Landgericht München II Endurteil, 20. Dez. 2018 - 7 O 10496/17
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:
Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die Folgendes umfassen:
eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;
ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet.
(Anspruch 1, unmittelbare Verletzung)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen habt, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen hat und zwar unter Angabe:
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt, und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Liste enthalten ist;
4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,
indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 9. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 668,4 Mio. € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
A. Zu den Parteien
B. Zu dem Klagepatent
„1. An apparatus (150) comprising:
an inductor (162) operative to receive a switching signal and provide a supply current;
a switcher (160b) operative to sense an input current (Isen) and generate the switching signal to charge and discharge the inductor to provide the supply current, the switcher (160b) adding an offset to the input current to generate a larger supply current via the inductor than without the offset an envelope amplifier (170a) operative to receive an envelope signal and provide a second supply current (Ienv) based on the envelope signal, wherein a total supply current (Ipa) comprises the supply current from the switcher (160b) and the second supply current from the envelope amplifier (170a); and a boost converter (180) operative to receive a first supply voltage and provide a boosted supply voltage having a higher voltage than the first supply voltage, wherein the envelope amplifier selectively operates based on the first supply voltage or the boosted supply voltage.“
„1. Eine Vorrichtung (150), die Folgendes umfasst:“
ein Schaltelement (160b), das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms (Isen) und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement (160b) dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstroms [sic] über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
einen Hüllkurvenverstärker (170a), der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms (Ienv) basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom (Ipa) den Versorgungsstrom von dem Schaltelement (160b) und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker (170a) umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler (180), der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet.
C. Zu der angegriffenen Ausführungsform
E.
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
…
Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
…
Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
E. Anträge
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:
Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die Folgendes umfassen:
eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;
ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet (Anspruch 1, unmittelbare Verletzung) insbesondere wenn das Schaltelement basierend auf der ersten Versorgungsspannung arbeitet, und wobei der Versatz bzw. Offset basierend auf der ersten Versorgungsspannung bestimmt wird;
(Anspruch 2, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn das Schaltelement Folgendes umfasst:
einen Summierer, der betreibbar ist zum Summieren des Eingangsstroms und eines Versatz- bzw. Offsetstroms und zum Bereitstellen eines summierten Stroms, einen Stromabfühlverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des summierten Stroms und zum Bereitstellen eines abgefühlten Signals, und einen Treiber, der betreibbar ist zum Empfangen des abgefühlten Signals und zum Bereitstellen wenigstens eines Steuersignals, das verwendet wird zum Generieren des Schaltsignals für die Induktivität;
(Anspruch 3, unmittelbare Verletzung) dies insbesondere wenn das wenigstens eine Steuersignal ein erstes Steuersignal und ein zweites Steuersignal umfasst, und wobei das Schaltelement weiter Folgendes umfasst:
einen P-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. PMOS-Transistor (PMOS = P-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das erste Steuersignal empfängt, einer Quelle bzw. Source, die eine erste Versorgungsspannung empfängt, und einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt, und einen N-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. NMOS-Transistor (NMOS = N-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das zweite Steuersignal empfängt, einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt und einer Quelle bzw. Source, die an Schaltungsmasse gekoppelt ist;
(Anspruch 4, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die Vorrichtung weiter Folgendes umfasst:
einen Leistungsverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des Versorgungsstroms von der Induktivität und zum Empfangen und Verstärken eines Eingangshochfrequenz- bzw. Eingangs-HF-Signals und zum Bereitstellen eines Ausgangs-HF-Signals.
(Anspruch 5, unmittelbare Verletzung)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen habt, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen hat und zwar unter Angabe:
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt, und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Liste enthalten ist;
4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,
indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.l. bezeichneten, seit dem 9. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Klageabweisung,
hilfsweise Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren.
