äquivalenzdiskussion, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen aufzuzeigen (S. 6 Quadruplik).

Zu Zweck/ Ursache erläuterte die Beklagtenseite in der Quadruplik, Merkmal 1.2.1 des Klagepatents beanspruche eine Erhöhung des Gleichstromanteils von Iind (S. 3/5 Quadruplik, S. 6 oben von K 22, SVG, rechtsausführend S. 7 Schriftsatz 10.12.2018).

Zu [0036] unterstrich die Beklagtenseite, es fehle an anderen Dingen, die man Strom hinzufügen könne (S. 20 Duplik, S. 8/9 Quadruplik, SVG). [0039] S. 2 (Offset durch andersgeartete Veränderung der Pulsbreite eines Ausgangssignals) sei nicht beansprucht. Und/Oder [0039] befasse sich nur mit dem Begriff des Hinzufügens (S. 8 Quadruplik). Anspruch 3 befasse sich entgegen der klägerischen Darstellung nicht mit dem Offset an sich, sondern mit dem Switcher (S. 9 Quadruplik).

Die Patentschrift U. (K 18) habe nichts mit dem Klagepatent zu tun, sondern befasse sich mit der Ladung eines Kondensators, der dazu diene, Signale unverändert in einen anderen Spannungsbereich zu verschieben, um die Effizienz der Schaltung zu optimieren. Die klägerischen Ausführungen zu einem angeblichen Zusammenhang von Entkoppelung und Offset seien gänzlich unverständlich und entzögen sich einer Erwiderung. Der Kondensator diene in der Patentschrift U. nicht der Erzeugung einer geboosteten Spannung, sondern nur der Glättung der Ausgangsspannung (S. 21/22 Duplik, SVG).

Die Beklagtenseite betont: Folgte man der Auslegung der Klägerin, würde schon der im Klagepatent erwähnte Stand der Technik „Mathe“ (HRM1/K 16, dort Fig. 6) einen Offset aufweisen. Das sei aber ersichtlich nicht gemeint: vielmehr erfordere Anspruch 1 des Klagepatents einen „Offset“ in der Form eines steuernden Stromsignals, das überdies die merkmalsgemäße Wirkung habe (S. 10/12 Quadruplik).

(c) Wertung Bei einer gebotenen funktionsorientierten Auslegung wie unter a. dargelegt, ist Offset im Sinne des Merkmals 1.2.1 im klägerischen Sinne auszulegen.

(aa) Eine rein funktionale Betrachtung führt den Fachmann zu dem klägerischen Verständnis. Denn entscheidend für die Funktionsweise des Switchers ist die Erhöhung des Induktivitätsstroms, die patentgemäß durch den Offset erfolgen soll. Ob das Schaltelement dem abgefühlten Strom einen Offset (=Strom) hinzufügt oder die Erhöhung des Induktivitätsstroms auf andere Weise herbeiführt, ist dabei funktionell aus Sicht des Fachmanns nicht entscheidend.

Erhöht werden muss der Induktivitätsstrom = Gleichstrom, nicht der Gleichstromanteil. Für ein solches beschränkendes Verständnis macht das Klagepatent keine Vorgaben.

(bb) Eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass offset nur einen Versatzstrom meine, lässt sich dem Wortlaut des Klagepatents nicht entnehmen. Der Hauptanspruch 1 spricht nur von „offset“, ohne sich auf einen Strom zu beschränken. Nur Unteranspruch 3 bezieht sich explizit auf einen offset current. Das zeigt im Umkehrschluss, dass „offset“ im Sinne des Merkmals 1.2.1 weiter zu verstehen ist als in Unteranspruch 3.

(aaa) Unteransprüche können bei der Auslegung des Hauptanspruchs Berücksichtigung finden, wobei die Auslegung eines Unteranspruchs den Gegenstand des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht einengen darf. Dabei ist insbesondere zu beachten, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet. Rückschlüsse sind eher zulässig, wenn ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt wird, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH GRUR 2016, 1031, 1033 Rn. 15 - Wärmetauscher, mwN).

(bbb) Im Streitfall definiert Unteranspruch 3 den Hauptanspruch 1 weiter, ohne nur additiv Elemente hinzuzufügen. Summer, Stromabfühlverstärker und Treiber werden dort erstmals in den Ansprüchen aufgeführt.

(ccc) Nicht zum Erfolg verhilft der Beklagtenseite ihre Argumentation, Unteranspruch 3 befasse sich nur mit dem Switcher, ohne den Offset näher definieren zu wollen. Dem vermag sich die Kammer nicht zwingend anzuschließen, gleichwohl kann diese Frage dahinstehen: Anspruch 3 macht nämlich zugleich deutlich, dass der „offset current“ in den vorhergehenden Ansprüchen noch nicht definiert ist. Anderenfalls ließe sich die Verwendung des Wortes „an“ als undefinierter Artikel nicht erklären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelt, weil in Bezug auf den input current, vordefiniert in Anspruch 1, der bestimmte Artikel „the“, in Bezug auf den - ebenfalls noch nicht vordefinierten summed current - ebenfalls der unbestimmte Artikel verwendet wird. Das Klagepatent differenziert hier mithin bewusst.

(cc) Gegen das klägerische Verständnis spricht auch nicht die Formulierung des Hauptanspruchs, wonach das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz/ Offset hinzufügt (“the switcher adding an offset to the input current to generate (…)“). Unstreitig kann Strom nichts anderes als Strom hinzugefügt werden (zu der Argumentation der Beklagten, S. 20 Duplik, S. 8/9 Quadruplik). Funktionell versteht der Fachmann das Merkmal indes dahingehend, dass durch eine Maßnahme ein Versatz herbeigeführt wird.

Das ergibt sich aus den Ausführungsbeispielen in der Klagepatentschrift.

(aaa) Beschreibungen und Zeichnungen sind nicht nur Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs, sondern auch für die Auslegung des Patentanspruchs. Der Patentanspruch ist so zu lesen, dass sich im Zweifel keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben. Ein anderes gilt grundsätzlich nur, wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt (BGH GRUR 2015, 972, 974 Rn. 22 - Kreuzgestänge, mwN).

(bbb) Hiernach ist zu berücksichtigen, dass [0036] generell von offset spricht, und den Versatzstrom (offset current) nur als Beispiel (“e.g.“) benennt. In [0038] ist generell die Rede von offset. Auch in [0039] S. 1 wird nur der offset benannt. In [0039] S. 2 wird explizit unterstrichen, dass ein offset mit irgendeinem geeigneten Mechanismus („via any suitable mechanism“) hervorgerufen werden kann.

Insbesondere die letztgenannte Beschreibungsstelle spricht für die Klägerin. Die Beklagtenseite dringt nicht durch mit ihrer Argumentation, [0039] S. 2 sei nicht beansprucht. Grundsätzlich gilt, dass der Patentanspruch nach Möglichkeit so zu lesen ist, dass er mit der Beschreibung in Einklang zu bringen ist, s.o. Genau das ist aber der Fall, wenn man offset so versteht wie die Klägerin.

Der Sachverständige hat dem Gericht dieses Verständnis aus Sicht des Fachmanns bestätigt. Er hat unterstrichen, dass Figur 5 des Klagepatents systemisch ist und für den Fachmann nicht dargestellt ist, dass es sich um einen Offset im Strom handeln müsse. Vielmehr könne auch eine Erhöhung der Spannung einen patentgemäßen Offset darstellen (S. 4/5 Protokoll vom 8.11.2018).

Das Gericht folgt den Angaben des Sachverständigen vollumfänglich. Er hat als Lehrstuhlinhaber einer angesehenen technischen Universität im technisch einschlägigen Bereich seine hohe fachliche Kompetenz dargelegt. Seine Angaben waren dem Gericht technisch plausibel und in sich schlüssig. Er erläuterte sie auf wiederholte Nachfragen in einer mehrstündigen Anhörung in sich konsistent. Eine Meinungsänderung des Sachverständigen beruhte darauf, dass er gezeigte Figuren nur nach Erläuterung und bei Unterstellung bestimmter Tatsachen als wahr technisch nachvollziehen konnte, nicht auf fehlender technischer Expertise. (dd) Dem Klagepatent ist nicht zu entnehmen, dass der Offset einen Strom erhöhen müsste, der auch von dem Hüllkurvenverstärker geliefert werden könnte - mithin einen Wechselstrom. Ebenso wenig enthält das Klagepatent einen Hinweis darauf, dass der Anteil des Spulenstroms an dem Gesamtversorgungsstrom sich durch den Offset verändern müsste.

(ee) Gegen die klägerische Auslegung spricht schließlich nicht die Entgegenhaltung Mathe.

(aaa) Zitierte Schriften dürfen zur Ermittlung des Stands der Technik, der Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals liefern kann, herangezogen werden (Kühnen, 10. Auflage, A. Rn. 55). Nach einer Meinung sind Patentansprüche dabei grundsätzlich so auszulegen, dass ihr Inhalt nicht durch zitierte Schriften neuheitsschädlich offenbart wäre (zu auf dem Deckblatt zitierten Druckschriften Kühnen, 10. Auflage, A. Rn. 55). Offenbart ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, „was aus fachmännischer Sicht einer Schrift „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist“ (BGH GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin mwN).

(bbb) Nach diesen Grundsätzen gebietet die Entgegenhaltung Mathe keine andere Auslegung als oben dargestellt.

Die Entgegenhaltung Mathe ist in [0031] zitiert, indes nur zur Darlegung der möglichen Ausführung des envelope amplifiers - bildlich gesprochen mit dem linken Teil des Bilds K 17. Der „offset“ im Sinne des Merkmals 1.2.1 befasst sich - wiederum bildlich gesprochen - mit dem rechten Teil, dem Schaltelement. Weil sich das Zitat in [0031] nur auf den envelope amplifier bezieht, darf die Entgegenhaltung Mathe schon nicht zur Ermittlung des fachmännischen Verständnisses mit Blick auf das Schaltelement/ den Offset herangezogen werden.

Im Übrigen ist in der Entgegenhaltung Mathe zwar die Rede von einem Offset, allerdings nur in [0097]. Der Offset ist der Entgegenhaltung auch nicht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

Das dargestellte Verständnis der Kammer hat der Sachverständige dem Gericht im Termin aus Sicht des Fachmanns bestätigt (S. 4 des Protokolls). Der Sachverständige hat dem Gericht darüber hinaus verdeutlicht, dass aus Sicht des Fachmanns der Offset in der Entgegenhaltung Mathe der Stabilisierung der Arbeitspunkte im Hüllkurvenverstärker dient, nicht der Erhöhung des Induktivitätsstroms wie im Klagepatent (S. 4 des Protokolls).

(ff) Ein anderes folgt nicht aus der vorläufigen Stellungnahme der Einspruchsabteilung K 23, dort 4.1.2 (zu S. 11 Schriftsatz vom 10.12.2018). Nach dem Verständnis der Kammer wird hier mitgeteilt, dass schon die Offenbarung eines Offsets fraglich ist, dass aber jedenfalls die weiteren Voraussetzungen des Merkmals 1.2.1 fraglich seien. Die Einspruchsabteilung teilt aber nicht explizit mit, dass ein merkmalsgemäßer Offset nur ein solcher sei, der einen Versatzstrom hinzufügt.

(gg) Nach alledem ist Merkmal 1.2.1 dahingehend auszulegen, dass jegliche Veränderung an dem abgefühlten Strom, die eine Erhöhung des Induktivitätsstroms bewirkt, einen klagepatentgemäßen Offset darstellt.

(2) Nutzung M 1.2.1 durch angegriffene Ausführungsform Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 1.2.1 Gebrauch. Denn sie fügt dem abgefühlten Strom einen klagepatentgemäßen Offset hinzu.

(a) Die Klägerin hat hierzu vorgebracht:

(aa) Mit der Klage stützte sich die Klägerin mit Blick auf die Verwirklichung des Merkmals 1.2.1 zunächst (nur) auf den Digital-Analog-Wandler (digital-to-analog converter, DAC). Sie erläuterte, der Digital-Analog-Wandler passe den Strom mittels der (in nachfolgenden Darstellungen grün umrandeten) programmierbaren Stromsenke oder der (in nachfolgenden Darstellungen rot umrandeten) programmierbaren Stromquelle in der Stromsenke an und gebe ihn an der VG-VOUT1-Verbindung an die Stromabfühleinheit (Merkmal 1.2) ab. Dieser Strom werde sodann in den Komparator eingespeist, der das Schaltsignal für das Schaltelement generiere. Indem der Strom angepasst werde, werde ein klagepatentgemäßer Offset hinzugefügt. Bildlich lasse sich das wie folgt zeigen (S. 28/29 Klageschrift, K 3 Figuren 3.4.6, 3.4.6.6, Hervorhebungen klägerseits hinzugefügt):

Figur 3.4.6 (im Original farbig):

Detail, Figur 3.4.6.6 (im Original farbig)

An der Verwirklichung des Merkmals 1.2.1 durch den DAC hielt die Klägerin auch nach weiterem Vortrag fest (Triplik S. 24/25, Privatgutachten K 23 S. 11, 13).

Eine beklagtenseits behauptete Deaktivierung der DAC-Funktionseinheit bestritt die Klägerin und unterstrich, eine Deaktivierung sei aus Rechtsgründen ohnehin unerheblich (S. 8, 54/56, Replik, unter Berufung auf BGH - Rangierkatze, OLG Düsseldorf - Primäre Verschlüsselungslogik). Das Vorbringen der Beklagtenseite, die Funktionseinheit stelle auch bei Aktivierung keinen Offset bereit, sei unsubstantiiert und daher unbeachtlich (S. 8, 56/57 Replik).

(bb) Im Übrigen müsse es - unabhängig von der konkreten Implementierung - einen Offset in der angegriffenen Ausführungsform geben, weil der Spulenstrom auch bei sinkender Batteriespannung konstant bleibe oder steige - anderenfalls würden die angegriffenen Geräte bei sinkender Batteriespannung deutlich ineffizienter arbeiten und sich stark erwärmen. Auch die Messungen der Klägerin zeigten, dass es einen Versatz geben müsse, weil die Ausgangsspannung des Hüllkurvenverstärkers unterhalb der Ausgansspannung der Induktivität liege (S. 12 von K 27). Auch die beklagtenseits in Bezug genommene Erhöhung des Gleichstromanteils belege gerade, dass es einen Offset geben müsse - anders sei nicht zu erklären, dass sich der Spulenstrom ändere, denn der Hüllkurvenstrom steuere unstreitig den Spulenstrom. Er müsse mithin verändert oder anders bewertet werden, um eine Erhöhung des Spulenstroms zu erreichen (S. 4/5 Schriftsatz 23.10.2018). Es komme für eine Verletzung nicht darauf an, dass gerade durch eine bestimmte Komponente eine Signalisierung vorgenommen werde, wie die Klägerin schon in der mündlichen Verhandlung betont habe (S. 57 Replik).

Die von der Beklagtenseite ins Feld geführte Entgegenhaltung Choi sei unbeachtlich, weil die dortige Lehre schon für 5 MHz-Bandbreite des Eingangssignals nicht mehr funktioniere, das hier wesentliche LTE-Signal aber eine Bandbreite von bis zu 20 MHz habe (S. 5/7, 26 ff. Triplik). Für größere Bandbreiten als 5 MHz sehe Choi es im Ergebnis als effizienter an, eine parallele Stromquelle bereitzustellen, als ein Schaltelement mit hoher Schaltfrequenz zu benutzen (S. 28/29 Triplik). Die Klägerin habe die Schaltfrequenz in der angegriffene Ausführungsform überprüft und habe hierdurch ebenfalls belegt, dass die angegriffene Ausführungsform nicht die Architektur von Choi haben könne (S. 6, 30/31 Triplik). Unbeachtlich sei auch das Argument der Beklagtenseite mit Blick auf die Versorgungsspannung für das Schaltelement. Auch das Schaltelement könne nach dem Teardown-Report mit einer höheren als der Batteriespannung versorgt werden. Das habe indes nichts mit Choi zu tun, und sei von dem Anspruch 1 des Klagepatents auch nicht ausgeschlossen. Das Problem der absinkenden Batteriespannung werde mit einem Boost-Converter für das Schaltelement auch nicht behoben (S. 31/32 Triplik).

(cc) Im Übrigen bestünden weitere Signalisierungen, die einen Offset bereitstellen könnten. Die Klägerin habe noch weitere Signalisierungswege identifiziert, die die Induktivität durch das Schalelement patentgemäß steuere - das lasse sich gut an der US-Patentschrift der Lieferantin U. (K 18) und dem Teardown-Bericht erläutern (S. 8, 22, 60 ff der Replik). Die Ausgaben der Induktivität und des Hüllkurvenverstärkers seien durch einen Kondensator getrennt. Daher müsse es in der angegriffenen Ausführungsform einen Offset geben, weil die Spannung des Hüllkurvensignals nicht mehr unverändert „durchgeschaltet“ werden könne. Es gebe einen Komparator (genauer gebe es drei Komparatoren, die alle drei genutzt werden könnten), der die Bewertung des abgefühlten Stroms manipuliere.

Die Klägerin ergänzte in der Triplik, maßgeblich sei der Einsatz von zwei Komparatoren, die jeweils über zwei Eingangssignale verfügten: die Signale CMP_VR1 bzw. CMP_VR2 von dem Reference Voltage Generator (Referenzspannung), sowie den abgefühlten Strom Isens, nach dessen Umwandlung in eine Spannung Vcmp. Diese Spannungen würden in den Komparatoren verglichen. Die Ausgangssignale der beiden Komparatoren würden das Schaltsignal steuern. Durch die Programmierung der Referenzspannung in den Komparatoren würde der Eingangsstrom Isens mit einem anderen Schaltpunkt bewertet, damit würde durch die Programmierung der Referenzspannung in den Komparatoren ein Offset hinzugefügt (S. 15/19 Triplik, Privatgutachten K 23). Es bestehe ein Spannungsfenster, wie es die Klägerin schon mit Blick auf die Patentschrift U. K 17 in der Replik dargelegt habe (S. 21 Triplik).

(dd) Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 6.12.2018 (dort S. 5/7) die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform auf Basis der Sachverständigenanhörung auf neue Weise erläuterte, war der hierin enthaltene Sachvortrag wegen § 296a ZPO nicht mehr zuzulassen und gebot keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Wie unter (c) zu sehen sein wird, kam es hierauf nicht an.

(b) Die Beklagten rügten den Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf den Teardown-Bericht zunächst als unschlüssig (S. 4 Klageerwiderung II) und bestritten die Richtigkeit des Teardown-Berichts generell mit Nichtwissen (S. 30 Duplik). Sie unterstrichen, sie könnten wegen Geheimhaltungsinteressen des Zulieferers U. nur eingeschränkt vortragen (S. 3 Protokoll vom 08.02.2018, S. 23/24 Duplik).

Sie bringt des Weiteren vor:

(aa) Der fragliche DAC-Funktionsblock in dem U.-Chip sei deaktiviert (S. 4, 6/7 Klageerwiderung II). Der U.-Chip werde mittels des N.-Chips PMB 5750 konfiguriert (S. 6 Klageerwiderung II, SVG). Die entsprechende Deaktivierung nehme der Zulieferer N. vor und könne seitens der Beklagten nicht verändert werden. Für die Kunden sei sie irreversibel (S. 7 Klageerwiderung II, SVG). Der Chip könne auch nicht allein betrieben werden, sondern brauche „Zuarbeit“, u.a. ein analoges Hüllkurvensignal, von einem anderen Chip (S. 28 Quadruplik, SVG, Zeuge A.). Für die Erstellung der entsprechenden Firmware brauche es Programmierkenntnisse, den streng geheimen Sourcecode für den zweiten Chip und die Kenntnis eines 120 Seiten starken Programming Guide für den U.-Chip (S. 29 Quadruplik, SVG, Zeugen A., O.). De facto gebe es daher keine deaktivierten Schaltkreise; die Situation sei auch mit dem vom BGH in dem Urteil „Rangierkatze“ entschiedenen Fall nicht vergleichbar (S. 29/30 Quadruplik).

Im Übrigen sei der Funktionsblock nicht in der Lage, den Versorgungsstrom zu erhöhen (S. 4, 8 Klageerwiderung II). Bei einer Aktivierung könne der Funktionsblock zwar Signale zur Gesamtschaltung beisteuern, es sei indes ausgeschlossen, dass hierdurch ein größerer Versorgungsstrom über die Induktivität generiert werde als ohne Versatz/ Offset. Daher könne es sich nicht um einen klagepatentgemäßen Offset handeln (S. 8 Klageerwiderung II, SVG). Im Termin am 8.02.2018 trug die Beklagtenseite vor, dass es in dem von der Klägerin angegriffenen U.-Chip kein Bauteil gebe, dass dazu führe, dass ein Schalter länger geöffnet werde, was dazu führe, dass gemäß dem Merkmal 1.2.1 über die Induktivität ein größerer Versorgungsstrom generiert werde, als ohne diese Maßnahme. Dies sei dadurch begründet, dass bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund eines abweichenden Designs des Hüllkurvenverfolgers das erfindungsgemäße Problem nicht auftrete und dadurch auch nicht durch diese Maßnahmen gelöst werden müsse (S. 3/4 Protokoll vom 8.02.2018).

Die Beklagtenseite präzisierte in Duplik und Quadruplik, der DAC gehöre wohl zu einer zulieferseitig als „ICOR“ bezeichneten Komponente, die im „Teardown Report“ der Klägerin insbesondere hinsichtlich ihrer Einbindung in die Gesamtschaltung nicht vollständig erfasst sei. Ihre Beträge sollten lediglich der Signal-Glättung dienen und würden an zwei Stellen in die Schaltung eingespeist, so dass sie sich dem Betrage nach wieder aufhöben. Es sei damit schaltungstechnisch ausgeschlossen, dass hierdurch ein klagepatentgemäßer Offset bereitgestellt werde. Die Ladedauer sei vom „ICOR“ gänzlich unabhängig (S. 33/34 Duplik, SVG). In der Quadruplik ergänzte sie, die Komponente könne außerdem nur Wechselstrom liefern, keinen Gleichstrom, so dass sie schon deswegen keinen klagepatentgemäßen Offset bereitstellen könne. Das Glättungssignal würde ferner auch dem Hüllkurvenstrom selbst hinzugefügt, nicht nur dem abgefühlten Hüllkurvenstrom, und würde schließlich nicht in Abhängigkeit von der Batteriespannung erzeugt. Die gelb markierte Linie führe daher weder zu einem DAC, noch transportiere sie Informationen über eine Batteriespannung (S. 18/20 Quadruplik, SVG, Zeuge A.).

Daher komme es auf die Deaktivierung der Komponente gar nicht mehr an, im Übrigen verstehe die Klägerin indes die Entscheidung „Primäre Verschlüsselungslogik“ falsch (S. 34 Duplik).