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
…
Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
…
Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Klagepartei:
Schriftsatz vom 29.11.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 6.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 7.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 12.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 14.12.2018 (nicht nachgelassen)
Beklagtenseite:
Schriftsatz vom 22.11.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 29.11.2018 (nachgelassen)
Schriftsatz vom 10.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 13.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 13.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 17.12.2018 (nicht nachgelassen)
Gründe
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Art. 64 Abs. 3 EPÜ, § 145 PatG
1. Frist
2. keine gleichartige Handlung iSd § 145 PatG
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
c. …
Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
B. Begründetheit
I. Klagepatent
1. Relevanter Fachmann
2. Stand der Technik
(Abbildung Klage S. 8, im Original in Farbe)
3. Kritik am Stand der Technik
4. Aufgabe
5. Lösung
Anspruch 1
1. Vorrichtung, die Folgendes umfasst:
1.1 eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;
1.2 ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms,
1.2.1 wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
1.3 einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung,
1.4 einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal,
1.4.1 wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet
1.5 wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst;
Anspruch 2
2. Die Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei das Schaltelement basierend auf der ersten Versorgungsspannung arbeitet, und wobei der Versatz bzw. Offset basierend auf der ersten Versorgungsspannung bestimmt wird.
Anspruch 3
3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei das Schaltelement Folgendes umfasst:
3.1 einen Summierer, der betreibbar ist zum Summieren des Eingangsstroms und eines Versatz- bzw. Offsetstroms und zum Bereitstellen eines summierten Stroms,
3.2 einen Stromabfühlverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des summierten Stroms und zum Bereitstellen eines abgefühlten Signals, und
3.3 einen Treiber, der betreibbar ist zum Empfangen des abgefühlten Signals und zum Bereitstellen wenigstens eines Steuersignals, das verwendet wird zum Generieren des Schaltsignals für die Induktivität.
Anspruch 4
4. Die Vorrichtung nach Anspruch 3,
4.1 wobei das wenigstens eine Steuersignal ein erstes Steuersignal und ein zweites Steuersignal umfasst, und
4.2 wobei das Schaltelement weiter Folgendes umfasst:
4.2.1 einen P-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. PMOS-Transistor (PMOS = P-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das erste Steuersignal empfängt, einer Quelle bzw. Source, die eine erste Versorgungsspannung empfängt, und einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt, und
4.2.2 einen N-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. NMOS-Transistor (NMOS = N-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das zweite Steuersignal empfängt, einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt und einer Quelle bzw. Source, die an Schaltungsmasse gekoppelt ist.
Anspruch 5
II. Wortsinngemäßer Gebrauch
1. angegriffene Ausführungsform
2. Unmittelbare wortsinngemäße Nutzung
a. Schutzbereichsbestimmung
b. Unstreitig verwirklichte Merkmale
(1) Auslegung „Offset“
Figur 3.4.6 (im Original farbig):
Detail, Figur 3.4.6.6 (im Original farbig)
(c) Wertung
(1) Auslegung
(c) Wertung
e. M 1.5 verwirklicht
(2) Nutzung Merkmal 1.5
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
…
Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
5.…
Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
…
Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
IV. Ansprüche der Klägerin
1. Unterlassung
2. Auskunft- und Rechnungslegung
3. Rückruf- und Vernichtungsanspruch
I. Aussetzungsmaßstab
II. Hiernach keine Aussetzung
1. Hou nicht neuheitsschädlich
a. Vorbringen der Klägerin
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
a. Vorbringen der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
„Beklagtenvertreter trägt vor, dass die beklagte Partei Schwierigkeiten gehabt habe, Informationen zur Chiparchitektur zu erhalten. Diese Schwierigkeiten seien aber mittlerweile teilweise behoben. Allerdings sehe sich die Beklagte derzeit nicht in der Lage, die Schaltpläne dem Gericht vorzulegen, weil Geheimhaltungsinteressen des Chipherstellers entgegenstünden." (Prot. vom 8.2.2018, S. 3).