(bb) Die Grundannahme der Klägerin, es müsse unabhängig von der konkreten Implementierung einen Offset geben, sei unzutreffend (S. 2 Duplik, SVG). Es gebe in der angegriffenen Ausführungsform schlicht keinen Offset, weder aktiviert noch deaktiviert (S. 31 Duplik, SVG). Die Klägerin verkenne, dass die klagepatentgemäße Lehre keine Lösung für ein allgemeines Problem sei, sondern für ein nur bei der im Klagepatent konkret zugrunde gelegten Architektur auftretendes Problem (S. 3/14, 32 Duplik). So würden in anderen Architekturen Schaltelemente und Induktivitäten verwendet, die erheblich schneller als das Leistungsnachverfolgungssignal arbeiteten. Zudem würde nicht nur dem Leistungsnachverfolgungssignal, sondern auch der Kombination aus Schaltelement und Induktivität eine gleiche, gegebenenfalls verstärkte Spannung zur Verfügung gestellt. So sei es in der Entgegenhaltung Choi (HRM 5a/b), die ebenfalls ohne Offset auskomme (S. 14/17 Duplik). Soweit die Klägerin in der Triplik hierzu Messungen vorgetragen habe, habe sie einen atypischen Fall angenommen; die Schlussfolgerung der Klägerin sei falsch (S. 27 Quadruplik, Zeuge A., SVG).

Die Beklagtenseite könne wegen der Geheimhaltungsinteressen des Zulieferers U. derzeit nicht anhand von Schaltplänen die relevanten Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform erläutern. Sobald die Schaltpläne aus dem US-Discovery-Verfahren aber klägerseits vorgelegt würden, würde sich zeigen, dass die angegriffene Ausführungsform eine Kombination aus Schaltelement und Induktivität aufweise, die wie in Choi deutlich schneller schalte als die Perioden des Leistungsnachverfolgungssignals lang seien und im Bedarfsfall (bei sinkender Batteriespannung, S. 28 Quadruplik, SVG, Zeuge A.) mit einer im Vergleich zur Batteriespannung höheren Spannung versorgt würden (S. 25 Duplik). Daher sei ein Offset hier weder erforderlich noch vorhanden (S. 25 Duplik, SVG).

Die Beklagtenseite unterstrich, die Klägerin habe zu dem Offset in der Klage (dort S. 27/28) anders vorgetragen als in der Replik (dort S. 15) (S. 28 Duplik).

(cc) Soweit die Klägerin sich auf die Patentschrift U. K 18 beziehe, sei der Verweis rätselhaft. Dort gehe es nicht darum, dass der Offset einem Eingangsstrom hinzugefügt werde. Weitere Ausführungen der Klägerin zu einem Zusammenhang von Entkoppelung und Offset seien gänzlich unverständlich und entzögen sich der Erwiderung (S. 21 Duplik). K 17 bezöge sich auch nur auf die Ladung eines Kondensators, der dazu diene, ein Signal als solches unverändert in einen anderen Spannungsbereich zu verschieben, um die Effizienz der Schaltung zu optimieren. Die Änderungen der Spannung, auf die sich die Klägerin bezieht, änderten keinen durch Schaltelement und Induktivität erzeugten Teilstrom, der in einen Gesamtstrom eingehe. Der Kondensator diene in Fig. 6 von K 17 nur der Glättung der Ausgangsspannung und sei nicht entscheidend für die Erzeugung einer geboosteten Spannung (S. 22 Duplik, SVG).

Soweit die Klägerin auf weitere Signalisierungen Bezug nehme, sei der Vortrag unschlüssig und unsubstantiiert (S. 33 Duplik). Die Klägerin lege nicht dar, wieso sich hier ein klagepatentgemäßer Offset ergeben solle - tatsächlich gebe es ihn nicht (S. 34/35 Duplik, SVG). Der Kondensator, auf den die Klägerin auf S. 59 oben Replik Bezug nimmt, habe mit dem Offset nichts zu tun (S. 35 Duplik, SVG). Das vermeintliche Zusammenwirken S. 60 oben Replik basiere auf einem grundlegenden Fehlverständnis der angegriffenen Ausführungsform, das sich mit den Schaltplänen aufklären lassen werde. Die gelb eingezeichnete „Feedbackleitung“ existiere jedenfalls nicht, auch sonst funktioniere die Schaltung anders als dargestellt (S. 35 Duplik).

Zu dem ergänzten Vortrag der Klägerin zu den Komparatoren in der Triplik führte die Beklagtenseite in der Quadruplik aus, die Komparatoren seien so zusammengeschaltet, dass sie nur gemeinsam programmiert werden könnten: ihre Schwellwerte seien von einer festen Referenzspannung von 1,2 V jeweils zwingend gleich weit beabstandet. Der eine diene dem Einschalten, der anderen dem Ausschalten des Ladevorgangs, daher sei ausgeschlossen, dass durch ihre Programmierung das Tastverhältnis eines Signals zur Steuerung des Schaltelements vergrößert und damit der Induktivitätsstrom durch Verlängerung der Ladedauer der Induktivität erhöht werde (S. 21 Quadruplik, SVG, Zeuge A.). Dies ergebe sich aus der Illustration S. 22 Quadruplik. Das habe die Klägerin unberücksichtigt gelassen, wohl weil die angegriffene Ausführungsform für zwei Modi vorgesehen sei (Average Power Tracking Mode und Envelope Tracking Mode), zwischen denen hin- und hergeschaltet werden könne. Diese Modi schlössen sich indes wechselseitig aus, auch hardwaretechnisch seien bestimmte Bauteile nur dem einen Modus zugeordnet. Die Klägerin betrachte aber fälschlicherweise Elemente aus beiden Modi zusammen (S. 23/24 Quadruplik).

Ferner seien die Referenzwerte in der angegriffene Ausführungsform fest auf 1,1 bzw. 1,3 V programmiert. Eine Änderung könnte weder die Beklagtenseite noch ihre Abnehmer bewerkstelligen, vielmehr müsste N. seine Firmware ändern (S. 25, 30, 32 Quadruplik, SVG, Zeuge A.). Eine geänderte Referenzspannung könne auch nicht Gegenstand eines Vorrichtungsanspruchs sein (S. 32, SVG, Zeuge A.).

Auch die Ströme ICorr und ICS seien stromlos gestellt und damit deaktiviert. Im Übrigen könnten sie wegen des Kondensators keinen Offset bereitstellen (S. 33 Quadruplik, SVG, Zeuge A.).

(dd) Schließlich werde der Kondensator in dem Privatgutachten nicht hinreichend gewürdigt: aus seiner Existenz folge, dass der gesamte Gleichstromanteil des Verstärkerstroms zwingend von Schaltelement und Induktivität bereitgestellt werde, wie auch der Privatgutachter auf S. 6 oben von K 22 zu konzedieren scheine (S. 26 Quadruplik). So wie der Strom Iind nicht abfallen könne, könne ein Offset ihn auch nicht erhöhen (S. 26 Quadruplik, SVG, Zeuge A.).

(ee) Auf weiteres Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nimmt das Gericht unter (c) Bezug.

(c) Wertung

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht hiernach Merkmal 1.2.1.

(aa) Vorab: Der Vortrag der Klägerin genügte - auch ohne Vorlage der Schaltpläne - den Anforderungen an substantiierten Klagevortrag.

Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO hatte die Klägerin vollständig und der Wahrheit gemäß vorzutragen. Die Klägerin hatte dabei grundsätzliche alle für sie günstigen Tatsachen zu beweisen. Die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform ist Tatfrage (und damit einer Geständnisfiktion zugänglich, § 138 Abs. 3 ZPO: BGH GRUR 2009, 1142, 1143, Rn. 14 - MP3-Player-Import). Ist die Pflicht zum vollständigen Vortrag aus § 138 Abs. 1 ZPO erfüllt, trifft den Gegner eine Erklärungslast aus § 138 Abs. 2 ZPO. Ein bloß pauschales Bestreiten genügt hierfür grundsätzlich nicht. Abhängig von der Tiefe des Vorbringens der Klägerseite muss die Beklagtenseite entsprechend tiefen Gegenvortrag erbringen. Anderenfalls greift nach § 138 Abs. 3 ZPO eine Geständnisfiktion. Den Gegner trifft hierbei eine Erkundigungspflicht zu Vorgängen im Bereich von Personen auch in fremden Unternehmen, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der erklärungspflichtigen Partei tätig geworden sind (Cepl/Voß-Nielen, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, § 138 ZPO Rn. 36 mwN). Ebenso kann die Pflicht bestehen, weitere Hilfsmittel einzusetzen, u.a. auch die Zuhilfenahme externer Sachverständiger (ibid. mwN), wenngleich der Gegner zur Entkräftung eines Privatgutachtens der Gegenseite grundsätzlich kein eigenes Gutachten erstellen lassen muss (ibid Rn. 42 mwN). Auf § 138 Abs. 4 ZPO kann sich die Beklagtenseite nicht berufen, wenn sie beispielsweise bei einem Zulieferer Informationen über den Aufbau einer angegriffenen Ausführungsform hätte erfragen können, ihrer Erkundigungspflicht aber nicht nachkam (ibid Rn. 25 mwN).

Einer Partei kann grundsätzlich nicht die Durchführung eines US-Discovery-Verfahrens abverlangt werden, um ihrer Vortragslast zu genügen. Das Discovery-Verfahren geht über die von der ZPO vorgesehene Darlegungs- und Beweislast hinaus, weil es letztlich Ausforschungsmöglichkeiten bietet, die die ZPO gerade verhindern will (siehe etwa Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 18/11637 S. 4). Der deutsche Gesetzgeber hat eine Erklärung nach Art. 23 HBÜ abgegeben (BGBl. II 1979, 781), wonach Rechtshilfeersuchen, die auf pretrial-discovery-Verfahren gerichtet sind, nicht erledigt werden, siehe § 14 AusfG-HBÜ. Wenn schon keine Rechtshilfeersuchen bearbeitet werden, kann einer vor einem deutschen Gericht klagenden Partei nach dieser Wertentscheidung des deutschen Gesetzgebers erst recht nicht abverlangt werden, ein Discovery-Verfahren durchzuführen, um vortragen zu können.

Hiernach hat die Klägerin ihrer Vortragslast genügt. Die Komplexität des fraglichen Bauteils bringt es mit sich, dass Feststellungen über die Funktionsweise ohne Kenntnis der Schaltpläne nur schwer getroffen werden können. Gewissheit über die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform können nur Schaltpläne bringen, die nicht öffentlich verfügbar sind. Die Klägerin hat unter Zuhilfenahme eines Tear Down-Reports zu der angegriffenen Ausführungsform vorgetragen, und damit alles getan, was sie zu einer Aufklärung beitragen konnte. Weitere auch prozessuale Möglichkeiten standen ihr nicht zur Verfügung: Sie konnte gegen die Beklagtenseite insbesondere nicht nach § 140c PatG die Besichtigung der Schaltpläne verlangen, weil diese sich vorprozessual nicht im Besitz der Beklagtenseite befanden, sondern im Besitz des Zulieferers U.. Die Klägerin hätte im Prozess nicht mit Erfolg einen Antrag nach § 142 ZPO stellen können, weil der Zulieferer als Dritter im Sinne des § 142 Abs. 2 S. 1 ZPO gegebenenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr. 3 ZPO hatte. Auch die Beklagtenseite hätte die Vorlage mit Blick auf Geschäftsgeheimnisse verweigern können, so wie sie sich darauf berief, nicht weiter vortragen zu können. Die Verweigerung der Vorlage hätte das Gericht nicht ohne Weiteres als Zugeständnis eines bestimmten Inhalts werten dürfen.

Die Schaltpläne mittels eines US-Discovery-Verfahrens zu erlangen, konnte der Klägerin nach oben Gesagtem nach § 138 Abs. 1 ZPO gerade nicht auferlegt werden.

(bb) Das Gericht hat davon auszugehen, dass ein klagepatentgemäßer Offset vorliegt, weil die Beklagtenseite den klägerischen Vortrag nicht wirksam bestritten hat, dass die Architektur der angegriffenen Ausführungsform die Existenz eines Offsets verlange.

(aaa) Ein wirksames Bestreiten ist abhängig von dem Grad der Tiefe des Vortrags des Gegners: während allgemeine Erklärungen „einfach“ bestritten werden dürfen, müssen substantiierte Ausführungen des Gegners auch substantiiert bestritten werden (Cepl/Voß-Nielen, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage 2018, § 138 ZPO Rn. 21, 22 mwN). Bestreiten mit Nichtwissen ist nur unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, im Übrigen prozessual unbeachtlich. Bestreiten, das nicht so tiefgehend ist wie die Erklärung des Gegners, ist prozessual ebenfalls unbeachtlich. Das führt zu einer Geständnisfiktion, § 138 Abs. 3 ZPO.

(bbb) Wie oben dargelegt, hat die Klägerin substantiiert vorgetragen. Sie hat insbesondere dargelegt, dass die Ausgangsspannung des Hüllkurvenverstärkers unterhalb der Ausgansspannung der Induktivität liege. Weil der Strom des Hüllkurvenverstärkers Einfluss auf die Ladung der Induktivität nimmt, liegt es auf der Hand, dass die Spannung (nach Wandlung eines Stroms in Spannung, siehe im Privatgutachten K 23 Abbildung 1: „I to V“) verändert wird. Die Beklagtenseite musste daher substantiiert bestreiten, mithin darlegen, wie die angegriffene Ausführungsform ohne Offset funktioniere.

Dem hat sie nicht genügt. Sie hat zwar vorgebracht, es gebe in der angegriffenen Ausführungsform schlicht keinen Offset, ein solcher sei wegen der Architektur der angegriffene Ausführungsform - entsprechend Choi - auch nicht erforderlich. Wegen der Geheimhaltungsinteressen des Zulieferers könne die Beklagtenseite nicht näher zu der Ausgestaltung vortragen, nach Vorlage der Schaltpläne aus dem US-Discovery-Verfahren würde sich aber zeigen, dass die angegriffene Ausführungsform eine Kombination aus Schaltelement und Induktivität aufweise, die wie in Choi deutlich schneller schalte als die Perioden des Leistungsnachverfolgungssignals lang seien und im Bedarfsfall (bei sinkender Batteriespannung, S. 28 Quadruplik, SVG, Zeuge A.) mit einer im Vergleich zur Batteriespannung höheren Spannung versorgt würden (S. 25 Duplik).

Ihr Bestreiten war dabei indes nicht erheblich. Unerheblich war das Bestreiten der klägerischen Behauptung, die Architektur der angegriffenen Ausführungsform bewirke, dass sie keinen Offset brauche. Denn die Beklagtenseite hat nicht dargelegt, aufgrund welcher technischer Ausgestaltung die angegriffene Ausführungsform gerade keinen Offset brauche, obwohl die Klägerin ihrerseits technische Gründe für das zwingend erforderliche Vorhandensein eines Offsets dargelegt hat. Unbeachtlich war der beklagtenseitige Verweis auf die Entgegenhaltung Choi: Diese funktioniert in den hier erforderlichen Signalbreiten gerade nicht. Das ergibt sich schon aus der Patentschrift selbst; zusätzlich hat der Sachverständige, dem das Gericht vollumfänglich folgt (s.o.), dies festgestellt.

Wie die angegriffene Ausführungsform stattdessen funktionieren soll, hat die Beklagtenseite nicht dargetan. Insbesondere ist hier auch nicht ihre Behauptung heranzuziehen, die angegriffene Ausführungsform funktioniere mittels eines Boosts der Spannung an den Switcher. Entgegen der beweiswürdigenden Darlegung der Beklagtenseite, der Sachverständige habe ihre Behauptung bestätigt, wonach ein Offset in der angegriffene Ausführungsform weder erforderlich noch vorhanden sei, sieht das Gericht diesen Vortrag nicht bestätigt (zu Schriftsatz 22.11.2018 Rn. 147). Der Sachverständige hat in der Anhörung zwar wie beklagtenseits in Bezug genommen angegeben „Mit Blick auf den Unterschied der Figuren 4 a und 4 b kann ich sagen, dass für den Fall, dass bei der Figur 4 b statt der Spannung VSW = 2,3 V wie bei der Figur 4 a 3,7 V angesetzt werden, sich der Graph so verhalten würde wie bei Figur 4 a, weil es für das Messergebnis (der an der Induktivität messbare Strom) egal ist, woher die erhöhte Spannung kommt.“ Das ist indes eine technische Selbstverständlichkeit. Der Unterschied zwischen den Figuren 4a und 4b besteht gerade darin, dass Vsw differiert, siehe [0034] und [0035] des Klagepatents. Wenn der Unterschied in der Spannung aufgehoben wird, verhalten sich die Figuren denklogisch gleich. Das ist kein Beweis für die Behauptung der Beklagtenseite, es brauche in der angegriffenen Ausführungsform keinen Offset. Sie hat nämlich nicht dargetan, warum in der angegriffenen Ausführungsform Vsw 3,7 V ist und sie gleichzeitig grundsätzlich energieschonend (S. 51 Klageerwiderung Teil I) funktioniert. Soweit die Beklagtenseite sich darauf beruft, die Spannung an den Switcher werde geboostet (S. 50 Schriftsatz 22.11.2018) erklärt das zwar, warum Vsw 3,7 V ist, aber nicht, wie dann energieschonend gearbeitet werden kann. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Boost zwar technisch machbar, aber gerade nicht energieeffizient.

Im Übrigen ist die Angabe des Sachverständigen, es sei technisch machbar, die Spannung dauerhaft heraufzusetzen, für die Argumentation der Beklagtenseite unerheblich. Denn diese Behauptung hat die Beklagtenseite vor dem Termin am 8.11.2018 gerade nicht aufgestellt. Sie unterstrich in der Duplik zwar, dass dies bei der Entgegenhaltung Choi so sei (S. 17 Duplik), behauptete indes in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform in der Duplik, die Spannung werde „im Bedarfsfall“ mit einer im Vergleich zur Batteriespannung höheren Spannung versorgt. „Im Bedarfsfall“ bedeutet gerade nicht dauerhaft. Die Beklagtenseite machte sich die Angabe des Sachverständigen im Termin als für sie positives Ergebnis der Beweisaufnahme zwar im Zweifel zu Eigen (dazu beispielsweise BGH, Beschluss vom 03.12.2015, VII ZR 77/15, Beck RS 2015, 21041, Randnummer 14, im Grundsatz auf das Patentrecht übertragbar; explizit S. 50 Schriftsatz 22.11.2018 Rn. 148). Dann aber war sie jedenfalls verspätet, weil erst aufgrund dieser Behauptung eine Sichtung der Schaltpläne durch den Sachverständigen erforderlich würde, was einen weiteren Termin erforderlich machen würde (dazu sogleich).

Soweit die Beklagtenseite mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.12.2018 unter Bezugnahme auf die Privatgutachten P. und I. ergänzend zu der Architektur der angegriffenen Ausführungsform vortrug und unterstrich, das Schaltelement könne hier mit einer effizienten, geboosteten Spannung versorgt werden, war der Vortrag nach § 296a zurückzuweisen und gebot keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Die Beklagtenseite hat nicht vorgebracht, warum sie die Privatgutachten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorlegte. Die Privatsachverständige P. hat bereits im Juni 2018 vor der ITC eine Stellungnahme abgegeben, s. S. 1 von HRM 13, Fußnote 1. Die Beklagtenseite hat das Verfahren vor der ITC eng verfolgt, wie sie insbesondere im kartellrechtlichen Teil dargelegt hat. Warum die Beklagtenseite daher das Gutachten HRM 13 nicht jedenfalls mit der Quadruplik vorlegen, und so eine Stellungnahme des Sachverständigen hierauf ermöglichen konnte, hat sie nicht dargetan.

Ebenso wenig belegt die Verwendung des Kondensators in der angegriffenen Ausführungsform deren anderweitige Architektur, die gerade ohne Offset auskommen würde.

Die Beklagtenseite meint, der Kondensator führe dazu, dass der gesamte Gleichstromanteil des Verstärkerstroms zwingend von Schaltelement und Induktivität bereitgestellt werde - das übersehe auch der Sachverständige. Das Klagepatent befasse sich unstreitig nur mit der Erhöhung des durchschnittlichen Stroms = Gleichstromanteils. Der Wechselstromanteil trage kodierte Information, und solle gerade nicht verändert werden.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz stellte die Beklagtenseite klar, der Gesamtversorgungsstrom Ipa entspreche daher dem Induktivitätsstrom Iind (Ipa = Iind), S. 8 Schriftsatz vom 10.12.2018, unter Berufung auf Privatgutachten SV P..

Dieser Angriff ist nicht schlüssig. Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, dass über den Kondensator die Gleichstromlieferung von dem Linear Amplifier, der den patentgemäßen Hüllkurvenverstärker entspricht, an den Power Amplifier unterdrückt wird. So ist das System gezwungen, (Gleich-)Strom überwiegend über den Driver zur Verfügung zu stellen, während der gelieferte Wechselstrom die kodierte Information (die Einhüllende) weitergebe. Das ist auch in dem Gutachten K 23 dargestellt, wonach der Kondensator die Reduktion des Stroms Ienv bewirkt (S. 5 unten). Der Betrag, um den der Strom reduziert wird, muss denklogisch von der Induktivität kommen, um die benötigte Gesamtstrommenge Ipa zu erhalten. Ein Bauteil in der angegriffenen Ausführungsform muss daher denklogisch das Signal geben, den Induktivitätsstrom zu erhöhen. Weil die Gesamtstrommenge Ipa nicht konstant ist, ist auch die von der Induktivität gelieferte Strommenge nicht konstant. Dass der Gleichstromanteil, der von der Induktivität geliefert wird, dabei immer 100% ist, verbietet das Klagepatent nicht, wie oben dargelegt.

Entgegen der Darstellung der Beklagtenseite kann Ipa nicht Iind entsprechen, weil dann die Information aus dem Wechselstromanteil des Ienv nicht weitergegeben würde. Dass der Wechselstromanteil, der geliefert würde, durch den Kondensator nicht beeinflusst würde, hat der gerichtliche Sachverständige dargelegt (S. 5 unten Protokoll 8.11.2018).Ihr hilft auch nicht der Verweis auf Geheimhaltungsinteressen des Zulieferers. Die Beklagtenvertreter hatten nach eigenem Vortrag Kenntnis von den Schaltplänen, durften hierzu nur keine konkreteren Angaben machen. Ein Fall des § 138 Abs. 4 ZPO, in dem die Beklagtenseite wirksam mit Nichtwissen bestreiten durfte, liegt daher schon nicht vor. Es kann dahinstehen, ob § 138 Abs. 4 ZPO auch eingreift, wenn eine Partei durch ein Geschäftsgeheimnis an substantiiertem Vortrag gehindert ist. Ein solches hat die Beklagtenseite jedenfalls nicht substantiiert vorgebracht, sich vielmehr nur pauschal auf Geheimhaltungsinteressen des Zulieferers bezogen.

Unbeachtlich war auch das Bestreiten im Termin am 08.02.2018: Hier hat die Beklagtenseite nur das Vorbringen der Klägerin negiert. Auch ein einfaches Bestreiten war nicht ausreichend, weil die Klägerin substantiiert dargelegt hat, welche Gründe für das Vorhandensein eines Offsets sprechen.

(ccc) Somit hat das Gericht davon auszugehen, dass die angegriffene Ausführungsform einen klagepatentgemäßen Offset aufweisen muss.

Das Gericht muss diesen (nicht wirksam bestrittenen) Vortrag der Klägerin nach dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz für dieses Urteil unterstellen, ohne die beklagtenseits angebotenen Beweise auf Basis ihres Vortrags zu erheben, insbesondere die angebotenen präsenten Zeugen zu hören. Die Beweiserhebung auf Basis des noch nicht hinreichend detaillierten Vortrags der Beklagtenseite wäre Ausforschung gewesen: Es gilt, dass die Parteien die Tatsachen vorzutragen haben, und die Zeugen nur zu der Richtigkeit der wirksam bestrittenen Tatsachen gehört werden.

Gleiches gilt für den im Termin am 08.11.2018 angebotenen Sachverständigenbeweis „zum Beweis, dass die angegriffenen Ausführungsformen keinen patentgemäßen Offset aufweisen, weil selbst bei Unterstellung, dass die dortigen Maßnahmen noch als Offset zu verstehen sein könnten, jedenfalls im Endeffekt dadurch keine höheren Ströme bereitgestellt würden. Ferner werde eine einheitliche Ausgangsspannung dem Hüllkurvenverstärker bereitgestellt. Darüber hinaus wird auch dem Switcher eine Versorgungsspannung über einen Buck-Boost-Converter bereitgestellt. Die Fensterverschiebung gemäß Schriftsatz vom 15.10.2018, Seite 22 ergebe sich wie gezeigt.“ (S. 6 Protokoll). Auch dieser Vortrag ist unsubstantiiert, weil er die klägerischen Behauptungen lediglich negiert. Auch der Sachverständige hat hierin aus technischer Sicht keine neuen Tatsachen erkannt (S. 7 Protokoll). Eine Beweiserhebung auf Basis eines unsubstantiierten Tatsachenvortrags hätte die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

(cc) Auch der klägerseits in Bezug genommene DAC ist als Offset im klagepatentgemäßen Sinne anzusehen.

(aaa) Soweit die Beklagtenseite zunächst behauptete, der fragliche Funktionsblock sei deaktiviert, ist dies aus Rechtsgründen unbeachtlich.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine Patentverletzung schon dann vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkung zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden. Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (BGH GRUR 2006, 399, 401 Rn. 21 - Rangierkatze mwN).

Die behauptete Deaktivierung ist hiernach unbeachtlich. Die Deaktivierung ist unstreitig nicht irreversibel. Mit dem erforderlichen Knowhow und technischen Equipment ist es demnach möglich, die Deaktivierung aufzuheben. Das hat auch der Sachverständige festgestellt. Dass ein Durchschnittsverwender den Funktionsblock nicht deaktivieren kann, ist dabei nicht relevant. Die Deaktivierung führt mithin jedenfalls nicht aus der Patentverletzung heraus.

(bbb) Der Vortrag in der Klageerwiderung II, wonach der Funktionsblock jedenfalls keinen patentgemäßen Offset zur Verfügung stellen könne, war nach oben dargestelltem Maßstab als einfaches Bestreiten prozessual unbeachtlich.

(ccc) Auch der Vortrag in der Duplik/ Quadruplik ist unbeachtlich, weil er unschlüssig ist.

Die Beklagtenseite behauptete hier zwar, die Beträge des fraglichen Funktionsteils dienten nur der Signalglättung und würden an zwei Stellen in die Schaltung eingespeist, so dass sie sich dem Betrage nach wieder aufhöben. Sie trug aber nicht vor, wo die Beträge in die Schaltung eingespeist werden, so dass nicht schlüssig vorgebracht ist, dass ein Offset ausgeschlossen ist.

Auch die mit der Quadruplik erhobene Behauptung, die Komponente könne nur Wechselstrom liefern, ist technisch nicht schlüssig. Zwar kann die Spule/ Induktivität nur Gleichstrom liefern, und (nur) die Erhöhung des Gleichstroms ist nach obiger Auslegung patentgemäß. Unerheblich ist dabei indes, ob der DAC-/ICOR-Funktionsblock nur Wechselstrom liefern kann. Denn der aus dem DAC/ ICOR kommende Strom wird nach dem Vortrag der Klägerin über die Stromabfühleinheit in den Komparator eingespeist, der das Schaltsignal für das Schaltelement signalisiert. Beansprucht ist nur, dass sich der Spulenstrom durch den Offset erhöht, gleich ob durch Einspeisung von Wechselstrom oder Gleichstrom. Auch wenn der DAC/ ICOR nur Wechselstrom liefern kann, ist daher gerade nicht ausgeschlossen, dass er den Induktivitätsstrom (Gleichstrom) erhöht. Insbesondere kann der Komparator (nach Wandlung von Strom in Spannung) nach dem Verständnis der Kammer auch Wechselspannung mit Gleichspannung vergleichen, nachdem die Wechselspannung gleichgeschaltet worden ist.

Der Sachverständige hat in seiner Anhörung bestätigt, dass der Vortrag der Beklagtenseite nicht schlüssig ist.

Die Behauptung der Beklagtenseite, das Glättungssignal würde nicht nur dem abgefühlten Hüllkurvenstrom, sondern auch dem Hüllkurvenstrom selbst hinzugefügt, ist unbeachtlich (BGH Rangierkatze, wie vor). Solange durch die Hinzufügung des Signals zu dem abgefühlten Strom der Induktivitätsstrom erhöht wird, handelt es sich um einen klagepatentgemäßen Offset.

Soweit die Beklagtenseite schließlich vortrug, die gelbe Linie existiere nicht (S. 35 Duplik), führe nicht zu einem DAC und transportiere auch keine Informationen über eine Batteriespannung, ist dies unsubstantiiert. Die bloße Negation ist ein einfaches, unbeachtliches Bestreiten. Die Beklagtenseite bringt auch nicht vor, was stattdessen die etwaige Funktion sein soll.

(ddd) Auch der Vortrag der Beklagtenseite in der Quadruplik zu den klägerseits in Bezug genommenen Komparatoren ist nicht schlüssig.

Davon ist die Kammer nach Anhörung des Sachverständigen Professor A. überzeugt. Der Sachverständige erklärte zunächst, er könne bei Wahrunterstellung der Angaben der Beklagtenseite nicht erkennen, dass keine Patentverletzung vorliege. Denn sie präsentiere keine Alternative, wie der U.-Chip anders als patentgemäß funktionieren könne (S. 7 des Protokolls vom 08.11.2018 oben).

Der Sachverständige räumte auf weitere Nachfrage der Beklagtenseite ein, er erkenne aus technischer Sicht keinen klagepatentgemäßen Offset, wenn er von der Richtigkeit der Figuren S. 22 der Quadruplik ausgehe. Die Figuren könne er mathematisch nachvollziehen, wenn er die Behauptungen der Beklagtenseite S. 21 der Quadruplik als wahr unterstelle, die Schwellwerte seien zwingend gleich weit beabstandet und unter einer festen Differenzspannung von 1,2 Volt eingestellt, außerdem verschiebe sich das Signal nicht (S. 7 des Protokolls vom 08.11.2018). Er unterstrich gleichzeitig, er könne den Ausführungen und Figuren der Beklagtenseite in der Quadruplik gleichwohl nicht entnehmen, ob oder ob nicht das Signal verschoben werde.

Hernach hat die Beklagtenseite gerade nicht dargelegt, wie der U.-Chip funktionieren soll, ohne das Klagepatent zu verletzen. Nichts anderes folgt aus den Angaben des Sachverständigen S. 7 des Protokolls Mitte, wonach kein klagepatentgemäßer Offset bestehe, wenn der Sachverständige die vorzitierten beklagtenseits herangezogenen Bedingungen unterstelle. Denn maßgeblich für die Frage eines Offsets ist gerade die Signaländerung. Wenn technisch unterstellt wird, dass das Signal nicht verschoben wird, gibt es denklogisch keinen Offset. Der Vorhalt der Beklagtenseite, auf den der Sachverständige S. 7 Mitte des Protokolls vom 8.11.2018 reagierte, ließ mithin letztlich keinen Schluss auf die Schlüssigkeit des (schriftsätzlichen) Beklagtenvorbringens zu. Im Übrigen hat die Beklagtenseite auch dann nicht dargestellt, wie die angegriffene Ausführungsform insgesamt funktioniert, das heißt welche abweichende Architektur bewirkt, dass eine Hysterese entsteht, und wie gleichzeitig die beklagtenseits in Bezug genommenen Energiesparfunktionen (Klageerwiderung Teil I S. 51) verwirklicht werden können.

Nach alledem war auch dieses Beklagtenvorbringen nicht schlüssig.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Beklagtenseite, die Klägerin betrachte Schaltkreise zusammen, die wegen zweier Modi der angegriffenen Ausführungsform nicht zusammen betrachtet werden dürften: hardwaremäßig würden hier mittels einer Art Wechselschalter verschiedene Funktionen zu- und abgeschaltet (S. 23/24 Duplik). Die Beklagtenseite hat auch hier nicht vorgebracht, wie die angegriffene Ausführungsform denn statt dessen funktionieren soll.

Soweit die Beklagtenseite zu diesem Punkt ergänzend unter Bezugnahme auf die Privatgutachten I. und P. vortrug, war ihr Vortrag nach § 296a ZPO zurückzuweisen, wie oben dargelegt.

(fff) Wollte man das Vorbringen der Beklagtenseite in der Quadruplik - wie nicht - als schlüssig ansehen, wäre es erstmals substantiierter Vortrag, als solcher verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 Abs. 2 ZPO.

Nach § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn sie entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

Angriffs- und Verteidigungsmittel sind u.a. tatsächliches Vorbringen sowie Bestreiten (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 282 ZPO Rn. 2).

Sie sind nicht rechtzeitig vorgebracht, wenn sie später vorgebracht werden, als es - abgestellt auf die jeweilige Prozesslage - einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (Cepl/Voß-Schilling, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage 2018, § 296 ZPO Rn. 35).

Eine Verzögerung tritt ein, wenn der Prozessablauf durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens kausal und erheblich verlängert würde (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 296 ZPO Rn. 11, 12).

Grobe Nachlässigkeit liegt vor bei Verletzung der prozessualen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße, wenn Partei oder Prozessbevollmächtigte das außer Acht lassen, was jedem, der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 296 ZPO Rn. 27 mwN).

Hiernach wäre das Vorbringen der Beklagtenseite in der Quadruplik wegen Verspätung zurückzuweisen und daher nicht mehr entscheidungserheblich.

Das Vorbringen in der Quadruplik stellt ein Verteidigungsmittel iSd § 296 Abs. 2 ZPO dar.

Den Tatsachenvortrag erbrachte die Beklagtenseite entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig. Er hätte schon in der Duplik als Erwiderung auf die Replik erfolgen müssen. Denn in der Replik hatte die Klägerin die hier fraglichen Punkte erstmals angebracht.

Die Klägerin hat schon in der Klage vorgebracht, der DAC könne einen klagepatentgemäßen Offset bereitstellen. In der Replik hat sie insbesondere unterstrichen, diesen Vortrag habe die Beklagtenseite nicht wirksam bestritten, und des Weiteren die Abbildungen S. 16, 62 Replik dargetan, in denen u.a. eine gelbe Feedbacklinie dargestellt ist, die Informationen über die Batteriespannung an den DAC zurückgebe. Deren Existenz bestritt die Beklagtenseite zwar in der Duplik und erwiderte, der DAC gehöre, soweit ersichtlich, zu einer Komponente „ICOR“, die nur der Signal-Glättung dienen solle. Dieses Vorbringen war nach oben Gesagtem indes unschlüssig. Erstmals in der Quadruplik brachte die Beklagtenseite vor, die Komponente könne nur Wechselstrom liefern und schon deswegen keinen klagepatentgemäßen Offset bereitstellen (S. 18/19 Quadruplik). Das Glättungssignal würde außerdem nicht nur dem „abgefühlten Hüllkurvenstrom“ sondern auch dem Hüllkurvenstrom selbst hinzugefügt. Schließlich werde es - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht in Abhängigkeit von der Batteriespannung erzeugt (S. 19 Quadruplik mit Abbildung). Die gelbe Feedbacklinie führe auch weder zu einem DAC, noch transportiere sie Informationen über eine Batteriespannung (S. 20 Quadruplik, Zeuge A., SVG).

Dieses Vorbringen in der Quadruplik führt - ohne dass es durch weiteren Vortrag der Klägerin veranlasst gewesen wäre - über den Vortrag in der Duplik hinaus. Ein rechtzeitiges Vorbringen hätte insbesondere vorausgesetzt, dass die Klägerin hierauf gegebenenfalls noch schriftsätzlich im Rahmen der für sie geltenden nächsten Schriftsatzfrist (Triplik) hätte erwidern können. Insbesondere mit Blick auf die avisierte Sachverständigenbegutachtung hätte es einer prozessfördernden Verfahrensführung entsprochen, den fraglichen Vortrag in der Duplik zu erbringen.

Durch die Berücksichtigung des Vortrags würde eine kausale Verzögerung eintreten. Unbeachtlich war dabei, dass Herr A. als Zeuge angeboten war: er war als präsenter Zeuge im Termin am 8.11.2018 anwesend und hätte ohne Verzögerung gehört werden können. Indes wäre die Klägerin erstmals durch den (als solchen unterstellten) substantiierten Vortrag der Beklagtenseite in der Quadruplik veranlasst gewesen, die im Discovery-Verfahren erlangten Schaltpläne vorzulegen. Deren Sichtung hätte nicht im Termin erfolgen können, sondern hätte nach Angabe des Sachverständigen mindestens 100 Arbeitsstunden erfordert. Das Gericht hätte mithin vertagen und nach entsprechender Sichtung die mündliche Verhandlung fortsetzen müssen. Der nächste freie Termin der Kammer für eine Verhandlung hiesiger zeitlicher Dimensionen liegt Mitte 2019. Der Verkündungstermin konnte hingegen schon auf Dezember 2018 anberaumt werden. Durch die Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagtenseite wäre mithin eine Verzögerung eingetreten.

Die Beklagtenseite handelte dabei auch grob nachlässig. Denn es leuchtet jedem Prozessbeteiligten sofort ein, dass substantiierte Behauptungen des Gegners über die Funktionsweise einer angegriffenen Ausführungsform substantiiert bestritten werden müssen, und dass Geheimhaltungsinteressen zwischen einer Partei und einem Dritten nicht zu Lasten des Prozessgegners führen können. Unbeachtlich ist dabei das Vorbringen der Beklagtenseite, eine etwaige Verzögerung sei der Klägerin zuzurechnen, weil sie sich verpflichtet hätte, die Schaltpläne vorzulegen. Eine derartige Verpflichtung hat die Klägerin im Termin am 08.02.2018 nicht erklärt. Insbesondere haben die Parteien keinen Zwischenvergleich geschlossen mit dem Inhalt, dass die Klägerin die Schaltpläne vorlegen werde. Die Klägerin hat schon in der Replik unterstrichen, dass es auf die Schaltpläne nach dem derzeitigen Vortragsstand nicht ankomme, und dies in der Triplik nur noch verschärft. Mithin hatte die Beklagtenseite schon nach der Replik Anlass, vertieft vorzutragen und sich nicht auf die Vorlage der Schaltpläne zu verlassen, somit im Rahmen der Duplik. Das Gericht hatte im Übrigen ohne Vorlage der Schaltpläne einen Sachverständigen beauftragt, und die Beweisaufnahme gerade nicht von der Vorlage der Schaltpläne abhängig gemacht. Auch dies gab der Beklagtenseite Anlass, unabhängig von der Vorlage der Schaltpläne substantiiert vorzutragen.

Gleiches gilt mit Blick auf den erweiterten Vortrag der Beklagtenseite in der Quadruplik zu den Komparatoren. Zwar hat die Klägerin ihren Vortrag zu den Komparatoren in der Triplik ergänzt und durch Vorlage eines Privatgutachtens unterfüttert. Sie hatte indes die wesentlichen Aspekte bereits in der Replik im Rahmen der Erläuterung der Wirkweise des Offset vorgetragen („Dasselbe wäre natürlich auch einfach dadurch möglich, dass die Referenzgrößen M1 und M2 verändert würden (also die Referenzspannungen, mit denen die „sense voltage 124“ verglichen wird). Man ändert so die Bewertung dieses abgefühlten Signals, indem man die Skala (das Fenster mit Ml und M2) verschiebt; somit erreicht dasselbe Signal die Punkte bereits bei geringeren oder höheren Werten der tatsächlich abgefühlten Spannung.“ (S. 45 Replik)).

Der neue Vortrag in der Quadruplik ist mithin wegen § 296 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, wollte man ihn als substantiiert ansehen.

(dd) Ein anderes ergibt sich nicht aus den nachterminlich beweiswürdigend unterstrichenen Aspekten.

Entgegen der beweiswürdigenden Darlegung der Beklagtenseite, der Sachverständige habe ihre Behauptung bestätigt, wonach ein Offset in der angegriffene Ausführungsform weder erforderlich noch vorhanden sei, sieht das Gericht diesen Vortrag nicht bestätigt (zu Schriftsatz 22.11.2018 Rn. 147), siehe schon oben unter (c)(bb)(bbb).

(ee) Auch die Verwendung des Kondensators in der angegriffenen Ausführungsform belegt nicht deren anderweitige Architektur, die gerade ohne Offset auskommen würde, wie oben dargelegt (zu S. 8 Schriftsatz vom 10.12.2018, S. 10 Schriftsatz 12.12.2018).

Wollte man das Vorbringen der Beklagtenseite - wie nicht - als schlüssig ansehen, wäre es jedenfalls verspätet, § 296 Abs. 2 ZPO, § 296 a ZPO, siehe oben.

Nach alledem ist Merkmal 1.2.1 verwirklicht.

d. M 1.4.1 verwirklicht Die angegriffene Ausführungsform macht auch von Merkmal 1.4.1 (“wherein the envelope amplifier selectively operates based on the first supply voltage or the boosted supply voltage“) des Klagepatents Gebrauch.

(1) Auslegung

„selectively operates based on“ in diesem Sinne ist dahingehend zu verstehen, dass auch die Verwendung des ersten Versorgungsstroms oder des geboosteten Versorgungsstroms nach einer Nachjustierung klagepatentgemäß ist. „selectively“ ist als wahlweise zu verstehen, ohne dass es eines Umschaltens bedürfte.

(a) Die Klägerin bringt zu der Auslegung dieses Merkmals vor:

Besondere Bedeutung erlange der Boost Converter, wenn die Spannung der Batterie abnehme (zB von 3,2 auf 2,5 Volt). In diesem Fall reiche diese Spannung für den Hüllkurvenverstärker unter Umständen nicht mehr aus, um hohe Amplituden des Hüllkurvensignals akkurat zu verarbeiten. Der Einsatz des Boost Converters führe dazu, dass bei Bedarf eine erhöhte Spannung (zB 3,2 Volt) für den Hüllkurvenverstärker zur Verfügung steht, wie [0033] erläutere. Der Einsatz des Boost Converter trage dazu bei, dass der Envelope Tracker auch bei einer abnehmenden Batteriespannung zum Einsatz kommen könne (S. 49/50 Replik mit Figur). Die Spannung für den Hüllkurvenverstärker werde bei sinkender Batteriespannung (zB 2,5 V) vom Boost Converter bereitgestellt, wodurch sich eine erhöhte Spannung ergebe, zB 3,2 V. Während die Batteriespannung allein nicht in der Lage wäre, den Hüllkurvenverstärker bei bestimmten Spitzen des Hüllkurvensignals mit einer ausreichenden Spannung zu versorgen, sei dies mittels der erhöhten Spannung wieder möglich. Dadurch würden Verzerrungen im verstärkten Signal vermieden. Wie eine geboostete Spannung erzeugt werde (nämlich mit dem Kondensator 618), sei dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen; das Klagepatent zeige das beispielhaft anhand Fig 6.

Die Funktion des Merkmals liege darin, dass der Hüllkurvenverstärker zur Effizienzsteigerung nur dann auf der Basis einer erhöhten, geboosteten Spannung (Vboost) arbeite, wenn dies infolge eines großen Ausschlags der Hüllkurve des RF-Signals erforderlich sei. Im Übrigen arbeite er basierend auf der Spannung der Batterie (Vbat), siehe [0028]. Der selektive Boost trage damit zur Effizienzsteigerung bei, vgl [0044] (nicht beansprucht) und [0045] (beansprucht). Nur wenn die Batteriespannung hernach unterhalb eines bestimmten Grenzwerts liege komme Vboost zum Einsatz. Wenn Vbat über dem Grenzwert liege, bleibe es bei der Batteriespannung Vbat. Entscheidend sei mithin die selektive Verwendung einer geboosteten Spannung für die Versorgung des Hüllkurvenverstärkers. Nicht entscheidend sei, ob die erste Versorgungsspannung, wie sie am Boost Converter anliegt, genau identisch mit der Versorgungsspannung sei, wie sie vom Hüllkurvenverstärker zu jedem Zeitpunkt als Alternative zur geboosteten Spannung verwendet werde. Dem Fachmann sei nämlich zum Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen, dass die Versorgungsspannung zu hoch sein könnte, und sie durch einen Abwärtswandler auf einen niedrigeren Wert eingestellt werden müsste. Eine solche Maßnahme lasse das Klagepatent offen. Ein solcher Abwärtswandler (step down converter oder buck converter) werde zB auch für das Herabsetzen der Spannung des in Fig 2b des Klagepatents dargestellten Average Power Tracker verwendet (S. 52 Replik, S. 10 Triplik). Der Anspruchswortlaut lasse auch offen, ob die geboostete Spannung wiederum auf einen Zielwert reguliert werde (S. 8/9 Replik).

Diese Auslegung werde auch durch den Anspruchswortlaut gestützt: „Basierend auf“ belege, dass nicht die identische erste Eingangsspannung oder die geboostete Spannung mit demselben Wert auch am Hüllkurvenverstärker anliegen müsse, sondern auch etwa eine weiter auf einen Zielwert angepasste („regulierte“) Spannung anliegen könne (S. 53 Replik).

(b) Die Beklagtenseite macht geltend:

Das Merkmal erfordere die Möglichkeit eines bedarfsweisen Umschaltens zwischen der ersten Versorgungsspannung und der von dieser abgeleiteten Spannung, wie sich schon im Umkehrschluss aus der nicht beanspruchten Beschreibungsstelle [0044] ergebe (S. 23 Duplik, S. 14 Quadruplik, SVG). In der Quadruplik (S. 13) unterstrich sie, der Hüllkurvenverstärker erhalte patentgemäß selektiv die erste Versorgungsspannung als solche, oder die erhöhte Versorgungsspannung als solche, und könne auf dieser Grundlage arbeiten. Es heiße in Merkmal 1.4.1 gerade nicht, dass der Hüllkurvenverstärker mit einer Spannung arbeite, die ihrerseits auf der ersten oder auf der erhöhten Versorgungsspannung basiere. Die erhöhte Versorgungsspannung werde aus der ersten Versorgungsspannung gewonnen (M1.3); die erste Versorgungsspannung bleibe als solche aber erhalten. Dabei sei irrelevant, dass der buck converter zum Prioritätszeitpunkt schon bekannt gewesen sei: dann hätte die Klägerin ihn schließlich in den Anspruch aufnehmen können; mangels Aufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin dies nicht gemeint habe. Die Beklagtenseite unterstrich, die Überlegungen des Privatgutachters der Klägerin bewegten sich eher im Bereich äquivalenzrechtlicher Überlegungen (S. 14 Quadruplik).