4. Kein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG
a. Vorbringen der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
„Der Vorsitzende gibt bekannt, dass Frau E. vom Eingang Amtsgericht München, über den auch das Landgericht erreicht werden kann, mitgeteilt hat, dass ein Mann bei ihr gewesen sei und sie habe die Auskunft gegeben, dass die Tür zu sei. Sie habe nicht gewusst, dass noch eine Verhandlung laufe. Hätte sie das gewusst, hätte sie den Zugang gewährt. Auch sei sie 5 Minuten für einen Rundgang weg gewesen. Der Vorsitzende hat sich selbst davon überzeugt, dass die Tür während dieses Rundgangs von außen nicht zu öffnen ist. Der Vorsitzende hat Frau E. angewiesen, ab jetzt (19:15 Uhr) keine Rundgänge mehr zu machen, sondern an der Pforte Wache zu halten und etwaigen Personen, die Zugang zur hiesigen Sitzung begehren, einzulassen. Zusätzlich wurde ein entsprechender handschriftlicher auf gelben Papier gehaltener Zettel an der Tür angebracht.“
a. Vortrag der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
…
Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
6. Ergebnis
a. Offset
b. Kondensator
c. M 1.4.1
F. Kostenentscheidung
G. Vorläufige Vollstreckbarkeit
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München II Endurteil, 20. Dez. 2018 - 7 O 10496/17
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Urteil einreichenLandgericht München II Endurteil, 20. Dez. 2018 - 7 O 10496/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:
Vorrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die Folgendes umfassen:
eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;
ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet
1. (Anspruch 1, unmittelbare Verletzung)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen, und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Liste enthalten ist;
4. die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,
indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.l. bezeichneten, seit dem 9. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 668,4 Mio. € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
A. Zu den Parteien
B. Zu dem Klagepatent
„1. An apparatus (150) comprising:
an inductor (162) operative to receive a switching signal and provide a supply current;
a switcher (160b) operative to sense an input current (Isen) and generate the switching signal to charge and discharge the inductor to provide the supply current, the switcher (160b) adding an offset to the input current to generate a larger supply current via the inductor than without the offset an envelope amplifier (170a) operative to receive an envelope signal and provide a second supply current (Ienv) based on the envelope signal, wherein a total supply current (Ipa) comprises the supply current from the switcher (160b) and the second supply current from the envelope amplifier (170a); and a boost converter (180) operative to receive a first supply voltage and provide a boosted supply voltage having a higher voltage than the first supply voltage, wherein the envelope amplifier selectively operates based on the first supply voltage or the boosted supply voltage.“
„1. Eine Vorrichtung (150), die Folgendes umfasst:“
ein Schaltelement (160b), das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms (Isen) und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement (160b) dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstroms [sic] über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
einen Hüllkurvenverstärker (170a), der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms (Ienv) basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom (Ipa) den Versorgungsstrom von dem Schaltelement (160b) und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker (170a) umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler (180), der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet.
C. Zu der angegriffenen Ausführungsform
E.
1. „Offset“ oder Versatz im Sinne des Merkmals 1.2.1 sei eine Manipulation, die entweder dadurch erfolgen könne, dass dem abgefühlten Strom ein Versatzstrom hinzugefügt werde, oder indem in der Einheit (Komparator), die den abgefühlten Strom bewertet, die Referenzwerte geändert würden. Anspruchsgemäß sei der Offset nur (insoweit unstreitig, S. 3 Klageerwiderung II = Bl. 274 d. A.), wenn der Offset bewirke, dass der über die Induktivität generierte Versorgungsstrom mit Offset größer sei als ohne Offset. Soweit das Ausführungsbeispiel von Offset current spreche, beziehe sich dies auf Unteranspruch 3. M1.2.1 sei hingegen breiter zu verstehen, wie [0039] des Klagepatents zeige.
II.1. „selektiv basierend“ im Sinne des Merkmals 1.4.1 meine: Vboost komme nur zum Einsatz, wenn die Batteriespannung unterhalb eines bestimmten Grenzwerts liegt. Entscheidend sei daher die selektive Verwendung einer geboosteten Spannung für die Versorgung des Hüllkurvenverstärkers. Nicht entscheidend sei, ob die erste Versorgungsspannung, wie sie am Boost Converter anliegt, genau identisch mit der Versorgungsspannung ist, wie sie vom Hüllkurvenverstärker zu jedem Zeitpunkt als Alternative zur geboosteten Spannung verwendet wird.