(c) Wertung Bei gebotener funktionaler Auslegung des Merkmals ergibt sich ein Verständnis im Sinne der klägerischen Lesart.

Funktionell ist entscheidend, dass der envelope tracker je nach Energiebedarf und Batteriespannung mit der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten Spannung arbeitet. Eine Einschränkung dahingehend, dass genau die erste Versorgungsspannung oder genau die geboostete Spannung - ohne Zwischenschaltung einer Nachregulierung - verwendet werden muss, lässt sich dem Klagepatent weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung entnehmen. Zwar spricht Merkmal 1.4.1 von “the first supply voltage” und “the boosted supply voltage”. Die Verwendung des bestimmten Artikels ist indes nur Folge der allgemein üblichen Technik, nur bei erster Verwendung eines Begriffs den unbestimmten Artikel „a“ zu verwenden, ansonsten „the“.

Zur Erläuterung des fachmännischen Verständnisses hat der Sachverständige dem Gericht dargelegt, dass es zwar möglich, aber technisch unvernünftig sei, eine Spannung erst durch einen boost zu erhöhen, und sie sodann wieder herunter zu regulieren. Eine Nachjustierung einer geboosteten Spannung indes sei operativ sinnvoll, da das Schaltmoment technisch sehr kritisch sei und die Gefahr bestehe, das System gegebenenfalls nicht mehr unter Kontrolle zu bekommen.

„selectively“ ist nicht so zu verstehen, dass es eines Umschaltens bedürfte, vielmehr ist es als wahlweise zu verstehen: Der Hüllkurvenverstärker arbeitet je nach Bedarf entweder mit der ersten Versorgungsspannung oder mit der geboosteten Spannung. Ein anderes folgt im Umkehrschluss weder aus der (unstreitig) nicht beanspruchten Beschreibungsstelle [0044]. Auch aus [0045] ergibt es sich nicht. Zwar ist in [0045] die Rede von einem Switch, indes wird in [0045] nur ein Ausführungsbeispiel gegeben, das die Auslegung des Patentanspruchs grundsätzlich nicht einschränkt.

(2) Nutzung M 1.4.1 Merkmal 1.4.1 wird nach obiger Auslegung von der angegriffenen Ausführungsform auch benutzt.

(a) Die Klägerin meint: Soweit die Beklagtenseite bestreite, dass der Hüllkurvenverstärker selektiv auf der Basis einer geboosteten Spannung oder einer Versorgungsspannung arbeiten würde, unter Verweis darauf, dass stets nur eine „regulierte“ Spannung vorliege, liege das nur an der divergierenden Auslegung (S. 8/9 Replik).

In der Klage unterstrich die Klägerin, der Hüllkurvenverstärker arbeite mit der als „VDD3I2“ bezeichneten Ausgabe des Boostwandlers (Figur 3.6). Bei dieser könne es sich wahlweise um die geboostete Spannung oder die erste Spannung im Sinne des Anspruchs handeln. Dies ergebe sich aus den Figuren 3.2, 3.2.9 und 3.4.6 der Anlage K 3.

Der Boostwandler umfasse einen Schaltblock mit Schaltern, deren Eingänge an VDD_EX gebunden seien. Diese Schalter könnten so konfiguriert werden, dass der Wandler wahlweise entweder die nicht-geboostete erste Versorgungsspannung (VDD2_EX) oder die geboostete Spannung als seine Ausgabespannung (VDD3) ausgeben könne (S. 33/34 Klageschrift).

In der Replik betonte die Klägerin, die Beklagtenseite „verschleiere“ mit dem Begriff der regulierten Spannung die Tatsachen. Sie habe nicht bestritten, dass der Hüllkurvenverstärker mit einer Spannung betrieben werden könne und müsse, die über der Batteriespannung liege, sofern die Batteriespannung unter einen bestimmten Wert gesunken sei. Liege die Spannung über einem bestimmten Wert, werde in der angegriffenen Ausführungsform keine geboostete Versorgungsspannung verwendet - der Hüllkurvenverstärker operiere „basierend auf der ersten Batteriespannung“. Unerheblich sei, ob noch weitere Maßnahmen zu Regelung der Batteriespannung oder der geboosteten Spannung vorgesehen seien (S. 9, 63 Replik, S. 33 ff. Triplik, Privatgutachten K 23 S. 18 ff.). Dass die Batteriespannung und die geboostete Spannung noch reguliert würden, ändere daran nichts, weil nach zutreffender Auslegung der Hüllkurvenverstärker gleichwohl selektiv auf Basis der geboosteten Spannung oder der ersten Versorgungsspannung arbeite (S. 63 Replik). Die Klägerin unterstrich, selbst wenn man ein Umschalten zwischen zwei verschiedenen spezifischen Spannungswerten fordern wollte, wäre ein solches in der angegriffenen Ausführungsform gegeben (S. 37/38 Triplik, Privatgutachten K 23 S. 21/24).

(b) Die Beklagtenseite macht geltend:

Der Hüllkurvenverstärker der angegriffene Ausführungsform arbeite immer nur mit der Ausgangsspannung des „Boostwandlers“, nicht selektiv aufgrund zweier verschiedener Spannungen (S. 9 Klageerwiderung Teil I, S. 25 Duplik). Die Ausgangsspannung am Buck Boost Converter werde den jeweiligen Anforderungen entsprechend aus der Batteriespannung erzeugt (S. 36/37 Duplik, SVG). Die von der Klägerin ins Auge gefasste Konfiguration gebe es nicht, diese sei vielmehr zulieferseitig ausgeschlossen. Die klägerseitig erwähnten Schalter könnten das Eingangssignal auch nicht zum Ausgang „durchschalten“, so dass die unveränderte erste Versorgungsspannung ausgegeben würde (S. 9 Klageerwiderung II, SVG). Es werde insbesondere nicht zwischen zwei Spannungen hin- und hergeschaltet (S. 37 Duplik). In der Quadruplik präzisierte die Beklagtenseite, die von der Klägerin in Bezug genommene blaue Box schalte nicht zwischen Buck und Boost, sondern enthalte Schaltkreise, die beides nutzten, um eine konstante, programmierte Ausgansspannung unabhängig von der Batteriespannung zur Verfügung zu stellen. Die grünen Boxen seien nicht Buck Converter, sondern Steuerungsschaltkreise (S. 30 Quadruplik). Daher sei ausgeschlossen, dass zwischen erster und erhöhter Versorgungsspannung selektiv geschaltet werde (S. 33 Quadruplik, SVG, Zeuge I. A.).

(c) Wertung Hiernach ist Merkmal 1.4.1 verwirklicht.

(aa) Unbeachtlich ist zunächst die Einlassung der Beklagtenseite, in der angegriffenen Ausführungsform sei die klägerseits ins Auge gefasste Konfiguration zulieferseitig ausgeschlossen. Wegen der zuvor dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Rangierkatze) kommt es hierauf nicht an. Vielmehr belegt die Behauptung der Beklagtenseite eine Verletzung.

(bb) Ebenso ist irrelevant die Behauptung der Beklagtenseite, die erste oder geboostete Spannung würden ihrerseits vor Verwendung reguliert, so dass der Hüllkurvenverstärker nicht basierend auf diesen Spannungen arbeiten würde. Das Merkmal fordert nur, dass der Hüllkurvenverstärker die erste oder die geboostete Spannung nutzt, unabhängig davon, ob eine Regulierungsmaßnahme zwischengeschaltet ist.

(cc) Das Vorbringen der Beklagtenseite in der Duplik, die Ausgangsspannung am Buck Boost Converter werde den jeweiligen Anforderungen entsprechend aus der Batteriespannung erzeugt (S. 36/37 Duplik, SVG), hilft nicht aus der Verletzung heraus. Soweit hierin ein Bestreiten der klägerischen Behauptung liegen soll, wonach die angegriffene Ausführungsform bei einem Absinken unter eine bestimmte Batteriespannung mit einer geboosteten Spannung arbeiten müsse, ist dieses Bestreiten nach obigen Maßstäben nicht substantiiert. Die Klägerin hat substantiiert vorgebracht, warum die angegriffene Ausführungsform auf eine geboostete Spannung zurückgreifen müsse. Der bloße Vortrag, die Ausgangsspannung werde (allein) aus der Batteriespannung erzeugt, genügt nicht für ein substantiiertes Bestreiten, weil er über ein bloßes Negieren der klägerseitigen Behauptung nicht hinausgeht.

(dd) Auch der Vortrag in der Quadruplik führt nicht schlüssig aus einer Verletzung heraus. Die Beklagtenseite behauptet zwar auch hier, die Ausgangsspannung sei unabhängig von der Batteriespannung, legt indes nicht dar, wie die angegriffene Ausführungsform dann bei sinkender Batteriespannung stattdessen funktioniert. Daher ist davon auszugehen, dass die angegriffene Ausführungsform schon das enge Verständnis der Beklagtenseite von „selectively operates“ verwirklicht.

Hinzu kommt: Bei dem oben dargelegten weiten Verständnis des Begriffs „selectively operates based on (…)“ vermittelt auch eine (konstante) Ausgangsspannung, die indes auf buck und boost beruht, und die sodann dem Hüllkurvenverstärker zur Verfügung gestellt wird, eine merkmalsgemäße erste oder geboostete Spannung.

(ee) Auch der Sachverständige, dem das Gericht aus o.g. Gründen folgt, hat dem Gericht vermittelt, dass der Vortrag der Beklagtenseite nicht schlüssig ist.

e. M 1.5 verwirklicht Auch Merkmal 1.5, dessen Verwirklichung die Beklagtenseite erst mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 10.12.2018 angriff (S. 10), ist erfüllt.

(1) Die Auslegung dieses Merkmals ergibt, dass sich der Gesamtversorgungsstrom Ipa aus dem ersten Versorgungsstrom von dem Schaltelement und dem zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker zusammensetzt. Gesamtversorgungsstrom bezieht sich dabei nicht nur auf den Gleichstrom. Sprachlich lässt sich eine solche Beschränkung nicht begründen. Sie macht auch technisch keinen Sinn. Denn unstreitig liefert der Hüllkurvenverstärker Wechselstrom. Ein Gesamtversorgungsstrom, der auch den Strom des Hüllkurvenverstärkers umfasst, kann daher nicht nur Gleichstrom bedeuten.

(2) Nutzung Merkmal 1.5

Das Merkmal ist in der angegriffenen Ausführungsform erfüllt. Das behandelte die Beklagtenseite in der Duplik (dort S. 30) explizit als unstreitig.

Auch die im Schriftsatz vom 10.12.2018 dargelegten Umstände sind nicht geeignet, aus der Verletzung herauszuführen: Die Beklagtenseite behauptet zwar, die angegriffenen Ausführungsformen würden keinen Gesamtversorgungsstrom, bestehend aus den zwei Versorgungsströmen von dem Hüllkurvenverstärker und dem Schaltelement, bilden. Zum Beleg dieser Tatsache trägt sie indes vor, dass der Gleichstromanteil des Schaltelements stets 100% betragen würde. Das bedeutet indes keine Nichtverletzung. Denn gleichwohl liefert der Hüllkurvenverstärker - für sich gesehen unstreitig - den Wechselstromanteil zu dem Gesamtversorgungsstrom zu. Die Behauptung der Beklagtenseite, die angegriffene Ausführungsform verletze das Merkmal 1.5 nicht, ist mithin letztlich auf die (geänderte) Auslegung des Merkmals zurückzuführen, der die Kammer nicht folgt.

Wollte man den Vortrag der Beklagtenseite anders verstehen, würde er neue Tatsachen enthalten, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurden und daher nach § 296a ZPO unbeachtlich sind und keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung geboten, § 156 ZPO.

f. Auf die Unteransprüche kam es nach der Umformulierung der Anträge durch die Klägerin im Termin am 8.11.2018 (S. 3 Protokoll vom 8.11.2018) nicht mehr an.

4. Die Beklagtenseite ist passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1 ist unstreitig für den deutschen P. Online Store und für den Internet-Vertrieb der angegriffenen drahtlosen Endgeräte in Deutschland verantwortlich. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls unstreitig für den Vertrieb verantwortlich.

III. Lizenzeinwand greift nicht durch Die Beklagtenseite hat nicht dargelegt und bewiesen, für die fraglichen Nutzungshandlungen lizenziert zu sein.

1. Jede Partei muss grundsätzlich die für sie positiven Umstände darlegen und beweisen. Darlegungs- und beweisbelastet für den Lizenzeinwand ist daher die Partei, die sich auf eine bestehende Lizenz beruft (Kühnen, 10. Auflage, E. 187 zum Lizenzeinwand, Rn. 562 zum Erschöpfungseinwand; BGH GRUR 2004, 268, 269 - Blasenfrei Gummibahn II mwN). Eine sekundäre Darlegungslast der gegnerischen Partei, d.h. eine Darbietung von Informationen zur Erleichterung der Beweisführung, kann nur in Betracht kommen, wenn ihre Darlegung für die darlegungsbelastete Partei mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden ist, während sie für den Gegner ohne Weiteres möglich und zumutbar ist (BGH GRUR 2004, 268, 269 - Blasenfrei Gummibahn II). Das setzt voraus, dass bereits Anhaltspunkte für die darzulegende Tatsache vorgetragen werden (zB Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 284 ZPO Rn. 34 mwN). Aus der sekundären Darlegungslast ergibt sich keine Verpflichtung, Urkunden vorzulegen - hierfür gelten §§ 421 ff. ZPO, § 142 ZPO (BGH NJW 2007, 2989 Rn. 16).

Geschäftsgeheimnisse müssen nicht offenbart werden (BGH GRUR 2012, 626, 628, Rn. 27, 28 - Converse I; auf patentrechtliche Fragestellungen übertragbar).

2. Hiernach greift keine sekundäre Darlegungslast der Klägerin für das Vorbringen der Beklagtenseite, sie sei durch eine Lizenz ihrer CMs geschützt.

Wegen der grundsätzlich ihr obliegenden Darlegungslast traf zunächst die Beklagtenseite die Verpflichtung, die Frage einer Lizenzierung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. Es war ihr ohne Weiteres zuzumuten, bei ihren CMs nachzufragen, ob eine Lizenzierung auch mit Blick auf das hiesige Klagepatent bestehe. Zwar trägt sie vor, sie habe dies getan, allerdings hätten ihr die CMs Auskünfte wegen Geheimhaltungsverpflichtungen verschwiegen (S. 7/10 Quadruplik Teil III). Indes fanden die Anfragen bei den CMs nach dem Vortrag der Beklagtenseite 2016 in Vorbereitung auf Lizenzvereinbarungen statt, nicht mit Blick auf das hiesige Verfahren. Dass die Beklagtenseite nach Klageerhebung bei den CMs um Informationen nachgesucht hat, um eine Verteidigungslinie aufzubauen, hat sie nicht vorgebracht.

Die Kammer ist sich des Umstands bewusst, dass insbesondere Streitverkündungen gegenüber Geschäftspartnern nicht leichtfertig ausgesprochen werden. Prozessuale Zurückhaltung aus geschäftlichen Gründen zu üben steht jeder Partei frei. Indes kann eine - auch geschäftlich notwendige - prozessuale Entscheidung gegen eine Streitverkündung nicht zu der Annahme einer sekundären Darlegungslast zu Lasten der Klägerin führen. Vielmehr bewirkt die Nichtausschöpfung möglicher Aufklärungsquellen, dass es bei der Darlegungslast der Beklagtenseite bleibt.

Ebenso erkennt das Gericht nicht, dass die Weigerung der Klägerin, Informationen im US-Discovery-Verfahren preiszugeben, eine sekundäre Darlegungslast entstehen lässt. Wie oben dargelegt, wirken deutsche Gerichte nicht im Rahmen der Rechtshilfe an US-Discovery-Verfahren mit. Das Gericht kann daher nicht - über die „Hintertür“ der sekundären Darlegungslast - einer Partei faktisch auferlegen, an dem US-Discovery-Verfahren mitzuwirken.

3. Ihrer Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagtenseite nicht nachgekommen. Die Klägerin hat eine Lizenzierung mit Blick auf das Klagepatent substantiiert bestritten. Die Beklagtenseite hat nicht belegt, dass (seit wann?) das Klagepatent an die fraglichen CMs lizenziert ist.

Das Gericht musste auch nicht der Klägerin auferlegen, die (Original-) Lizenzverträge vorzulegen. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus §§ 421 ff. ZPO, noch aus § 142 ZPO.

Eine Anordnung nach § 421 ZPO setzt nach § 422 ZPO eine bürgerlich-rechtliche Vorlagepflicht voraus. Dazu hat die Beklagtenseite nichts vorgetragen, eine solche Verpflichtung ist auch sonst nicht ersichtlich. Sie hat einen Vorlagegrund nicht glaubhaft gemacht, § 424 Nr. 5 S. 2 ZPO. Insbesondere bestand hier kein Vorlageanspruch aus § 423 ZPO, weil die Klägerin nur auf den Inhalt der Verträge, nicht auf die Verträge als Urkunde Bezug genommen hatte (hierzu Thomas/Putzo-Reichold, § 423 ZPO Rn. 1; MüKoZPO/Schreiber ZPO § 423 Rn. 1).

Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil

… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil

4. Aus den gleichen Gründen war keine Anordnung nach § 142 ZPO geboten: Die Beklagtenseite hat die Beweiseignung der Urkunde, die für eine Anordnung nach § 142 ZPO indes Voraussetzung ist, selbst in Abrede gestellt.

Wollte man entgegen 2. eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin annehmen, wäre sie dieser jedenfalls nachgekommen. Denn sie hat vorgetragen, dass das Klagepatent nicht den capture periods der einschlägigen Lizenzverträge unterfällt, und Verhandlungen über die Einbeziehung des Klagepatents wegen des Streits über die (Nicht-) Zahlung von Lizenzgebühren nicht stattgefunden hätten. Näher, nämlich unter Angabe der capture period, musste sie nicht vortragen, weil ihr die Auskunft über Geschäftsgeheimnisse (um solche handelt es sich bei dem Umfang von Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und den CMs) nicht zumutbar war.

Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil

5. … Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil

6. Auf die Nichtzahlung der Lizenzgebühren kam es nicht an, wie die Beklagtenseite zu Recht unterstreicht. Nach dem Verständnis der Kammer argumentiert die Klägerin insoweit indes nicht mit einer Beendigung der Lizenzverträge ex nunc, sondern legt mit ihrem Vortrag dar, warum es nicht zu einer vertraglichen Einbeziehung der Klagepatente in die Lizenzverträge mit den CMs kam.

7. Irrelevant ist der Vortrag, die Beklagtenseite sei stets lizenzwillig gewesen. Da das Klagepatent unstreitig kein standaressentielles Patent ist, war die Klägerin nicht verpflichtet, die Beklagtenseite direkt zu lizenzieren. So sieht es auch die beklagtenseits zitierte ITC (S. 194 von FBD 35, vorletzter Absatz).

8. Ein anderes folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagtenseite suggeriert habe, sie sei über die CMs für das gesamte Portfolio lizenziert.

Zwar kann eine solche Mitteilung grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand schaffen, der eine spätere Rechtsverfolgung wegen § 242 BGB unzulässig machen würde (venire contra factum proprium). Dass die Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, was sie bestreitet, hat die Beklagtenseite indes nicht belegt. Der Inhalt der beklagtenseits in Bezug genommenen Mitteilungen der Klägerin ist nicht streitig, indes folgt hieraus nicht, dass die Beklagtenseite auf eine Durchlizenzierung vertrauen durfte:

Das folgt nicht aus FBD 29. Insbesondere durfte sich die Beklagtenseite nicht wegen einer E-Mail aus 2005 darauf verlassen, dass zwingend auch ein 2017 erteiltes Patent dem Lizenzportfolio aller CMs unterfalle.

Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil

… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil

Dem vorgetragenen mündlichen Vorbringen vom 18.08.2017 kann das Gericht nicht entnehmen, dass die Klägerin sich hier auf alle erdenklichen Patente bezog. Hinzu kommt, dass die Klägerin am 18.08.2017 jedenfalls keinen Vertrauenstatbestand für das hier streitgegenständliche Verhalten schaffen konnte, weil die hiesige Klage schon am 17.07.2017 erhoben worden ist.

Der Vortrag der Klägerin vor dem Southern District Court of California kann ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, weil die Klägerin hier nicht davon spricht, dass alle nicht-standardessentiellen Patente Teil der Lizenzvereinbarungen seien („certain patents“, „many other patents“). Dass Lizenznehmer bestimmte Rechte an dem globalen Patentportfolio der Klägerin erlangten, durfte die Beklagtenseite gleichwohl nicht dahingehend verstehen, dass die CMs automatisch Lizenzen an allen Rechten, auch neu erteilten Patenten, erhielten.

9. Gleiches gilt mit Blick auf die beklagtenseits (in anderem Kontext) vorgetragene forbearance-Politik der Klägerin. Diese bezieht sich auf standardessentielle Patente, worum es sich bei hiesigem Klagepatent gerade nicht handelt. Mithin schuf die Klägerin hier keinen Vertrauenstatbestand, sie werde die Beklagtenseite wegen der Verletzung des Klagepatents nicht verfolgen.

10. Nach alledem hatte die Beklagtenseite die Darlegungs- und Beweislast für eine Lizenzierung, sie hat eine solche aber nicht belegt. Daher greifen weder Lizenz- noch Erschöpfungseinwand durch.

IV. Ansprüche der Klägerin

Wegen der vorgenannten Verletzungshandlung stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

1. Unterlassung

Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung, Art. 64 Abs. 1 EPÜ iVm § 139 Abs. 1 PatG.

a. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform besteht Wiederholungsgefahr. Sie wird durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert. Es besteht die Besorgnis künftiger Rechtsverletzungen.

b. Der Anspruch ist nicht unverhältnismäßig wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht. Wie oben im Rahmen der Zulässigkeit der Klage dargelegt, greift der Kartellrechtseinwand der Beklagten nicht durch.

c. Ebenso wenig steht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums („Durchsetzungsrichtlinie“) dem Ausspruch des Unterlassungsgebots entgegen. Das Unterlassungsgebot ist nach oben Gesagtem nicht unverhältnismäßig.

d. Es besteht auch kein Anlass, der Beklagtenseite eine Aufbrauchfrist einzuräumen.

(1) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Aufbrauchfrist in Patentverletzungsverfahren nur als Ausnahmefall zu gewähren. Denn der Unterlassungsanspruch ist der zentrale Anspruch um das Patent als Ausschließlichkeitsrecht durchzusetzen. Eine Aufbrauchfrist kann daher nur in Betracht kommen, wenn die wirtschaftlichen Folgen eines mit sofortiger Wirkung bestehenden Unterlassungsgebots den Verletzer im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände über das gewöhnliche Maß hinaus derart treffen und benachteiligen würden, dass die unbedingte Untersagung unzumutbar erscheinen lässt (BGH GRUR 2016, 1031, 1036 - Wärmetauscher).

(2) Die Beklagtenseite stützt sich auf den Umstand, dass die Klägerin ihr suggeriert habe, sie nehme an dem Schutz der ihren Zulieferern erteilten Lizenzen teil (S. 64/65 Klageerwiderung II). Des Weiteren macht sie geltend, es handele sich bei dem Chip um ein funktionswesentliches komplexes Bauteil, das nicht leicht ersetzt werden könne, und wobei erhebliche Marktbarrieren auf dem Zulieferermarkt bestünden. Der Chip sei wertmäßig untergeordnet. Die Klägerin sei schließlich durch Schadensersatzansprüche hinreichend gesichert (S. 45/46 Duplik, S. 53 Quadruplik).

Sie benannte einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten als erforderlich für eine Umstellung (S. 29/30 Duplik).

(3) Wie unter III.8. dargelegt, kann sich die Beklagtenseite nicht mit Erfolg deswegen auf eine Einrede aus § 242 BGB stützen (venire contra factum proprium), weil die Klägerin ihr suggeriert habe, sie sei durch Lizenzen ihrer Zulieferer geschützt.

Auch die mit der Duplik vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Die Beklagtenseite bringt Umstände vor, die bei Patentverletzungsverfahren üblich sind. Gleichwohl ist es nicht ausreichend, die Klägerin auf einen Schadensersatzanspruch zu verweisen, weil der Unterlassungsanspruch das zentrale Verteidigungsmittel eines Ausschließlichkeitsrechts ist. Der Verweis auf einen Schadensersatzanspruch käme einer Zwangslizenzierung im Ergebnis gleich, was mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit gerade nicht vereinbar ist. Das gilt insbesondere mit Blick auf den beklagtenseits in Anspruch genommenen Zeitraum von bis zu 36 Monaten für eine Umstellung.

2. Auskunft- und Rechnungslegung

Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung bestehen ebenfalls. Der Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ iVm § 140 b Abs. 1 PatG. Der Umfang der Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140 b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 242, 259 BGB. Hierdurch soll die Klägerin in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr abverlangten Ansprüche auch nicht unzumutbar belastet. Der Anspruch bezieht sich auf Gegenstände, die seit dem 09.09.2017 in Verkehr gelangt sind. Dabei hat die Klägerin bereits eine einmonatige Karenzzeit ab Erteilung des Patents (am 09.08.2017, K 5) eingerechnet.

3. Rückruf- und Vernichtungsanspruch

Der Rückrufanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140 a Abs. 3 PatG im tenorierten Umfang gegeben. Insbesondere liegt keine Unverhältnismäßigkeit iSd § 140 a Abs. 4 PatG vor.

a. Darlegungs- und beweisbelastet für die Unverhältnismäßigkeit ist die Beklagtenseite. § 140a Abs. 4 PatG erfordert eine Einzelfallprüfung und ist als Ausnahmetatbestand restriktiv zu handhaben (Benkard PatG/Grabinski/Zülch, PatG § 140a Rn. 8, 8a mwN; BGH GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch). In die Abwägung einzustellen sind etwa Grad und Schwere des Verschuldens, Abänderungsmöglichkeiten, sowie generalpräventive Gesichtspunkte.

b. Die Beklagtenseite bringt vor, die Klägerin sei keine Wettbewerberin der Beklagten, so dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Rückruf und der Vernichtung der angegriffenen Produkte „marginal“ sei. Eine Schadensersatzzahlung würde ihrem Interesse vollumfänglich gerecht. Zudem sei das Interesse der Klägerin lediglich auf eine untergeordnete Funktionalität eines untergeordneten Teilbereichs der P.s beschränkt. Die Beklagtenseite hingegen habe ein sehr hohes wirtschaftliches Interesse (allein für 2017/2018 gehe es um Geräte im Gesamtwert von mindestens 1,671 Mrd. €), des Weiteren sei bei ihr ein erheblicher Imageschaden zu befürchten (S. 65/66 Klageerwiderung Teil II).

c. Hernach ist der Beklagtenseite zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin keine Wettbewerberin der Beklagtenseite ist. Gleichwohl kann das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Vernichtung der Produkte nicht, wie von der Beklagtenseite erfolgt, marginalisiert werden. Denn sie ist Wettbewerberin anderer Zulieferer der Beklagtenseite, wie diese an anderer Stelle unterstreicht, und daher auch an einem Rückruf der ihre Patente verletzenden Ausführungsformen interessiert.

Dem hohen wirtschaftlichen Interesse der Beklagtenseite steht ein ebenfalls hohes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihrer Patente entgegen. Des Weiteren wird dem hohen wirtschaftlichen Interesse durch die sehr hohe Sicherheitsleistung begegnet. Der Umstand, dass die Beklagtenseite einen Imageschaden befürchtet, kann eine Unverhältnismäßigkeit nicht begründen. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, einen Rückruf durch Vermeidung der Patentverletzung zu verhindern.

4. Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Beklagten schuldhaft gehandelt haben, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagten haben die im Verkehr erforderlichen Informations- und Nachforschungspflichten jedenfalls fahrlässig verletzt. Die Beklagten hätten prüfen müssen, ob die angegriffene Ausführungsform im Einzelfall gegen die Klagepatente verstößt.

V. Einwendungen oder Einreden bestehen nicht.

Insbesondere ist der Anspruch auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung nach dem unter A.VI. Gesagten nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht unverhältnismäßig.

Ebenso wenig besteht nach dem unter III.8. und IV.1. Gesagten eine Einrede aus § 242 BGB (venire contra factum proprium), weil die Klägerin der Beklagtenseite suggeriert hätte, sie nehme an dem Schutz der ihren Zulieferern erteilten Lizenzen teil.

C. Keine Aussetzung wegen Einspruchsverfahrens

Das Verfahren war nicht mit Blick auf das beklagtenseits eingeleitete Einspruchsverfahren auszusetzen, § 148 ZPO.

I. Aussetzungsmaßstab

Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens stellt als solches keinen Grund, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls würde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabwägung hat grundsätzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (siehe Cepl/Voß-Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 148 ZPO Rn. 106 mwN). Denn das Patent bietet nur eine beschränkte Schutzdauer. Für die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zusätzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl/Voß-Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 148 ZPO Rn. 107 mwN).

Eine Aussetzung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn neuheitsschädlicher Stand der Technik vorgelegt wird, der im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, und der der technischen Lehre des Klagepatents näher kommt als der berücksichtigte Stand der Technik (Cepl/Voß-Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 148 ZPO Rn. 111 mwN).

Bei der Aussetzungsentscheidung sind durch das Verletzungsgericht lediglich diejenigen Umstände zu prüfen, welche von der Beklagtenseite in einer in sich geschlossenen, verständlichen und zusammenhängenden Darstellung schriftsätzlich vorbereitet vorgetragen worden sind. Allgemein reicht eine Bezugnahme auf Anlagen allenfalls dann aus, wenn diese Anlagen selbst den Anforderungen an schriftsätzliches Vorbringen im Zivilprozess genügen. Dies ist jedoch bei einem an das DPMA, das EPA oder das BPatG gerichteten Schriftsatz oftmals gerade nicht der Fall, weil sich die Parteien in einer Vielzahl von Fällen darauf verlassen, dass die dort statuierten Spruchkörper mit technisch sachverständigen Personen besetzt sind, die den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und denen eventuell im Einzelfall sogar Stand der Technik bereits geläufig ist, ohne dass es hierzu näherer Erläuterungen bedarf. Hingegen sind im Patentverletzungsprozess wie in jedem Zivilprozess aufgrund des Vortragsgrundsatzes die tatsächlichen Umstände schriftsätzlich vorzutragen, aus welchen sich die begehrte Rechtsfolge ergibt. Eine Amtsermittlung findet nicht statt. Mündliche Ausführungen können den schriftsätzlichen Vortrag allenfalls in einzelnen Punkten ergänzen, vertiefen oder verdeutlichen. Bei dem Einwand fehlender Rechtsbeständigkeit eines Patents gehören hierzu auch Erläuterungen zu Gegenstand und Hintergrund der in den Entgegenhaltungen beschriebenen und offenbarten Erfindungen, sowie zu den Kenntnissen und der Herangehensweise des angesprochenen Fachmanns. Denn erst durch einen dahingehenden Sachvortrag wird eine mit ausschließlich juristisch qualifizierten Richtern besetzte Patentstreitkammer in die Lage versetzt, eine Aussage dazu zu treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich das Streitpatent vor dem Hintergrund der derart schriftsätzlich diskutierten Entgegenhaltungen als rechtsbeständig erweisen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, z.B. LG München I, Schlussurteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 7 0 24814/13, BeckRS 2014, 16686).

Eine Aussetzung wegen fehlender Erfindungshöhe ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, indes kommt sie nur in Betracht, wenn sich für die Zuerkennung keine vernünftigen Argumente finden lassen (Cepl/Voß-Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 148 ZPO Rn. 114 mwN). Der Vortrag der die Nichtigkeit einwendenden Partei muss die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2018, 1128, 1130, Rn. 27 ff. - Gurtstraffer) zu der Darlegung fehlender Erfindungshöhe erfüllen.

II. Hiernach keine Aussetzung

Hiernach besteht kein Anlass, das Verfahren auszusetzen. Denn aus dem Vorbringen der Beklagtenseite und den Entgegenhaltung Hou (HRM2a-c), Kwak (HRAM3a/b) und Kim (HRM 4a/b) ergibt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen wird.

1. Hou nicht neuheitsschädlich Die Entgegenhaltung Hou nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

a. Unstreitig offenbart Hou nicht explizit einen Boostwandler. Die Beklagtenseite meint, Hou impliziere auch batteriebetriebene Geräte, bei denen es auf der Hand liege, erhöhte Spannungen mittels eines Boost- oder Aufwärtswandlers zu erzeugen (S. 17 Klageerwiderung II). Im Übrigen sei das Klagepatent nicht auf batteriebetriebene Geräte beschränkt, und die Entgegenhaltung Hou nicht auf Verwendung in einer Basisstation. Der Fachmann erkenne vielmehr, dass „Hou“ das Ziel verfolge, die vom Linearverstärker verbrauchte Leistung zu minimieren und den Gesamtwirkungsgrad der Tracking-Stromquelle zu erhöhen (S. 37 ff Duplik). Figur 5 der Entgegenhaltung zeige Batterien (was der Fachmann als Hinweis auf einen Boost-Converter verstehe, S. 41 ff. Duplik, S. 35 Quadruplik).

b. Die Klägerin unterstreicht, Hou adressiere nicht das Problem des Klagepatents, ein Envelope Tracking auch für mobile, batteriebetriebene Endgeräte bei sinkender Batteriespannung effizient nutzbar machen zu können. Daher fehle es - neben dem Offset - an einem klagepatentgemäßen Boostwandler (S. 65/66 Replik, S. 39 Triplik). Figur 5 der Entgegenhaltung Hou belege nur die grundsätzlich dem Klagepatent vergleichbare hybride Struktur. Die hybride Struktur sei aber nicht der Kern der klägerischen Erfindung (S. 66 Replik). Genauer: Die Hüllkurvenverfolgung mit hybrider Architektur sei im Stand der Technik in Basisstationen bekannt gewesen, die Übertragung auf mobile Endgeräte hingegen eine Neuheit. Nur hier trete das Problem der begrenzten Kapazität der Batterie als Spannungsquelle auf. Daher würde der Fachmann erwarten, dass Hou auf Besonderheiten mobiler Endgeräte eingehe, wenn diese adressiert wären. Das sei aber - anders als im Klagepatent ([0011], [0018], [0033]) - bei der Entgegenhaltung gerade nicht der Fall. Die von der Beklagtenseite zitierten Passagen stünden in keinem Zusammenhang mit der Spannungsversorgung des Linearverstärkers (S. 38/39 Triplik).

Der Boostwandler lasse sich auch nicht mitlesen. Damit seien Merkmale 1.3 und 1.4.1 nicht erfüllt (S. 68 Replik, S. 40 Triplik). Die Batterien seien in Fig 5 nur exemplarisch dargestellt. Der Fachmann würde einen Boost Converter als solchen bezeichnen, wenn er einen darstellen wollte, wie die beklagtenseits vorgelegten Fachveröffentlichungen zeigten. Die Entgegenhaltung Hou befasse sich nicht mit dem Problem von Einschränkungen bei der Versorgungsquelle, ebenso wenig mit der Generierung der Versorgungsspannung (S. 40 Triplik).

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.11.2018 legte die Klägerin eine Mitteilung der Einspruchsabteilung vom 23.11.2018 (K 32) vor, die vorläufig der Meinung ist, dass das Klagepatent nicht zu widerrufen ist.

c. Es könnte an der Verwirklichung von Merkmal 1.3 und 1.4.1 fehlen. Der Boost-Wandler wird durch die Entgegenhaltung Hou (unstreitig) nicht offenbart. Für die Kammer ergibt sich aus der Entgegenhaltung auch nicht unmittelbar und eindeutig, dass der Fachmann den Boost-Converter „mitliest“. Die Kammer vermag schon nicht zu beurteilen, ob der Fachmann mitliest, dass bei batteriebetriebenen Geräten automatisch ein Boostwandler zum Einsatz kommt. Jedenfalls ist der Kammer nicht ersichtlich, dass sich die Entgegenhaltung Hou auf batteriebetriebene Geräte bezieht. Der einzige Anhaltspunkt hierfür ist die Figur 5, in der Batterien dargestellt sind. Das bewirkt indes keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines Boostwandlers.

Auf die Stellungnahme der Einspruchsabteilung des EPA (K 32) kam es nicht mehr an.

Ebenso wenig war die Verwirklichung der anderen Merkmale noch relevant

2. Erfindungshöhe fehlt nicht Die Beklagtenseite hat nicht dargelegt, dass es Anspruch 1 gegenüber einer Kombination von Kim und Kwak an erfinderischer Tätigkeit fehlt.

a. Kwak offenbart unstreitig keine Umschaltbarkeit der Versorgungsspannung für den Hüllkurvenverstärker (S. 18/21 Klageerwiderung II). Die Beklagtenseite unterstreicht indes, Kim offenbare einen solchen (S. 21/23 Klageerwiderung II). Zur Veranlassung trägt die Beklagtenseite vor, Umschalten der Versorgungsspannung und Vorsehen eines Offsets seien aggregative Maßnahmen, deren gemeinsame Wirkung nicht über die Summe der Einzelwirkungen hinausgingen, sie hätten keinen kombinatorischen Effekt. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 für den Fachmann durch Kwak und Kim nahegelegt und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit (S. 23 Klageerwiderung II).

b. Die Klägerin unterstreicht, dass die Entgegenhaltung Kwak auch Merkmal 1.2.1 nicht offenbare (S. 69/73 Replik). Kim offenbare entgegen der Ansicht der Beklagtenseite keinen klagepatentgemäßen Boostwandler und habe auch keine mobilen Endgeräte im Blick (S. 73/79 Replik). Die Angaben der Beklagtenseite zu einer Kombination beider Entgegenhaltungen seien unsubstantiiert (S. 79 Replik).

c. Nach den eingangs dargelegten Aussetzungsmaßstäben genügt der Vortrag der Beklagtenseite nicht, um eine Aussetzung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zu begründen. Insbesondere legt die Beklagtenseite nicht dar, wieso der Fachmann eine der beiden Lehren zum Ausgangspunkt genommen hätte, und wieso er Veranlassung gehabt hätte, beiden Lehren zu kombinieren. Das sieht die Beklagtenseite auch und hat zu der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ab der Duplik nicht mehr vorgetragen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.

D. Keine Aussetzung wegen anderer Verfahren

Das Verfahren war auch nicht mit Blick auf andere Verfahren (im Einzelnen sogleich) auszusetzen.

I. Eine Aussetzung war nicht mit Blick auf das Verfahren vor dem UK High Court angezeigt.

1. Art. 30 EuGVVO gebot keine Aussetzung. Hiernach kann ein Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein im Zusammenhang stehendes Verfahren anhängig ist. Verfahren stehen nach Art. 30 Abs. 3 EuGVVO in Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Bestehen wegen der mutmaßlichen Verletzung desselben Immaterialgüterrechts Verfahren vor verschiedenen Gerichten, kann eine Aussetzung in Betracht kommen (zB MüKoZPO/Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 30 Rn. 2 mwN).

Die Verfahren stehen hiernach in keinem Zusammenhang iSd Art. 30 Abs. 3 EuGVVO. Denn das Verfahren vor dem UK High Court betrifft nicht das hiesige Klagepatent, sondern standardessentielle Patente. Auch wegen der kartellrechtlichen Vorfragen war eine Aussetzung nicht angezeigt, weil nichtessentielle und standardessentielle Patente kartellrechtlich anders zu beurteilen sind.

2. Aus denselben Gründen war auch keine Aussetzung nach § 148 ZPO geboten.

II. Auch mit Blick auf zwei anhängige Wettbewerbsverfahren gegen die Klägerin war eine Aussetzung nicht nach Art. 16 Abs. 1 S. 3 Abs. 1 VO 1/2003/EG (Wettbewerbsregeln-DVO) angezeigt. Denn wie oben dargelegt kann die hiesige Klage keinen Verstoß gegen Art. 102 AEUV (vormals Art. 82 EGV-Nizza) begründen.

III. Ebenso wenig war die Einholung einer Stellungnahme oder Informationen der EU-Kommission nach Art.15 Abs. 1 VO 1/2003/EG (Wettbewerbsregeln-DVO) erforderlich. Denn das Gericht konnte, wie oben gezeigt, anhand der schon ergangenen Entscheidungen des EuGH über die kartellrechtlichen Fragen entscheiden.

IV. Auch ein Vorabentscheidungsersuchen kommt aus vorgenannten Gründen nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht zu der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht verpflichtet ist, weil es nicht letztinstanzlich entscheidet, Art. 267 Abs. 3 AEUV.

E. Kein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, § 156 ZPO Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht nach § 156 ZPO geboten.

I. Kein Wiederaufnahmegrund nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Es liegt kein Wiederaufnahmegrund nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. Die Beklagtenseite ist nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1. Kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist

a. Vorbringen der Klägerin

Die Beklagtenseite bringt vor, ihr rechtliches Gehör sei verletzt, weil ihr - entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung (unter Bezugnahme auf BGH NJW 2009, 2604; NJW 2018, 2723) - keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf die Anhörung des Sachverständigen eingeräumt worden ist. Es habe sich hier offensichtlich um schwierige technische Sachfragen gehandelt - genau darum habe das Gericht schließlich einen Sachverständigen geladen und auch in der Verfügung vom 25.10.2018 deutlich gemacht, dass die Fragen komplex seien. Auch der Sachverständige habe das Vorbringen der Beklagtenseite nicht „leicht“ verstanden. Die Beklagtenseite selbst sei schließlich nicht sachkundig, sondern sei auf Unterstützung ihres Zulieferers U. angewiesen. Der als präsenter Zeuge anwesende Herr I. A. habe aber wegen einer möglichen Vernehmung nicht an der Sitzung teilgenommen, weil das Gericht auch auf Frage hin nicht mitgeteilt habe, dass der Zeuge nicht mehr gehört werde, und er daher zu der Sachverständigenanhörung nicht hinzugezogen worden sei. Die Beklagtenseite sei gerade nicht privatgutachterlich beraten gewesen, daher sei der Fall anders gelagert als BGH Xa ZR 130/07. Vor diesem Hintergrund hätte das Gericht der Beklagtenseite zwingend eine Schriftsatzfrist einräumen müssen; die Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme im Termin sei nicht ausreichend gewesen. Vorsichtshalber habe die Beklagtenseite die Stellungnahme des Sachverständigen gleichwohl mit nicht nachgelassenem Schriftsatz gewürdigt. Eine privatgutachterliche Stellungnahme sei der Beklagtenseite auch nur im Rahmen einer Schriftsatzfrist möglich, etwaige weitere Äußerungen werde sie gegebenenfalls nachreichen. Auf Basis eines Gegenprivatgutachtens der Beklagtenseite könnte der Sachverständige seine Angaben gegebenenfalls revidieren oder präzisieren. Auch dies sei ein Grund, warum ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung geboten sei.

b. Maßstab

Die mündliche Gutachtenserstattung ist durch die ZPO ausdrücklich vorgesehen, § 402, § 395 ZPO. Die Anordnung einer schriftlichen Begutachtung steht im Ermessen des Gerichts, § 411 ZPO. Die ZPO sieht grundsätzlich eine Erörterung einer Beweisaufnahme noch im Termin vor, um einerseits zu gewährleisten, dass die Parteien sich zu allen entscheidungserheblichen Punkten äußern konnten, andererseits eine Diskussion noch unter dem Eindruck der Beweisaufnahme zu ermöglichen. Daher ist grundsätzlich keine Gewährung einer Schriftsatzfrist erforderlich (BGH NJW 2018, 2723, 2724 Rn. 25 mwN).

Eine vorläufige Beweiswürdigung des Gerichts nach Beweisaufnahme ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für eine Erörterung (BGH NJW 2016, 3100, 3103 a.A. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 279 ZPO Rn. 5), da Beweiswürdigung Rechtsausführung ist.

Die Würdigung einer Anhörung eines Sachverständigen ist nach Auffassung der 7. Zivilkammer grundsätzlich Beweiswürdigung und damit stets zulässige Rechtsausführung. Im Anschluss an eine Sachverständigenanhörung muss eine Stellungnahmemöglichkeit nur gewährt werden, wenn der Partei eine sofortige Stellungnahme nicht abverlangt werden kann, weil sie Zeit braucht, um in Kenntnis der Sitzungsniederschrift angemessen vorzutragen (BGH NW 2018, 2723, 2724 Rn. 26). Das kann bei nur mündlich erstatteten Gutachten der Fall sein, wenn die technischen Fragen komplex waren, um der Partei gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, sich sachverständig beraten zu lassen und auf dieser Grundlage zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGH NJW 2009, 2604, 2605, Rn. 8 mwN). Ebenso ist eine Stellungnahmefrist erforderlich, wenn ein Sachverständiger zu komplexen Fragen mündlich ausführlich angehört wird, ohne dass er vorher ein schriftliches Gutachten erstattet hat (BGH NJW 2018, 2723, 2724 Rn. 26 mwN).