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
F. Anträge
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:
Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die Folgendes umfassen:
eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;
ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet (Anspruch 1, unmittelbare Verletzung) insbesondere wenn das Schaltelement basierend auf der ersten Versorgungsspannung arbeitet, und wobei der Versatz bzw. Offset basierend auf der ersten Versorgungsspannung bestimmt wird;
(Anspruch 2, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn das Schaltelement Folgendes umfasst:
einen Summierer, der betreibbar ist zum Summieren des Eingangsstroms und eines Versatz- bzw. Offsetstroms und zum Bereitstellen eines summierten Stroms, einen Stromabfühlverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des summierten Stroms und zum Bereitstellen eines abgefühlten Signals, und einen Treiber, der betreibbar ist zum Empfangen des abgefühlten Signals und zum Bereitstellen wenigstens eines Steuersignals, das verwendet wird zum Generieren des Schaltsignals für die Induktivität;
(Anspruch 3, unmittelbare Verletzung) dies insbesondere wenn das wenigstens eine Steuersignal ein erstes Steuersignal und ein zweites Steuersignal umfasst, und wobei das Schaltelement weiter Folgendes umfasst:
einen P-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. PMOS-Transistor (PMOS = P-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das erste Steuersignal empfängt, einer Quelle bzw. Source, die eine erste Versorgungsspannung empfängt, und einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt, und einen N-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. NMOS-Transistor (NMOS = N-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das zweite Steuersignal empfängt, einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt und einer Quelle bzw. Source, die an Schaltungsmasse gekoppelt ist;
(Anspruch 4, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die Vorrichtung weiter Folgendes umfasst:
einen Leistungsverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des Versorgungsstroms von der Induktivität und zum Empfangen und Verstärken eines Eingangshochfrequenz- bzw. Eingangs-HF-Signals und zum Bereitstellen eines Ausgangs-HF-Signals.
(Anspruch 5, unmittelbare Verletzung)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen, und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Liste enthalten ist;
4. die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,
indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.l. bezeichneten, seit dem 9. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Klageabweisung,
hilfsweise Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren.
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Klagepartei:
Schriftsatz vom 29.11.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 6.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 7.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 12.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 14.12.2018 (nicht nachgelassen)
Beklagtenseite:
Schriftsatz vom 22.11.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 29.11.2018 (nachgelassen)
Schriftsatz vom 10.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 13.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 13.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 17.12.2018 (nicht nachgelassen)
Gründe
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Art. 64 Abs. 3 EPÜ, § 145 PatG
1. Frist
a. „Handlung“ ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand ( BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 24 - Raffvorhang; BGH GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II). Nicht entscheidend ist, ob Verletzungstatbestände durch dieselbe (Gesamt-)Vorrichtung verwirklicht werden (BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 25 - Raffvorhang). Ob eine Handlung gleichartig ist, ist bei einer wertenden Abwägung der Interessen des Beklagten auf Schutz vor einer Inanspruchnahme in mehreren Prozessen einerseits und der Interessen des Klägers an der Durchsetzung seiner Schutzrechte andererseits zu bestimmen. Maßgeblich ist, ob es sich aufdrängt, beide Patente in einer Klage anzugreifen, weil die Handlungen „im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen“, so dass sie einen engen technischen Zusammenhang aufzeigen (BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 27 - Raffvorhang). Nicht ausreichend ist es, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind. Vielmehr muss auch im zweiten Rechtsstreit die konkrete Ausgestaltung dieser Teile angegriffen werden, in derselben oder in abgewandelter Form (BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 28 - Raffvorhang). § 145 PatG ist mit Blick auf Art. 14 GG eng zu verstehen (BGH GRUR 2011, 411, 413 Rn. 18 ff. mwN - Raffvorhang).
c. …
„ Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
B. Begründetheit
I. Klagepatent
1. Relevanter Fachmann
2. Stand der Technik
(Abbildung Klage S. 8, im Original in Farbe)
3. Kritik am Stand der Technik
4. Aufgabe
5. Lösung
Anspruch 1
1.1 eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;
1.2 ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms,
1.2.1 wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
1.3 einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung,
1.4 einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal,
1.4.1 wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet
1.5 wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst;
Anspruch 2
Anspruch 3
3.1 einen Summierer, der betreibbar ist zum Summieren des Eingangsstroms und eines Versatz- bzw. Offsetstroms und zum Bereitstellen eines summierten Stroms,
3.2 einen Stromabfühlverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des summierten Stroms und zum Bereitstellen eines abgefühlten Signals, und
3.3 einen Treiber, der betreibbar ist zum Empfangen des abgefühlten Signals und zum Bereitstellen wenigstens eines Steuersignals, das verwendet wird zum Generieren des Schaltsignals für die Induktivität.