Eine Partei muss bei nicht gewährter Schriftsatzfrist alle Möglichkeiten der Gehörsverschaffung ausnutzen, insbesondere wenn das Gericht zu erkennen gegeben hat, es werde sich mit jeglichem Vorbringen, sei es nachgelassen oder nicht, auseinandersetzen (BGH NJW 2018, 2723, 2725/6 Rn. 36 ff.).

c. Entscheidung des Gerichts

Nach Vorgesagtem liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Die Fragestellungen, zu denen der Sachverständige Stellung nahm, waren nicht komplex. Der Sachverständige war aufgefordert, das Gericht bei der Bewertung des Parteivortrags zu unterstützen. Insbesondere sollte er dazu Stellung nehmen, ob der Vortrag der Beklagtenseite aus technischer Sicht plausibel belege, dass die Beklagtenseite das Klagepatent nicht verletze. Er bewertete damit nur Parteivortrag. Wenngleich der Sachverständige aus technischer Sicht Stellung nahm, war dies eine Plausibilitätsprüfung. Er konfrontierte Parteien und Gericht nicht mit einer von ihm technisch durchgeführten Überprüfung, die neuen Sachvortrag der Parteien erforderlich machen konnte. Die technischen Fragen, mit denen er sich befasste, sind dabei aus Sicht des Gerichts zwar komplex. Aus Sicht der Beklagtenseite sind sie es indes nicht, denn es handelt sich um ihren eigenen technischen Vortrag. Es ging in dem Termin nicht etwa um die sachverständigenseits ermittelte konkrete Ausgestaltung des U.-Chips, sondern nur um den Vortrag der Parteien, insbesondere der Beklagtenseite, zu dessen Ausgestaltung.

Unbeachtlich ist dabei, dass der Sachverständige an einer Stelle seine Meinung änderte. Das ist kein Beleg für die technische Komplexität. Vielmehr hatte er den kompliziert vorgetragenen Beklagtenvortrag erst durch die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung verstehen können und dann auch die entsprechende Frage beantwortet.

Ebenso wenig ist relevant, dass die Beklagtenseite, auch wenn sein nach außen als Herstellerin der angegriffenen Mobiltelefone auftritt, nach eigenem Vortrag nicht über hinreichende technische Sachkunde verfügt. Es war ihr unbenommen, einen Privatgutachter hinzuzuziehen und zum Termin mitzubringen, wie die Klägerin dies unternommen hat. Unabhängig hiervon war die Beklagtenseite im Termin durch 5 Patentanwälte und 8 technisch versierte Rechtsanwälte von zwei renommierten Kanzleien vertreten. Die Beklagtenseite kannte nach eigenem Vortrag (S. 3 des Protokolls vom 08.02.2011) die Schaltpläne des U.-Chips seit geraumer Zeit.

Die Beklagtenseite hätte auch den als präsenten Zeugen angebotenen Herrn A. zu der Sachverständigenanhörung hinzuziehen dürfen. Die Kammer hat ihn selbst nicht als Zeugen geladen oder einen dahingehenden Beweisbeschluss erlassen. Der präsente Herr A. war demnach als Teil der im Sitzungssaal anwesenden Öffentlich zu werten. Herr A. hatte den Sitzungssaal auf freiwilliger Basis verlassen (S. 3 Protokoll vom 8.11.2018). Unabhängig hiervon schließt die ZPO die Anwesenheit eines Zeugen bei einer Anhörung eines Sachverständigen nicht aus, arg e contr e § 394 Abs. 1 ZPO, wobei § 394 Abs. 1 ZPO für Sachverständige gerade nicht gilt (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 394 ZPO Rn. 1). Die Entscheidung über die Anwesenheit des Herrn A. während der Sachverständigenanhörung lag daher im alleinigen Ermessen des Herrn A..

Das Gericht hatte insbesondere bereits mit Verfügung vom 26.10.2018 darauf aufmerksam gemacht, dass eine etwaige Vernehmung des Herrn A. als präsenten Zeugen von den Angaben des Sachverständigen abhängen könnte, so dass es vor Abschluss der Sachverständigenanhörung nicht darauf hinweisen konnte, dass eine derartige Einvernahme nicht in Betracht kommt. Nach Ende der Sachverständigenanhörung hatte der Vorsitzende in einer Verhandlungspause auf Frage eines der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass eine Einvernahme des Herrn A. als Zeuge nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus hätte die Beklagtenseite jederzeit Unterbrechung beantragen können, um gegebenenfalls technische Aspekte mit dem präsenten Herrn A. zu klären und um dann dem Sachverständigen Vorhalte machen können. Das Gericht hat Anträgen der Beklagten auf Unterbrechungen, wie im Protokoll vom 08.11.2018 dokumentiert, bei entsprechender Begründung entsprochen.

Ebenso wenig ist relevant, dass das Gericht seine vorläufige Beweiswürdigung nicht mitteilte. Das war nach vorzitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erforderlich (zu S. 3 Schriftsatz vom 13.12.2018). Im Übrigen hat die Kammer deutlich gemacht, dem Sachverständigen voraussichtlich folgen zu wollen, und nach seinen Angaben im Ergebnis eher von einer Verletzung auszugehen. Anderenfalls wäre insbesondere keine Diskussion des Rechtsbestands und des Lizenzeinwands erforderlich gewesen.

Hinzu kommt, dass die Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist hier jedenfalls nicht das rechtliche Gehör verletzte, weil das Gericht deutlich machte, jeden weiteren Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und die Erforderlichkeit des Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung zu prüfen (S. 21 des Protokolls vom 8.11.2018: „Die Kammer verspricht, etwaige Anträge auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zu prüfen.“). Dass die Kammer diese Selbstverpflichtung wahrnimmt, hat sie durch dieses Urteil belegt. Daher hatte die Beklagtenseite Gelegenheit und Anlass, unabhängig von der Gewährung einer Schriftsatzfrist den Vortrag zu erbringen, den sie im Rahmen einer Schriftsatzfrist erbracht hätte.

Die Beklagtenseite ist dem auch mit den nachterminlichen Schriftsätzen, insbesondere dem Schriftsatz vom 22.11.2018 und dem Schriftsatz vom 10.12.2018, mit dem sie zwei Privatgutachten vorlegte, nachgekommen. Auch auf dieser Basis war indes kein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung angezeigt, wie im Folgenden darzustellen sein wird. 2. Zu Unrecht übergangene Beweismittel (Zeugen A., O., Schaltpläne)

a. Vorbringen der Beklagtenseite

Die Beklagtenseite sieht ihr rechtliches Gehör des Weiteren dadurch verletzt, dass die Kammer die Herren A. und O. nicht als präsente Zeugen gehört und die Schaltpläne aus dem Discovery-Verfahren nicht eingeführt hat.

Die Beklagtenseite meint, das Gericht habe die Bereithaltung der Herren A. und O. als präsente Zeugen in der Verfügung vom 25.10.2018 gefordert, um in der Verhandlung sodann ohne Begründung hiervon abzuweichen. Von der Vorlage der Schaltpläne habe das Gericht nur mit Blick auf die Zeit (100 bis 160 Sachverständigenstunden zur Sichtung) Abstand genommen.

Die Beklagtenseite unterstreicht, rechtlich sei das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisangebotes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das gelte auch, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt würden (S. 13 Schriftsatz vom 22.11.2018 unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 565/15 Rn. 6). Die Kammer habe den Vortrag der Beklagtenseite aus der Quadruplik nicht übergehen dürfen, weil er nicht verspätet gewesen sei (S. 14/25 Schriftsatz vom 22.11.2018).

b. Maßstab

Entscheidungserhebliche, rechtzeitig (isd §§ 282, 296 ZPO) angebotene Beweise müssen erhoben werden. Die Anforderungen an die Darlegungslast stellt die Beklagtenseite unter Bezug auf BGH VI ZR 565/15 richtig dar.

c. Entscheidung des Gerichts

Gleichwohl liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die nicht erhobenen Beweise sind nicht entscheidungserheblich.

(1) Nicht entscheidungserheblich waren die Zeugenangebote O. und A.

(a) Die Herren A. und O. wurden erstmals in der Quadruplik als Zeugen benannt. Herr A. ist - neben einem Sachverständigengutachten - als Beweis für den gesamten technischen Vortrag der Beklagtenseite in der Quadruplik als Zeuge angeboten worden. Herr O. ist nur zum Beweis der Tatsache als Zeuge angeboten, dass eine Umprogrammierung des Chips durch die Beklagtenseite oder ihre Abnehmer ausgeschlossen sei (S. 29 Quadruplik).

(b) Dem Zeugenangebot O. durfte das Gericht nach oben genanntem Maßstab nicht nachgehen, weil seine Angaben aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich waren. Soweit er zum Beweis von Tatsachen als Zeuge angeboten war, kann das Gericht diese behaupteten Tatsachen aus Rechtsgründen als wahr unterstellen, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändern würde. Im Übrigen handelte sich bei den „Tatsachen“, zu deren Beweis er angeboten war, um Sachverständigenfragen.

(aa) Die Beklagtenseite hat hier vorgebracht: „Um eine solche Firmware zu erstellen, bedarf es neben der Programmierkenntnisse und insbesondere dem streng geheimen Sourcecode der vorhandenen Firmware für den zweiten Chip (im Falle der angegriffenen Ausführungsform eines Chips des Zulieferers N.) auch der Kenntnis eines 120 Seiten starken „Programming Guide“ für den Chip U. 81003M. Dieser ist ebenfalls streng geheim und beispielsweise den Abnehmern der Beklagten nicht zugänglich. Eine wie auch immer geartete Änderung der Programmierung kann im Übrigen ausschließlich durch den Zulieferer N. vorgenommen werden, da die Firmware selbst der Beklagten nur in binärer, nicht lesbarer Form zur Verfügung gestellt wird. Eine nicht programmierte Benutzung durch die Beklagte oder ihre Abnehmer ist daher insgesamt ausgeschlossen.“

(bb) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine Patentverletzung schon dann vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkung zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden. Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (BGH GRUR 2006, 399, 401 Rn. 21 - Rangierkatze mwN).

Eine Patentverletzung kann auch angenommen werden, wenn eine angegriffene Ausführungsform im Auslieferungszustand nicht von sämtlichen Merkmalen der im Patent unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht, der Abnehmer aber selbstverständlich und mit Sicherheit eine für den Erfindungsgedanken nebensächliche Veränderung an der Vorrichtung vornehmen wird, die zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs führt. Die hinreichende Sicherheit wurde abgelehnt für den Aufruf eines Algorithmusses, der in der Firmware zwar vorhanden war, für eine bestimmungsgemäße Nutzung der angegriffene Ausführungsform aber nicht erforderlich war, und zumindest rudimentäre Kenntnisse der Informatik voraussetzte und nicht dargelegt war, dass die Abnehmer von dem Hersteller Anleitungen oder Software erhalten würden, um durch den Funktionsaufruf eine patentgemäße Vorrichtung herzustellen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 97, 101/102 - Primäre Verschlüsselungslogik mwN).

(cc) Hiernach war Herr O. nicht als Zeugen zu hören.

(aaa) Er war nicht zu der Behauptung zu hören, „[e]ine wie auch immer geartete Änderung der Programmierung kann im Übrigen ausschließlich durch den Zulieferer N. vorgenommen werden, da die Firmware selbst der Beklagten nur in binärer, nicht lesbarer Form zur Verfügung gestellt wird. Eine nicht programmierte Benutzung durch die Beklagte oder ihre Abnehmer ist daher insgesamt ausgeschlossen.“ Hierbei handelte es sich nicht um Zeugensondern um Sachverständigenfragen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung der Programmierung unter den genannten Voraussetzungen nur durch N. vorgenommen werden könne, ist keine menschliche Wahrnehmung, zu der ein Zeuge befragt werden kann. Vielmehr geht es um die Frage des technisch Möglichen, die als Sachverständigenfrage zu qualifizieren ist. Der Zeuge könnte nur angeben, ob nach seiner Kenntnis andere Unternehmen neben N. zu einer Änderung der Programmierung in der Lage sind. Verneinte er dies, bedeutete dies indes nicht, dass die technische Möglichkeit nicht bestünde.

Das Gericht hat diese Frage daher folgerichtig mit dem Sachverständigen besprochen.

(bbb) Auch zu den übrigen Behauptungen war Herr O. nicht zu hören. Das Gericht kann als wahr unterstellen, dass für die Erstellung von Firmware Programmierkenntnisse, der geheime Sourcecode der vorhandenen Firmware für den zweiten Chip und die Kenntnis eines geheimen, den Abnehmern der Beklagtenseite nicht zugänglichen Programming Guides für den U.-Chip erforderlich sind. Aus Rechtsgründen kommt es auf diese Fragen aber nach dem unter (1) und (2)(a) gesagten nicht an. Denn eine Patentverletzung ist schon dann gegeben, wenn eine angegriffene Ausführungsform so genutzt werden kann, dass sie die Merkmale des Klagepatents verwirklicht. Genau das ist aber hier der Fall, wie schon oben dargelegt.

(ccc) Auch Herrn A. durfte das Gericht nicht als Zeugen hören. Denn die Behauptungen, zu deren Beweis er angeboten war, führten schon nicht aus einer Verletzung heraus und waren daher nicht schlüssig und nicht entscheidungsrelevant. Des Weiteren waren sie verspätet und daher nach § 296 ZPO nicht beachtlich, damit ebenfalls nicht entscheidungsrelevant. Auf dieser Basis durfte das Gericht wegen des Verbots der Ausforschung den angebotenen Zeugenbeweis nicht erheben.

Die Behauptungen der Beklagtenseite, zu denen die Zeugeneinvernahme des Herrn A. angeboten war, führten nicht aus einer Verletzung des Klagepatents heraus. Sie waren daher nicht schlüssig, wie schon oben dargelegt.

Nach alledem war das Beklagtenvorbringen auch in der Quadruplik nicht schlüssig und damit nicht entscheidungsrelevant. Daher durften die Herren A. und O. nicht gehört werden. Das Gericht hatte schon in der Verfügung vom 25.10.2018 unterstrichen, dass sie nur zu hören sein könnten, wenn es auf die Tatsachen, deren Richtigkeit sie bestätigen sollen, noch ankäme (S. 2 der Verfügung).

Wollte man das Vorbringen der Beklagtenseite in der Quadruplik als schlüssig ansehen, wäre es erstmals substantiierter Vortrag, als solcher verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 Abs. 2 ZPO, wie oben dargelegt. Auch zu verspätetem Vorbringen ist ein angebotener Zeuge nicht zu hören. Dabei ist unbeachtlich, dass die Herren A. und O. als präsente Zeugen mitgebracht waren und sofort hätten gehört werden können. Die Klägerin hätte sich indes, wollte man den Vortrag - wie nicht - als schlüssig ansehen, (erstmals) veranlasst gesehen, die Schaltpläne vorzulegen, die im Rahmen des Termins nicht hätten gesichtet werden können, s.o. Vielmehr hätte es eines neuen Termins bedurft. Daher war das Vorbringen der Beklagtenseite in der Quadruplik - ungeachtet der Präsenz der Zeugen - als unsubstantiiert, hilfsweise als verspätet, zurückzuweisen.

(2) Das Gericht musste auch nicht die Schaltpläne „einführen“. Die Einführung von Unterlagen obliegt den Parteien. Das Gericht hatte der Klägerseite anheimgestellt, die Schaltpläne vorzulegen. Die Klägerin hatte dies für den Fall eines Hinweises des Gerichts dahingehend, dass es den Vortrag der Beklagtenseite in der Quadruplik nicht als verspätet ansehe, ins Auge gefasst (S. 8 des Protokolls vom 8.11.2018). Die Beklagtenseite hat mit Blick auf die Schaltpläne keinen Antrag nach § 142 ZPO gestellt, so dass das Gericht der Klägerin die Vorlage auch nicht aufgeben musste. Im Übrigen fehlte nach oben Gesagtem die Beweiserheblichkeit.

Das Gericht musste die Vorlage der Schaltpläne auch nicht im Vorfeld des Termins anordnen, um der Annahme der Präklusionsregelung des § 296 Abs. 2 ZPO entgegenzuwirken und die Verspätung der Beklagtenseite „aufzufangen“. Wegen der von dem Sachverständigen ins Auge gefassten zeitlichen Dimension der Sichtung der Schaltpläne wäre eine solche vor dem Termin schlicht nicht mehr möglich gewesen.

Nach alledem musste das Gericht weder die Herren O. und A. als Zeugen hören, noch Schaltpläne vorlegen lassen und in Augenschein nehmen oder durch den Sachverständigen begutachten lassen. Es hat keine angebotenen Beweismittel zu Unrecht übergangen.

3. Kein Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 139 ZPO

a. Vorbringen der Beklagtenseite

Die Beklagtenseite unterstreicht, das Gericht habe (erst) mit Verfügung vom 24.10.2018 darauf hingewiesen, dass die Beklagtenseite noch keine validen technischen Informationen vorgebracht habe, die - bei einer Wahrunterstellung - aus der Patentverletzung herausführten. Das Gericht habe auch nicht auf eine mögliche sekundäre Darlegungslast trotz der Geheimhaltungsinteressen des Zulieferers hingewiesen. Schließlich hätten die Parteien im Termin am 08.02.2018 über die Möglichkeit gesprochen, die Schaltpläne im Rahmen eines US-Discovery-Verfahrens zu erhalten, und die Beklagtenseite habe mitgeteilt, nach deren Vorlage detailliert vortragen zu können. Hätte das Gericht früher auf eine mögliche fehlende Substantiierung des Vortrags der Beklagtenseite hingewiesen, hätte die Beklagtenseite früher bei ihrem Zulieferer um Freigabe weiterer Informationen bitten können, wie für die Quadruplik geschehen. Auch der Zulieferer U. habe sich darauf verlassen, dass die Schaltpläne vorgelegt würden. Vor Erhalt der Triplik sei es den Beklagten nicht möglich gewesen, weitergehenden technischen Vortrag zu erhalten (S. 34/37 Schriftsatz vom 22.11.2018).

b. Maßstab

§ 139 Abs. 2 ZPO gibt dem Gericht - in Konkretisierung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör - unter bestimmten Voraussetzungen Hinweispflichten auf. Diese greifen grundsätzlich, wenn eine Partei einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO, sowie wenn das Gericht einen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien, § 139 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Hinweispflicht steht zwischen Gehörsgewährung einerseits und Parteiherrschaft über Prozessstoff sowie Neutralitätspflichten des Gerichts andererseits (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 139 ZPO Rn. 2).

Geboten ist ein Hinweis, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 139 ZPO Rn. 6 unter Verweis auf BGH NJW 2007, 1455, 1456 Rn. 10; BVerfG NJW 1994, 1274). Nach Hinweisen des Gegners, die die betroffene Partei in gebotener Form über Sach- und Rechtslage unterrichteten, und die der Gegner verstanden hat, muss das Gericht nicht erneut einen entsprechenden Hinweis geben (BGH NJW-RR 2008, 581 mwN; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 139 ZPO Rn. 6a). Auf eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast muss das Gericht nicht hinweisen (BVerfG Beschluss vom 27. September 2018 - 1 BvR 426/13, juris).

Sofern ein Hinweis geboten ist, muss er frühzeitig und unmissverständlich gegeben werden (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 139 ZPO Rn. 11, 12a).

c. Entscheidung des Gerichts

Hernach hat das Gericht keine Hinweispflicht verletzt. Dass substantiierter Parteivortrag vom Gegner substantiiert bestritten werden muss, ist eine prozessuale Selbstverständlichkeit, die das Gericht der (qualititativ und quantitativ weit überdurchschnittlich) anwaltlich vertretenen Beklagtenseite nicht erklären brauchte. Das Gericht musste auch nicht darauf hinweisen, dass ihr Vortrag noch nicht hinreichend substantiiert war. Denn hierauf hatte die Klägerin und das Gericht, letzteres mit den Worten, dass der Klägervortrag besser zu verstehen sei als der Beklagtenvortrag, bereits im Termin vom 8.2.2018 hingewiesen, weswegen die beklagte Partei sich genötigt sah wie folgt vorzutragen:

„Beklagtenvertreter trägt vor, dass die beklagte Partei Schwierigkeiten gehabt habe, Informationen zur Chiparchitektur zu erhalten. Diese Schwierigkeiten seien aber mittlerweile teilweise behoben. Allerdings sehe sich die Beklagte derzeit nicht in der Lage, die Schaltpläne dem Gericht vorzulegen, weil Geheimhaltungsinteressen des Chipherstellers entgegenstünden. (Prot. vom 8.2.2018, S. 3).

Das Gericht hat die Unverständlichkeit des Beklagtenvortrags zum Anlass genommen, vorsorglich, mit Einverständnis beider Parteien, einen Sachverständigen zur Beratung der Kammer während des Haupttermins hinzuzuziehen (Prot. vom 8.2.2018, S. 4).

Spätestens seit der Replik (S. 8 unter 8.-, 9.-, S.51 unten, S. 52, 54, 55 ff., S. 58) hatte die Klägerin darüber hinaus beständig und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag der beklagten Partei zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform aus ihrer Sicht unzureichend sei. So hatte sie schon auf S. 3 der Replik auf das eingeleitete US-Discovery-Verfahren verwiesen, aber unterstrichen, dass es auf die Schaltpläne nicht ankommen werde, weil „die primäre Verteidigung der Beklagten schon gar nicht schlüssig ist, also der Tatsachenvortrag („Deaktivierung“ bestimmter Elemente) rechtlich nicht erheblich ist, jedenfalls aber prozessual nicht hinreichend substantiiert erfolgt ist und somit unbeachtlich bleiben muss.“ In der Triplik fasste sie dies noch schärfer und teilte mit, dass die deutschen Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch keine Einsicht in die erhaltenen Schaltpläne genommen hätten, und es ihrer Vorlage auch nicht bedürfe, weil prozessual das klägerseitige Vorbringen (wegen unschlüssigen und unsubstantiierten Bestreitens durch die beklagte Partei) unstreitig sei.

Die Beklagtenseite hat das auch verstanden. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 wie oben dargestellt dahingehend eingelassen, dass die Informationsbeschaffung schwierig gewesen sei, über die Schaltpläne mittlerweile aber zu verfügen, sie aber dennoch - wegen Geheimhaltungsinteressen - nicht vorlegen könne (S. 3 Protokoll vom 8.02.2018). Sie hat ihr Bestreiten des Weiteren in einer Erklärung zu Protokoll weiter gefasst als in der Klageerwiderung (S. 3/4 Protokoll vom 8.02.2018). Sie hat auch und insbesondere den Hinweis der Klägerin in deren Triplik verstanden und hierauf den Vortrag für die Quadruplik überarbeitet. Die Beklagtenseite trägt selbst vor, auf die Triplik hin weiteren Vortrag von dem Zulieferer abgefragt zu haben („so wie dies dann für die Quadruplik erfolgt ist“, S. 36 Schriftsatz vom 22.11.2018, Rn. 106). Mithin hat sie verstanden, dass sie ihren Vortrag nachbessern musste. Dieser Hinweis aus der Triplik stammt vom 13.08.2018; die Beklagtenseite hatte bis zum Termin am 8.11.2018 mithin noch fast 3 Monate Zeit zur Erwiderung. Bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist für die Quadruplik hatte sie gut 2 Monate Zeit. Dass 2 Monate zu kurz gewesen wären, um substantiiert vorzutragen, bringt die Beklagtenseite nicht vor. Im Übrigen wäre nach ihrem eigenen Vorbringen ein Hinweis des Gerichts vor der Triplik sinnlos gewesen, weil sie von ihrem Zulieferer erst weitere Informationen habe einfordern können, nachdem feststand, dass die Klägerin die Schaltpläne nicht vorlegen werde (S. 37 Schriftsatz vom 22.11.2018 Rn. 106).

Auf die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags (auch noch) in der Quadruplik hat das Gericht so schnell wie möglich, nämlich mit Verfügung vom 25.10.2018 reagiert. Eine frühere Reaktion war wegen des Umfangs und der Komplexität der eingereichten Schriftsätze nicht möglich. Auf den letzten Hinweis des Gerichts hin hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung weder durch Anpassung ihres Vortrags in Beisein des Sachverständigen, noch durch einen Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Hinweise des Gerichts vom 26.10.2018 (§ 139 Abs. 5 ZPO) reagiert.

Ein anderes folgt auch nicht daraus, dass die Parteien im Termin am 08.02.2018 über die Einleitung eines US-Discovery-Verfahrens gesprochen hatten und die Klägerin ein solches im Anschluss tatsächlich durchführte. Die Klägerin hatte sich durch die Einleitung des Verfahrens nicht verpflichtet, die Schaltpläne vorzulegen. Insbesondere haben die Parteien keinen Prozessvergleich (Zwischenvergleich) darüber geschlossen, dass die Klägerin die Pläne erholen und vorlegen würde. Nur dann wäre sie hierzu verpflichtet gewesen. Die Klägerin hat auch kein Vertrauen in Anspruch genommen, dass sie die Schaltpläne zweifelsohne vorlegen würde. Schon in der Replik vom 13.04.2018 hatte sie deutlich gemacht, dass es zum damaligen Stand auf die Schaltpläne nicht ankommen würde (s.o.). Die Nichtvorlage ist mithin kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin. Das Gericht hat sich schließlich die zunächst avisierte Vorlage der Schaltpläne durch die Klägerin nicht zu eigen gemacht. Die Vorlage oder Nichtvorlage von Unterlagen steht grundsätzlich in anwaltlichem Ermessen. Die Parteien sind die Herren des Verfahrens und bestimmen selbst darüber, welche Unterlagen sie in den Prozess einführen. Nur im Fall des § 142 ZPO ordnet das Gericht eine Vorlage von Unterlagen an - die Voraussetzungen hierfür lagen aber nicht vor, s.o.. Das Gericht nahm auch seinerseits kein Vertrauen in Anspruch, die Beklagtenseite müsse ihren Vortrag erst nach Vorlage der Pläne substantiieren. Insbesondere hat das Gericht die Beweisaufnahme nicht von der Vorlage der Pläne abhängig gemacht, und damit deutlich gemacht, dass es unabhängig von den Schaltpläne entscheidungsrelevant auch allein auf die Beurteilung des bisherigen Bestreitens ankommen könnte.

Das Gericht sieht nicht die sekundäre Darlegungslast bei den Beklagten, sondern sieht ihr Bestreiten als prozessual unbeachtlich an (zu S. 35 Schriftsatz 22.11.2018 Rn. 101).

Unbeachtlich ist dabei, dass das Gericht die mitgebrachten Herren nicht als präsente Zeugen hörte (zu S. 36 Schriftsatz vom 22.11.2018, Rn. 105). Das geschah maßgeblich deswegen, weil der Vortrag der Beklagtenseite technisch nicht schlüssig war, s.o. Die Einvernahme von Zeugen zu unschlüssigem Vortrag ist nicht angezeigt.

Überraschend ist die Entscheidung schließlich auch nicht deswegen, weil das Gericht zu dem Termin am 8.11.2018 einen Sachverständigen lud, obwohl es davon ausging, dass der Vortrag der Beklagtenseite technisch noch nicht schlüssig war. Erstens musste das Gericht in Betracht ziehen, dass die (wie oben dargelegt qualitativ und quantitativ deutlich überdurchschnittlich) anwaltlich vertretene Beklagtenseite ihren Vortrag noch rechtzeitig vor dem zweiten Termin oder spätestens im zweiten Termin nachbessern würde. Zweitens war es gerade Aufgabe des Sachverständigen, das - technisch nicht vorgebildete - Gericht bei der Prüfung des technischen Parteivortrags auf Schlüssigkeit zu unterstützen. Die Ladung des Sachverständigen entsprach damit gerade der Intention der Kammer, der Beklagtenseite rechtliches Gehör zu gewähren in dem Bestreben, etwaiges aus Expertensicht erhebliches Vorbringen der Beklagten nicht aufgrund mangelnden technischen Verständnisses auf Seiten der Mitglieder der Kammer unzutreffend als unschlüssig zu werten.

Nach alledem hat das Gericht nicht gegen seine Hinweispflicht verstoßen.

4. Kein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG

Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 169 GVG geboten: es liegt schon kein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG vor; ein etwaiger erfolgter Verstoß ist jedenfalls durch vorsorgliche Wiederholung des betroffenen Teils der Sitzung geheilt worden.

a. Vorbringen der Beklagtenseite

Die Beklagtenseite unterstreicht, dass durch die fehlende Zugangsmöglichkeit zum Sitzungssaal für mindestens 45 Minuten die Öffentlichkeit nicht gewährleistet gewesen sei, was jedenfalls an fahrlässiger Unkenntnis des Gerichts liege. Dieser Verfahrensfehler sei durch die bloße Doppelung und Verlesung der fraglichen Teile der Sitzungsniederschrift nicht geheilt worden (S. 38 Schriftsatz 22.11.2018 Rn. 111) zumal unklar sei, ob das Gericht tatsächlich alle Verfahrensteile erfasst habe, bei denen die Öffentlichkeit entgegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG bereits nicht mehr bestanden habe (S. 38/39 Schriftsatz 22.11.2018 Rn. 113/115). Eine Heilung wäre wegen der Komplexität des Falles und dem Erfordernis, die zeitintensive Sachverständigenanhörung ohne Protokoll zur Gedächtnisunterstützung nach bereits zehnstündiger Verhandlung nochmals würdigen zu müssen, allenfalls durch eine Vertagung möglich gewesen (S. 40 Schriftsatz vom 22.11.2018 Rn. 120).

Hinzu komme, dass die Öffentlichkeit mangels lesbaren Hinweises schlicht nicht informiert gewesen sei, dass noch eine mündliche Verhandlung stattfinde (S. 39/40 Schriftsatz 22.11.2018, Rn. 116/119).

Unter dem 13.12.2018 unterstrich sie, es sei gerichtsbekannt, dass das Gerichtsgebäude ab 18 Uhr verschlossen sei. Das Gericht hätte daher Schließkräfte von sich aus über den Fortgang der Verhandlung informieren müssen - das sei gerade unterblieben (S. 15).

b. Maßstab

Mündliche Verhandlungen haben grundsätzlich öffentlich stattzufinden, § 169 Abs. 1 S. 1 GVG. Dazu gehört einerseits die Möglichkeit, von einer Sitzung Kenntnis zu nehmen, andererseits die Möglichkeit, an ihr auch teilzunehmen (BVerfG NJW 2002, 814 mwN). Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Kontrolle staatlicher Machtausübung und der Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit sowie des Vertrauens der Allgemeinheit in die dritte Gewalt (MüKoZPO/Zimmermann GVG § 169 Rn. 1 mwN).

Die Öffentlichkeit ist verletzt, wenn sie mit Wissen und Wollen des Vorsitzenden/ des Gerichts (Zöller-Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 13 unter Verweis auf BGH NJW 1970, 1846, 1847) oder in fahrlässiger Unkenntnis des Gerichts ausgeschlossen oder beschränkt wird (siehe nur MüKoZPO/Zimmermann GVG § 169 Rn. 60 mwN). Nur eine der entscheidenden Kammer vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung ist zu berücksichtigen, nicht eine Verletzung durch andere Mitarbeiter der Gerichtsbehörde (BGH NJW 1970, 1846, 1847; Zöller-Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 13 mwN; MüKoZPO/Zimmermann GVG § 169 Rn. 60 mwN).

Eine versehentlich verschlossene Eingangstür des Gerichtsgebäudes verletzt § 169 Abs. 1 S. 1 GVG nur, wenn das Gericht die Zugangsbeschränkung bemerkt hat oder bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können (BVerwG BeckRS 1984, 31265222 unter I.). Gleiches gilt, wenn die Außentür - vom Gericht unbemerkt - ins Schloss fällt und nicht mehr geöffnet werden kann (BGH NJW 1966, 1570, 1571). Auch die bewusste Schließung der Tür durch einen Gerichtswachtmeister begründet keinen Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn das erkennende Gericht kein Verschulden (auch keine fehlende Überwachung des fraglichen Gerichtswachtmeister) trifft, insbesondere wenn eine (grundsätzlich eingehaltene) Dienstanweisung besteht, die Tür nicht vor Ende aller Sitzungen zu verschließen (zu § 338 Nr. 6 StPO OLG Karlsruhe, BeckRS 9998, 40367 unter 1.a.).

Eine Heilung erfolgt durch Wiederholung der betroffenen Teile der Sitzung (Kissel/Mayer-Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 169 GVG Rn. 61; MüKoZPO/Zimmermann GVG § 169 Rn. 70).

c. Entscheidung des Gerichts

Nach Vorgesagtem liegt schon kein Verstoß gegen § 169 GVG vor. Ein etwaiger Verstoß wurde jedenfalls geheilt.

(1) Ein Verstoß gegen § 169 GVG liegt nicht vor.

Nach Kenntnis der Kammer am Terminstag bestand die grundsätzliche Handhabung - bis einschließlich dem 8.11.2018 (die Handhabung wurde in der Folgezeit geändert) - darin, dass Zugang zu den Sitzungssälen des Landgerichts München I, die sich im Gebäude Lenbachplatz 7 befinden, nach Schließung der Pforte im Justizgebäude Lenbachplatz 7 über die ständige besetzte Pforte das Amtsgericht München, Gebäude Pacellistrasse 5, gewährt wird. Beide Gebäude sind miteinander verbunden. Am Eingang des Landgerichts wurde hierzu entsprechend ein Hinweisschild/Wegweiser aufgestellt. Dies war auch am 8.11.2018 so, wovon sich die Mitglieder der Kammer sowie die Protokollführerin nach Ende der Sitzung persönlich überzeugt haben. Auf die diesbezüglichen Aktenvermerke wird verwiesen.

Zwar bestand möglicherweise faktisch eine Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu dem Sitzungssaal 501, in dem der Termin in dieser Sache am 8.11.2018 stattfand, von ca. 18 Uhr bis ca. 19.15 Uhr. Denn die Tür des Amtsgerichts war ab 18.00 Uhr versperrt und die einzige Wachperson zeitweilig auf Streifgang. Diese Zugangsbeschränkung beruhte indes nicht auf einer fahrlässigen Unkenntnis der Kammer.

Insoweit hat die Kammer am 8.11.2018 gegen 19.15 Uhr Nachfolgendes festgestellt (vgl. 7 O 10495/17 Prot. v. 8.11.2018, S.16):

„Der Vorsitzende gibt bekannt, dass Frau E. vom Eingang Amtsgericht München, über den auch das Landgericht erreicht werden kann, mitgeteilt hat, dass ein Mann bei ihr gewesen sei und sie habe die Auskunft gegeben, dass die Tür zu sei. Sie habe nicht gewusst, dass noch eine Verhandlung laufe. Hätte sie das gewusst, hätte sie den Zugang gewährt. Auch sei sie 5 Minuten für einen Rundgang weg gewesen. Der Vorsitzende hat sich selbst davon überzeugt, dass die Tür während dieses Rundgangs von außen nicht zu öffnen ist. Der Vorsitzende hat Frau E. angewiesen, ab jetzt (19:15 Uhr) keine Rundgänge mehr zu machen, sondern an der Pforte Wache zu halten und etwaigen Personen, die Zugang zur hiesigen Sitzung begehren, einzulassen. Zusätzlich wurde ein entsprechender handschriftlicher auf gelben Papier gehaltener Zettel an der Tür angebracht.“

Bis zum Hinweis durch einen der Beklagtenvertreter bestand keine Veranlassung für die Mitglieder der Kammer davon auszugehen, dass der Zugang zu den noch andauernden Sitzungen des Amtsgericht/Landgerichts entgegen der dargestellten grundsätzlichen Handhabung nicht mehr gewährt ist. Die Kammer hat selbst penibel auf die Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit geachtet, wie die Dokumentation des (bewussten) Ausschlusses/ Wiederherstellung der Öffentlichkeit im Protokoll vom 8.11.2018 zeigt. Es waren auch nach 18 Uhr Zuhörer im Saal anwesend. Die Kammer war bei aller gebotenen Sorgfalt nicht gehalten, sich durch Kontrolle der Eingangstüren des Gerichts bzw. des Amtsgerichts Gewissheit zu verschaffen, dass keine Zugangsbeschränkung bestand. Sie durfte davon ausgehen, dass die Wachtmeister und/oder andere hiermit betraute Personen ihre Dienstaufgaben öffentlichkeitswahrend erfüllten. Eine Verletzung der Öffentlichkeit liegt auch nicht darin begründet, dass die Öffentlichkeit nicht gewusst hätte, dass eine Verhandlung stattfand. Der Sitzungssaal 501 ist groß und liegt im 5. Stock Richtung Karlsplatz/Stachus. Er war zur fraglichen Zeit hell erleuchtet. Sonnenuntergang am Verhandlungstag war in München um 16.45 Uhr. Um 18.00 Uhr war es daher stockfinster. Durch seine Positionierung im 5. Stock mit Blickrichtung Karlsplatz/Stachus war für jedes Mitglied der interessierten Öffentlichkeit durch die bodentiefe und sich über die gesamte Länge des Saals erstreckende Fensterfront weithin erkennbar, dass noch eine Verhandlung mit zahlreichen Personen stattfand.

Schließlich folgt aus den Angaben der Frau E., dass Sie den Zugang gewährt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass noch eine Sitzung laufe. Dem ist zu entnehmen, dass interessierten Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang gewährt worden wäre, wenn eventuell auch mit 5 Minuten Verzögerung aufgrund des Rundgangs, wenn sie bei Frau E. mit dem Wunsch vorstellig geworden wären, an der noch andauernden Sitzung teilnehmen zu wollen.

Im Übrigen befand sich ein Sitzungsaushang vor der Eingangstüre zum Sitzungssaal 501, zu dem nach (eindeutiger) Wiederherstellung der Öffentlichkeit wieder Zugang bestand. Zusätzlich befestigte der Vorsitzende einen Hinweis an der Tür des Amtsgerichts (S. 16 Protokoll vom 8.11.2018).

(2) Wollte man dies anders sehen, wäre ein etwaiger Verstoß jedenfalls geheilt.

Die Kammer hat vorsorglich die fraglichen Teile der Sitzung wiederholt. Sie hat dabei mindestens den gesamten, von einem etwaigen Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG erfassten Teil wiederholt. Als zeitliche Marke hat sich die Kammer an dem im Protokoll festgehaltenen Ende der nicht öffentlichen Zeugeneinvernahme orientiert (17.20 Uhr). Zur Sicherheit wurden alle nachfolgenden öffentlichen Sitzungsteile, beginnend mit der Erörterung der Sachverständigenanhörung wiederholt. Zwar fanden im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung des Zeugen noch - nicht öffentliche - Erörterungen statt. Diese haben aber nach der sicheren Erinnerung der Mitglieder der Kammer nur wenige Minuten in Anspruch genommen und keinesfalls über 18.00 Uhr hinaus angedauert.

Die Wiederholung genügte hier für eine Heilung. Die Kammer hat nicht, wie die Beklagtenseite suggeriert, lediglich die Protokollniederschrift verlesen und dies als Wiederholung angesehen. Vielmehr hat das Gericht die Protokollniederschrift als Kurzinformation der Öffentlichkeit und als Gedächtnisstütze für die Prozessbevollmächtigten verlesen, und sodann Gelegenheit gegeben, etwaigen Vortrag - tatsächlich - zu wiederholen oder weiteren Vortrag - tatsächlich - zu erbringen (S. 18 Protokoll 8.11.2018 Mitte: „Das Gericht gibt bekannt, dass es jetzt den Ausführungen der Beklagtenvertreter lauschen wird.“). Der Klägervertreter hat auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen. Und auch der Beklagtenvertreter hat schließlich auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen und von der eingeräumten Möglichkeit, den zu wiederholenden Vortrag erneut zu halten, keinen Gebrauch gemacht.

Das Gericht musste zur Heilung auch nicht vertagen, wie beklagtenseits beantragt. Die Beklagtenseite war durch 5 Anwälte der den technischen Teil der Verteidigung bearbeitenden Kanzlei vertreten, von denen bei Beginn der Wiederholung noch 4 Anwälte anwesend waren (S. 18 Protokoll 8.11.2018). Nur zwei der Prozessbevollmächtigten befürworteten eine Vertagung (S. 18 Protokoll 8.11.2018). Auch die weiter anwesenden 5 Patentanwälte der Beklagten haben keine körperliche und/oder geistige Erschöpfung geltend gemacht. Schon deswegen war eine Vertagung nicht geboten, wie mit Beschluss vom 8.11.2018 (S. 19 Protokoll Mitte) dargelegt. Wie die anschließend protokollierten Wortbeiträge der Beklagtenvertreter belegen, waren diese auch nach Durchführung der Wiederholung ohne Weiteres in der Lage, dem Verhandlungsverlauf zu folgen und sachgerechten Vortrag zu halten.

5. Kein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren vor.

a. Vortrag der Beklagtenseite

Die Beklagtenseite unterstreicht, Geheimhaltungsinteressen des Zulieferers U. hätten unstreitig bestanden. Daher habe man im ersten Termin eine Vorgehensweise vereinbart, auf die sich die Beklagtenseite verlassen habe. Die Klägerin habe sich indes widersprüchlich verhalten, was zu ihren Lasten gehen müsse, nicht zu Lasten der Beklagtenseite (S. 41 Schriftsatz vom 22.11.2013 Rn. 122). Das Gericht sei im Haupttermin am 8.11.2018 bestrebt gewesen, das Verfahren trotz erkennbar fehlender tatsächlicher Grundlage hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der angegriffene Ausführungsform und in Abweichung zu dem zwischen den Parteien und dem Gericht abgesprochenen Prozedere in diesem Termin zu Ende zu bringen, zu Lasten der Beklagten (S. 41/42 Schriftsatz 22.11.2018). So habe es in den Fragen an den Sachverständigen die technischen Fragestellungen (insbesondere zum Offset) nicht herausgearbeitet, weder in der vorbereitenden Verfügung noch in der Hauptverhandlung. Auf die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit des Sachverständigen seien die Parteien zuvor nicht hingewiesen worden. Der Sachverständige sei insbesondere aus Zeitgründen ohne Fragen zu den Schaltplänen und technischen Aussagen des Zeugen A. entlassen worden (S. 43 Schriftsatz 22.11.2018, Rn. 127). Wenn das Gericht der - unzureichenden - Einschätzung des Sachverständigen folgen wolle, dass er 160 Stunden für die Sichtung der Schaltpläne brauche, hätte das Gericht nicht bis zum Termin hinwarten dürfen, sondern Abhilfe schaffen müssen, etwa durch eine Vorlageanordnung an die Klägerin. Darauf könne jedenfalls kein Verspätungsvorwurf gegenüber der Beklagtenseite gestützt werden (S. 43/44 Schriftsatz 22.11.2018). Vorlageanträge der Beklagtenseite bezüglich der Lizenzverträge seien nach der ad-hoc-Einvernahme eines Zeugen zurückgewiesen worden, mit der Begründung, dass der Augenschein zu viel Zeit koste und nicht in Bezug auf den Inhalt zu erfolgen habe, wobei letzteres Verständnis befremde (S. 44 Schriftsatz 22.11.2018, Rn. 132). Auch bei der Prüfung von Heilungsmöglichkeiten des Verstoßes gegen die Öffentlichkeit sei das Gericht allein von dem Bestreben getragen gewesen, einen weiteren Termin zu verhindern; insbesondere sei die beantragte Vertagung abgelehnt worden (S. 44/45 Schriftsatz 22.11.2018). Ein Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist sei abgelehnt worden, obwohl die Beklagtenseite deutlich gemacht habe, auch zum Tatsächlichen gegebenenfalls noch vortragen zu wollen (S. 45 Schriftsatz 22.11.2018).

b. Maßstab

Der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet das Gericht, sein Verfahren berechenbar zu gestalten und verbietet dem Gericht widersprüchliches Verhalten. Das Verfahren muss überprüfbar gestaltet sein; des Weiteren treffen das Gericht Fürsorgepflichten gegenüber den Parteien (zum Ganzen siehe nur Zöller-G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 101 mwN).

c. Entscheidung des Gerichts

Hiernach hat das Gericht den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt.

(1) Wie bereits dargelegt, gab es keine Vereinbarung der Parteien darüber, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Schaltpläne im US-Discovery-Verfahren zu erhalten und in das Verfahren einzuführen. Die Klägerin verhielt sich nicht widersprüchlich, sondern hatte bereits in der Replik deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die Vorlage der Schaltpläne zum damaligen Vortragsstand nicht erforderlich sei. Das Gericht hat kein Vertrauen in Anspruch genommen, es werde auf die Vorlage der Schaltpläne zuwarten.

(2) Das Gericht war im Termin bestrebt, dem Beschleunigungsgrundsatz nachzukommen. Nach dem Münchner Verfahren wird im zweiten Termin üblicherweise die mündliche Verhandlung geschlossen. Dabei hat das Gericht das Verfahren keineswegs überbeschleunigt und dadurch Rechte der Beklagtenseite abgeschnitten, sondern die Sache in der von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr andauernden Sitzung ausführlich erörtert, und durch die Verfahrensleitung für eine Konzentration und Beschleunigung genutzt - wie es die ZPO vorsieht.

Eine „tatsächliche Grundlage hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der angegriffene Ausführungsform“ brauchte das Gericht dabei nicht. Denn die konkrete Ausgestaltung ist für das Gericht wegen des Beibringungsgrundsatzes so lange nicht relevant wie die behauptete Ausgestaltung nicht wirksam bestritten ist. Das war sie jedenfalls bis zu der Vorlage der Quadruplik nicht, wie oben dargelegt. Erst durch den Vortrag in der Quadruplik konnte, soweit der Vortrag schlüssig gewesen wäre, die Vorlage der Schaltpläne erforderlich werden. Erst hierdurch wäre auch eine Befassung des Sachverständigen mit den Schaltplänen erforderlich geworden, was dann möglicherweise zu einer Zurückweisung des Vortrags nach § 296 Abs. 2 ZPO geführt hätte, wie oben dargelegt.