Anspruch 4
4.1 wobei das wenigstens eine Steuersignal ein erstes Steuersignal und ein zweites Steuersignal umfasst, und
4.2 wobei das Schaltelement weiter Folgendes umfasst:
4.2.1 einen P-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. PMOS-Transistor (PMOS = P-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das erste Steuersignal empfängt, einer Quelle bzw. Source, die eine erste Versorgungsspannung empfängt, und einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt, und
4.2.2 einen N-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. NMOS-Transistor (NMOS = N-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das zweite Steuersignal empfängt, einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt und einer Quelle bzw. Source, die an Schaltungsmasse gekoppelt ist.
Anspruch 5
II. Wortsinngemäßer Gebrauch
1. angegriffene Ausführungsform
2. Unmittelbare wortsinngemäße Nutzung
a. Schutzbereichsbestimmung
b. Unstreitig verwirklichte Merkmale
(1) Auslegung „Offset“
„Offset“ im Sinne des Merkmals 1.2.1 ist mit der Klägerin dahingehend auszulegen, dass er jegliche Veränderung der Bewertung des Eingangsstroms umfasst.
Figur 3.4.6 (im Original farbig):
Detail, Figur 3.4.6.6 (im Original farbig)
(c) Wertung
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht hiernach Merkmal 1.2.1.
d. M 1.4.1 verwirklicht Die angegriffene Ausführungsform macht auch von Merkmal 1.4.1 (“wherein the envelope amplifier selectively operates based on the first supply voltage or the boosted supply voltage“) des Klagepatents Gebrauch.
(1) Auslegung
„selectively operates based on“ in diesem Sinne ist dahingehend zu verstehen, dass auch die Verwendung des ersten Versorgungsstroms oder des geboosteten Versorgungsstroms nach einer Nachjustierung klagepatentgemäß ist. „selectively“ ist als wahlweise zu verstehen, ohne dass es eines Umschaltens bedürfte.
„selectively“ ist nicht so zu verstehen, dass es eines Umschaltens bedürfte, vielmehr ist es als wahlweise zu verstehen: Der Hüllkurvenverstärker arbeitet je nach Bedarf entweder mit der ersten Versorgungsspannung oder mit der geboosteten Spannung. Ein anderes folgt im Umkehrschluss weder aus der (unstreitig) nicht beanspruchten Beschreibungsstelle [0044]. Auch aus [0045] ergibt es sich nicht. Zwar ist in [0045] die Rede von einem Switch, indes wird in [0045] nur ein Ausführungsbeispiel gegeben, das die Auslegung des Patentanspruchs grundsätzlich nicht einschränkt.
(2) Nutzung Merkmal 1.5
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
5. … Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
IV. Ansprüche der Klägerin
1. Unterlassung
d. Es besteht auch kein Anlass, der Beklagtenseite eine Aufbrauchfrist einzuräumen.
2. Auskunft- und Rechnungslegung
3. Rückruf- und Vernichtungsanspruch
C. Keine Aussetzung wegen Einspruchsverfahrens
I. Aussetzungsmaßstab
II. Hiernach keine Aussetzung
D. Keine Aussetzung wegen anderer Verfahren
1. Kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist
a. Vorbringen der Klägerin
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
a. Vorbringen der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
3. Kein Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 139 ZPO
a. Vorbringen der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
„Beklagtenvertreter trägt vor, dass die beklagte Partei Schwierigkeiten gehabt habe, Informationen zur Chiparchitektur zu erhalten. Diese Schwierigkeiten seien aber mittlerweile teilweise behoben. Allerdings sehe sich die Beklagte derzeit nicht in der Lage, die Schaltpläne dem Gericht vorzulegen, weil Geheimhaltungsinteressen des Chipherstellers entgegenstünden. (Prot. vom 8.2.2018, S. 3).