(3) Das Gericht hat auch im Übrigen nicht unter Verkennung der Grundsätze des fairen Verfahrens im Wesentlichen zu Lasten der Beklagtenseite entschieden:

(a) Zutreffend ist, dass Sachverständige grundsätzlich nur zu technischen Fragen zu hören sind. Indes hat das Gericht dem Sachverständigen im Ergebnis nicht die Beantwortung von Rechtsfragen aufgegeben, sondern beweiserhebliche Tatsachenfragen im Sinne einer leichteren Verständlichkeit und zur Arbeitserleichterung lediglich „juristisch eingekleidet“. Es hat dem Sachverständigen gleichzeitig verdeutlicht, dass die technische Hinleitung zu der Beantwortung einer Frage maßgeblich von Interesse ist (S. 3 Mitte Verfügung vom 25.10.2018: „Der Sachverständige wird darauf hingewiesen, dass es der Kammer vor allem darum geht, die technischen Informationen besser zu verstehen und einzuordnen. Es ist daher weniger die konkrete Antwort auf die Frage von Interesse, sondern vor allem die Herleitung der Begründung für die jeweilige Antwort.“). Mithin lag in der Fragestellung, die im Übrigen von der Beklagtenseite im Termin nicht beanstandet worden ist, kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens.

Unbeachtlich war dabei, dass der Sachverständige nicht den gesamten Sitzungstag lang Zeit hatte. Die Beklagtenseite hat nicht vorgebracht, weitere Fragen an den Sachverständigen richten zu wollen, die sie aufgrund der zeitlichen Beschränkung nicht hatte stellen können. Der Sachverständige wurde um 13.20 Uhr entlassen. Zuvor hatte keine der Parteien mehr Fragen an ihn gestellt (vgl. Prot. S. 8). Er hätte bei weiteren Fragen dem Gericht noch bis 14.00 Uhr zur Verfügung gestanden. Die zeitlichen Beschränkungen in Bezug auf den Sachverständigen hatte keinen Einfluss auf die Vorlage der Schaltpläne und der Anhörung des Herrn A.: die Klägerin entschied, die Schaltpläne nicht vorzulegen, die Kammer sah keinen Anlass, ihr dies aufzugeben, wie oben dargelegt. Zudem war die Vorlage der Schaltpläne allenfalls durch den Vortrag in der Quadruplik veranlasst, wie zuvor dargelegt. Würde man hernach eine Befassung des Sachverständigen mit den Schaltplänen für erforderlich halten, würde gerade die hieraus folgende notwendige Vertagung der Sitzung die Verspätung iSd § 296 ZPO begründen, siehe oben. Herr A. war nicht als präsenter Zeuge zu hören, weil der Tatsachenvortrag, der in sein Wissen gestellt war, technisch nicht schlüssig war, siehe oben.

Eine Präzisierung der nach Auffassung der Beklagtenseite „frei schwebenden“ Diskussion war nicht erforderlich (zu S. 43 Schriftsatz 22.11.2013, Rn. 128). Das Gericht sah den Vortrag der Beklagtenseite bis zur Quadruplik als nicht schlüssig an, wie es durch die Fragen in der Verfügung vom 25.10.2018 deutlich gemacht hatte. Es musste daher nicht den Sachverständigen auf die Tatsachengrundlage hin befragen: Es ging darum, das Verständnis des Gerichts von dem technischen Gehalt des Beklagtenvortrags durch den Sachverständigen als technischen Experten überprüfen zu lassen. Die Beklagtenseite hatte umfassend Gelegenheit, den Sachverständigen zu befragen, wie die Beklagtenseite im Ergebnis auch nicht in Frage stellt. Dass das Gericht die Zulässigkeit von Fragen prüft, verstößt nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens, sondern ist als Ausfluss der Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime ein Gebot der ZPO, §§ 402, 397 Abs. 3 ZPO.

(b) Der Sachverständige hat auf Bitten des Gerichts eine grobe Einschätzung gegeben, wie viel Zeit er für die Sichtung von Schaltplänen nebst Simulationsmodellen benötigen würde, und dabei 160 Arbeitsstunden genannt. Diese Zahl diente nur der Einschätzung der Kammer, ob eine Sichtung im Rahmen einer Unterbrechung der Sitzung mit anschließender Fortsetzung der Anhörung des Sachverständigen noch am 8.11.2018 möglich wäre. Das war sie offensichtlich nicht. Dabei ist irrelevant, ob die Einschätzung des Sachverständigen „unzureichend“ war, wie die Beklagtenseite meint (S. 43 Schriftsatz 22.11.2018, Rn. 129). Die Behauptung der Beklagtenseite ist insoweit schon unsubstantiiert, weil sie ihrerseits nicht angibt, in wie vielen Stunden diese Arbeit stattdessen geschafft sein müsste. Selbst wenn wäre ein anderer gerichtlicher Sachverständiger damit zu betrauen gewesen, weil der derzeit gerichtlich bestellte Sachverständige ja nicht in der Lage war, die Sichtung schneller vorzunehmen. Die Suche und Einarbeitung hätte aber das Verfahren wiederum verzögert. Im Übrigen hätte schon eine Dauer von einigen Stunden eine Vertagung erforderlich gemacht, so dass die Angabe „100 bis 160 Stunden“ die Kammer jedenfalls in die Lage versetzte zu erkennen, dass eine Sichtung im Rahmen einer Unterbrechung der Sitzung nicht zielführend sein würde. Das Gericht hatte keine eigenen Erkenntnisse, wie lange die Befassung mit Schaltplänen dauert, und konnte daher bei Abfassung des Hinweisbeschlusses noch nicht wissen, dass eine bloße Unterbrechung der Sitzung, etwa im Rahmen der Mittagspause, nicht genügen würde (zu S. 44 Schriftsatz 22.11.2018 Rn. 130). Schon deswegen musste es der Klägerin nicht aufgeben, die Schaltpläne im Vorfeld vorzulegen. Die Klägerin war durch die Beschränkungen des US-Discovery-Verfahrens auch nicht in der Lage, die Pläne ohne Geheimhaltungsanordnung vorzulegen. Diese kann nach dem GVG aber nur in der mündlichen Verhandlung ausgesprochen werden. Zu den übrigen Gründen s.o.

Richtigerweise führt der Umstand, dass bei Befassung des Sachverständigen mit den Schaltplänen eine Vertagung bzw. ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung erforderlich würde zu einer der Beklagtenseite vorwerfbaren Verspätung, wie vor (zu S. 44 Schriftsatz 22.11.2018, Rn. 131).

Die Anordnung der Vorlage der Lizenzverträge war beantragt „zum Nachweis des beweiserheblichen Umstandes, dass das Klagepatent in die sog. „capture periods“ fällt und damit Lizenzrechte der CMs bestehen, auf deren Grundlage auch die Beklagte Benutzungsrechte für einen Lizenz- und/oder Erschöpfungseinwand herleiten könnten“ (S. 17 Quadruplik Teil III). Wie oben (unter E.) dargelegt hat die Beklagtenseite nichts dazu vorgetragen, woraus sich ein materiellrechtlicher Anspruch auf Vorlage ergibt (§ 422 ZPO). Sie hat ihn nicht glaubhaft gemacht, § 424 Nr. 5 S. 2 ZPO. Insbesondere bestand hier kein Vorlageanspruch aus § 423 ZPO, weil die Klägerin nur auf den Inhalt der Verträge, nicht auf die Verträge als Urkunde Bezug genommen hatte (hierzu Thomas/Putzo-Reichold, § 423 ZPO Rn. 1).

Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil

… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil

(c) Auch aus dem Umstand, dass nach Feststellung der möglichen Zugangsbeschränkung vom Gericht keine Vertagung angeordnet wurde, ergibt sich kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens (zu Schriftsatz 22.11.2018 S. 44/45, Rn. 133). Wie oben dargelegt bestand schon kein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 GVG. Auch eine Vertagung war nicht geboten, wie vor.

(d) Die Gewährung einer Schriftsatzfrist war nach oben Gesagtem ebenfalls nicht geboten (zu S. 45 Schriftsatz 22.11.2018 Rn. 134).

6. Ergebnis

Nach alledem besteht kein Grund aus § 156 Abs. 2 ZPO, das Verfahren wiederaufzunehmen.

II. Kein Grund zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO Es besteht auch kein Wiedereintrittsgrund nach § 156 Abs. 1 ZPO.

Die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Sie kann angezeigt sein, wenn beispielsweise entgegen § 296a ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht werden oder ein Verfahrensfehler (nur) durch rügeloses Verhandeln geheilt wurde. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung den Beschleunigungs- und Konzentrationsgrundsatz einerseits sowie die Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens andererseits zu berücksichtigen. § 296 ZPO darf über die Wiederaufnahme nicht obsolet gemacht werden (zum ganzen Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 156 ZPO Rn. 4,5 mwN).

1. Keine Wiederaufnahme wegen der unter I. geschilderten, beklagtenseits in Bezug genommenen Umstände Hiernach besteht aufgrund der vorgenannten Umstände (auch) kein Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 Abs. 1 ZPO (zu S. 45/46 Schriftsatz 22.11.2018). Die angebotenen, nicht erhobenen Beweismittel sind wegen fehlender Schlüssigkeit des Vorbringens der Beklagtenseite und wegen § 296 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, s.o. § 296 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Darstellung der Beklagtenseite einschlägig, weil allenfalls aufgrund der Quadruplik eine Beweisaufnahme veranlasst wäre und die Beweisaufnahme (insbesondere durch die Sichtung der Schaltpläne durch den Sachverständigen) einen neuen Termin erforderlich machen würde. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin keine weitere Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf neues Vorbringen in der Quadruplik beantragt hatte (zu S. 46 Schriftsatz 22.11.2018 Rn. 139).

Das Gericht entscheidet nicht auf „unvollständiger“ Sachlage, sondern auf der nach dem Beibringungsgrundsatz maßgeblichen Sachlage. Das Gericht geht davon aus, dass auch ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung eine Berufung nicht verhindern kann. Die Ermittlung der Sachlage verlagert das Gericht keineswegs auf die Rechtsmittelinstanz, vielmehr gilt insoweit § 531 ZPO.

2. Kein Wiedereintritt wegen (neuen) Vortrags der Beklagtenseite Auch der (neue) Vortrag der Beklagtenseite zur Nichtverletzung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.11.2018 (dort S. 47 ff.) und im Schriftsatz vom 10.12.2018 mit Privatgutachten gebot keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

a. Offset

Die Beklagte hatte das Vorhandensein eines Offsets in der angegriffenen Ausführungsform bis zur Quadruplik nicht substantiiert bestritten, s.o.

Soweit die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 10.12.2018 die Privatgutachten P. und I. vorlegte, geboten auch diese keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, wie oben dargelegt.

b. Kondensator

Auch die Verwendung des Kondensators in der angegriffenen Ausführungsform belegt nicht deren anderweitige Architektur, die gerade ohne Offset auskommt, wie oben dargelegt.

Wollte man das Vorbringen der Beklagtenseite als schlüssig ansehen, wäre es jedenfalls verspätet, § 296 Abs. 2 ZPO, siehe oben.

c. M 1.4.1 Der Vortrag der Beklagtenseite auf S. 61/62 des Schriftsatzes vom 22.11.2018 enthält nur beweiswürdigende Ausführungen und gebietet keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

d. Damit ist ein abweichendes Design der Architektur der angegriffene Ausführungsform nicht (rechtzeitig) dargetan.

e. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist nach alledem nicht angezeigt.

F. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.

G. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

I. Auszusprechen war eine einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von 668,4 Mio. €.

Die Beklagtenseite hatte auf der Grundlage von Verkaufszahlen auf dem Konsumentenmarkt in Deutschland im Jahr 2016 (FBD 18, 19) geltend gemacht, ein Betrag von 1,671 Mrd. € sei für die Sicherheitsleistung mindestens anzusetzen. Diesen Betrag hatte die Klägerin nicht substantiiert bestritten (S. 95/96 Replik), nur angegeben, die Beklagtenseite habe die Umsatzänderungen wegen der neuen Modelle noch nicht berücksichtigt (S. 20 Protokoll vom 8.11.2018). Hierauf erklärte die Beklagtenseite, es sei deswegen ein Abschlag von 60% vorzunehmen (ibid.).

Dieser Wert war durch die Kammer daher anzusetzen.

Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung aller Interessen war die von der Klägerin beantragte Aufteilung der Sicherheitsleistung auf die einzelnen Ziffern des Tenors nicht geboten.

II. Der Antrag der Beklagtenseite auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war abzulehnen.

§ 712 ZPO ist als Ausnahmevorschrift restriktiv zu behandeln. Die Norm setzt einen unersetzlichen Nachteil voraus (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 712 ZPO Rn. 1). Die üblichen Nachteile einer vorläufigen Vollstreckung sind hingegen hinzunehmen. Hiernach hat die Beklagtenseite nach o.G. gerade keine unersetzlichen Nachteile aufgezeigt. Die dargelegten Risiken werden durch die der Klägerin auferlegte hohe Sicherheitsleistung hinreichend abgefangen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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Der Antrag soll enthalten:1.die Bezeichnung der Urkunde;2.die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;3.die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;4.die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme


Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 77/15 vom 3. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:031215VIIZR77.15.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter
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Landgericht München II Endurteil, 20. Dez. 2018 - 7 O 10496/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sech

Landgericht München II Endurteil, 20. Dez. 2018 - 7 O 10495/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu s

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Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.

(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.

(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Das Zeugnis kann verweigert werden:

1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 77/15
vom
3. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:031215VIIZR77.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 50.003,80 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn für die Durchführung von Renovierungsarbeiten vor der Eröffnung des Lokals "L. S.".
2
Die Beklagte betrieb ursprünglich dieses Lokal in der F.straße 9 in M. Im Juni 2012 entschloss sie sich, ihr Lokal von der F.-Straße in das Gebäude K.-Straße 10 in M. zu verlegen.
3
Vor der Neueröffnung am 3. August 2012 waren in den Gasträumen umfangreiche Renovierungsarbeiten erforderlich.
4
An der Durchführung der Renovierungsarbeiten waren sowohl Arbeiter, die von der Klägerin gestellt wurden, als auch Arbeiter aus dem Umfeld der Beklagten beteiligt.
5
Am 10. August 2012 wurde von der Klägerin nach Fertigstellung der Arbeiten der Beklagten eine abschließende, auf den 15. Juli 2012 datierte Rechnung übergeben, die einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 50.003,80 € brutto ausweist. Diese Rechnung wurde von der Beklagten nicht bezahlt.
6
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 50.003,80 € nebst näher bezeichneter Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
7
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
8
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt.

II.

9
1. Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen Folgendes aus:
10
Der Klägerin gelinge es nicht, Fehler des landgerichtlichen Urteils aufzuzeigen. Sie beschränke sich darauf, die Beweiswürdigung des Landgerichts anzugreifen. Dieser Angriff wäre nur dann erfolgreich, wenn die entscheidungs- erheblichen Feststellungen fehlerhaft, lückenhaft, unter Verstoß gegen Denkgesetze oder widersprüchlich getroffen worden wären. Das sei nicht der Fall.
11
Es könne nach der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass der Vertrag mit der Zeugin L. abgeschlossen worden sei.
12
Dem Umstand, dass die Klägerin Rechnung gestellt habe, komme keine Bedeutung zu. Das belege nur, dass die Klägerin von einem Vertragsschluss ausgegangen sei, nicht aber, dass die Beklagte davon habe ausgehen müssen.
13
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG.
14
a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - VIII ZR 88/11 Rn. 9; Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704 Rn.13). Die Nichtberücksichtigung eines solchen für eine Partei günstigen Beweisergebnisses bedeutet, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen dieser Partei übergangen und damit deren verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6). Diese Voraus- setzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des betreffenden Vorbringens erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZR 282/14 Rn. 18; Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, BauR 2009, 1003 Rn. 3).
15
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG im Streitfall verletzt. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 18. September 2014, Seite 7 ausdrücklich auf die Ausübung des - vom Geschäftsführer der Beklagten G. bei seiner Anhörung im Termin vom 9. Mai 2014 vor dem Landgericht (Protokoll Seite 4) eingeräumten - Vorsteuerabzugs unter Verwendung der von der Klägerin erstellten, auf den 15. Juli 2012 datierten Rechnung gegenüber dem Finanzamt als Indiz für einen Vertragsschluss zwischen den Parteien abgestellt.
16
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei nicht bedeutsam, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Rechnung nicht zurückgeschickt, sondern verbucht habe; die Erklärung des Geschäftsführers hierzu, dass er jede Rechnung verbuche, auch wenn er sie nicht anerkenne, sei glaubhaft und plausibel. Selbst wenn das Verhalten der Beklagten unter steuerrechtlichen Aspekten als fragwürdig einzustufen sei, blieben der Vortrag und die Beweisführung der Klägerin in der ersten Instanz den Beweis für einen Vertragsschluss schuldig.
17
Das Berufungsgericht hat damit den Inhalt des klägerischen Vortrags nicht ausgeschöpft. Es hat nicht hinreichend erwogen, dass die Verwendung der genannten Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs seitens der Beklagten ein Indiz (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 222/10, ZfBR 2012, 138 f., juris Rn. 9) für einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien darstellt, weil die Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraussetzt, dass die Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen geschuldet ist, die vom Rechnungsaussteller für das Unternehmen des den Vorsteuerabzug Ausübenden ausgeführt worden sind, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
18
Mit seiner jedenfalls den Sinn des klägerischen Vorbringens verfehlenden Wahrnehmung hat sich das Berufungsgericht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise dem wesentlichen Kern dieses Vorbringens verschlossen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
19
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es das betreffende Vorbringen hinreichend berücksichtigt hätte, einen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten angenommen hätte und zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
20
3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen.
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.06.2014 - 18 O 26161/12 -
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2015 - 9 U 2791/14 Bau -

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

Der Antrag soll enthalten:

1.
die Bezeichnung der Urkunde;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.

(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 565/15
vom
27. September 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:270916BVIZR565.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. September 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 68.053,50 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Diagnose- und Befunderhebungsfehler in Anspruch.
2
Der Kläger stellte sich am 20. Februar 2012 wegen starker Bauchschmerzen und Übelkeit in der Praxis der Beklagten, seiner Hausärztin, vor. Ob der Kläger dabei auch über Durchfall geklagt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte diagnostizierte eine Magen-Darm-Infektion (Gastroenteritis ). Sie verordnete dem Kläger Magentropfen und schrieb ihn für eine Woche krank. Am 22. Februar 2012 - zwei Tage später - wurde der Kläger wegen akuten Abdomens in die Klinik eingeliefert, wo er noch am selben Tag operiert wurde. Bei der Operation mussten Teile des Darms entfernt werden. Ursächlich für die Beschwerden war eine Bauchfellentzündung (Peritonitis), ausgelöst durch eine Entzündung des Dickdarms mit Wanddurchbruch (Divertikulitis mit Perforation). Der Kläger wirft der Beklagten vor, fehlerhaft eine Gastroenteritis diagnostiziert und weitere Untersuchungen unterlassen zu haben.
3
Das Landgericht hat die Klage auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens und nach Anhörung der Parteien aus tatsächlichen Gründen abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten über Durchfall geklagt habe. Auf dieser Grundlage sei die Diagnose einer Gastroenteritis nicht fehlerhaft gewesen. Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
5
Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht dem angebotenen Zeugenbeweis auf Vernehmung der den Kläger am 22. Februar 2012 behandelnden Klinikärzte zu dem Inhalt des dortigen Anamnesegesprächs nicht nachgegangen ist.
6
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).
7
2. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung der angebotenen Zeugenvernehmung mit der Begründung, der diesbezügliche Vortrag des Klägers reiche nicht aus, im Prozessrecht keine Stütze.
8
a) Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung des Klägers, er habe bei dem Aufnahmegespräch in der Klinik nicht angegeben, dass er seit einigen Tagen unter Durchfall leide, sei in Anbetracht der vorhandenen Unterlagen und des sonstigen Vorbringens des Klägers nicht ausreichend dargelegt und widersprüchlich. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass es zwei unterschiedliche Versionen eines Arztbriefes der Klinikärzte vom 23. Mai 2012 gebe, wobei der Kläger nach der einen Version über seit sechs Tagen bestehende Diarrhöen, nach der anderen Version über erst seit einem Tag bestehende Diarrhöen und zuvor eher bestehende Obstipation (Verstopfung) geklagt habe. Schließlich habe der Kläger nach eigenen Angaben selbst keine Erinnerung mehr an das Erstaufnahmegespräch vom 22. Februar 2012.
9
b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Zeugenvernehmung nicht für entbehrlich halten.
10
aa) Der Umstand, dass der Kläger selbst sich an das Erstaufnahmegespräch vom 22. Februar 2012 nicht mehr erinnert und dass sein Vortrag zu Teilen der schriftlichen Klinikunterlagen in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine Gehörsverletzung begründet (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 f.; vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 20; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN).
11
bb) Der von dem Kläger bezüglich seiner Angaben bei der Klinikaufnahme am 22. Februar 2012 vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruchsfrei , weshalb eine Beweisaufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vernehmung der behandelnden Ärzte unter Umständen gerade Aufklärung über die sich widersprechenden Versionen des Arztbriefes vom 23. Mai 2012 bringen könnte. Da der Kläger seinen Beweisantrag auf die ihm günstige Version des Arztbriefes vom 23. Mai 2012 stützen kann, stellt die beantragte Zeugenvernehmung auch in Ansehung seiner fehlenden eigenen Erinnerung keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394).
12
3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Gericht im Falle der vom Kläger beantragten Zeugenvernehmung eine ihm günstige Überzeugung zu bilden vermag (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZR 204/12, juris Rn. 10).
13
a) Das Landgericht hat in seiner - vom Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bestätigten - Beweiswürdigung ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Angaben der Beklagten durch die ananmestischen Angaben aus den Unterlagen der Klinik bestätigt würden. Sollte dem Kläger der Nachweis gelingen, dass er auch am 22. Februar 2012 nicht über Durchfall, sondern über Verstopfung geklagt hat, ist unter Berücksichtigung der weiteren Hilfsbeweisangebote umgekehrt auch der weitere Nachweis nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger bereits zwei Tage zuvor nicht über Durchfall geklagt hat, was nach dem sonstigen Beweisergebnis des Landgerichts der Vertretbarkeit der von der Beklagten gestellten Diagnose einer Gastroenteritis die Grundlage entzöge.
14
b) Der Senat verkennt dabei nicht, dass der vorliegendeIndizienbeweis erst überzeugungskräftig ist, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden. Werden - wie hier - mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist vom Tatrichter dabei aber auch zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff wie vorliegend den Angaben der Parteien und der Behandlungsdokumentation der Beklagten, geeignet sind, ihn von der beweisbedürftigen Behauptung zu überzeugen (BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45). Die wesentlichen Gesichtspunkte für diese Überzeugungsbildung, die vom Senat nicht abgeschätzt werden kann, muss der Tatrichter, dem die Beweiswürdigung obliegt, in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteile vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; vom 25. Oktober 2012 - I ZR 167/11, MDR 2013, 729 Rn. 26). Galke Offenloch Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2014 - 13 O 475/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2015 - 20 U 103/14 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

Der Antrag soll enthalten:

1.
die Bezeichnung der Urkunde;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.