4. Kein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG
a. Vorbringen der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
„Der Vorsitzende gibt bekannt, dass Frau E. vom Eingang Amtsgericht München, über den auch das Landgericht erreicht werden kann, mitgeteilt hat, dass ein Mann bei ihr gewesen sei und sie habe die Auskunft gegeben, dass die Tür zu sei. Sie habe nicht gewusst, dass noch eine Verhandlung laufe. Hätte sie das gewusst, hätte sie den Zugang gewährt. Auch sei sie 5 Minuten für einen Rundgang weg gewesen. Der Vorsitzende hat sich selbst davon überzeugt, dass die Tür während dieses Rundgangs von außen nicht zu öffnen ist. Der Vorsitzende hat Frau E. angewiesen, ab jetzt (19:15 Uhr) keine Rundgänge mehr zu machen, sondern an der Pforte Wache zu halten und etwaigen Personen, die Zugang zur hiesigen Sitzung begehren, einzulassen. Zusätzlich wurde ein entsprechender handschriftlicher auf gelben Papier gehaltener Zettel an der Tür angebracht.“
a. Vortrag der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
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… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
6. Ergebnis
a. Offset
b. Kondensator
F. Kostenentscheidung
G. Vorläufige Vollstreckbarkeit
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn für die Durchführung von Renovierungsarbeiten vor der Eröffnung des Lokals "L. S.".
- 2
- Die Beklagte betrieb ursprünglich dieses Lokal in der F.straße 9 in M. Im Juni 2012 entschloss sie sich, ihr Lokal von der F.-Straße in das Gebäude K.-Straße 10 in M. zu verlegen.
- 3
- Vor der Neueröffnung am 3. August 2012 waren in den Gasträumen umfangreiche Renovierungsarbeiten erforderlich.
- 4
- An der Durchführung der Renovierungsarbeiten waren sowohl Arbeiter, die von der Klägerin gestellt wurden, als auch Arbeiter aus dem Umfeld der Beklagten beteiligt.
- 5
- Am 10. August 2012 wurde von der Klägerin nach Fertigstellung der Arbeiten der Beklagten eine abschließende, auf den 15. Juli 2012 datierte Rechnung übergeben, die einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 50.003,80 € brutto ausweist. Diese Rechnung wurde von der Beklagten nicht bezahlt.
- 6
- Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 50.003,80 € nebst näher bezeichneter Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
- 8
- Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt.
II.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen Folgendes aus:
- 10
- Der Klägerin gelinge es nicht, Fehler des landgerichtlichen Urteils aufzuzeigen. Sie beschränke sich darauf, die Beweiswürdigung des Landgerichts anzugreifen. Dieser Angriff wäre nur dann erfolgreich, wenn die entscheidungs- erheblichen Feststellungen fehlerhaft, lückenhaft, unter Verstoß gegen Denkgesetze oder widersprüchlich getroffen worden wären. Das sei nicht der Fall.
- 11
- Es könne nach der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass der Vertrag mit der Zeugin L. abgeschlossen worden sei.
- 12
- Dem Umstand, dass die Klägerin Rechnung gestellt habe, komme keine Bedeutung zu. Das belege nur, dass die Klägerin von einem Vertragsschluss ausgegangen sei, nicht aber, dass die Beklagte davon habe ausgehen müssen.
- 13
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG.
- 14
- a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - VIII ZR 88/11 Rn. 9; Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704 Rn.13). Die Nichtberücksichtigung eines solchen für eine Partei günstigen Beweisergebnisses bedeutet, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen dieser Partei übergangen und damit deren verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6). Diese Voraus- setzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des betreffenden Vorbringens erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZR 282/14 Rn. 18; Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, BauR 2009, 1003 Rn. 3).
- 15
- b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG im Streitfall verletzt. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 18. September 2014, Seite 7 ausdrücklich auf die Ausübung des - vom Geschäftsführer der Beklagten G. bei seiner Anhörung im Termin vom 9. Mai 2014 vor dem Landgericht (Protokoll Seite 4) eingeräumten - Vorsteuerabzugs unter Verwendung der von der Klägerin erstellten, auf den 15. Juli 2012 datierten Rechnung gegenüber dem Finanzamt als Indiz für einen Vertragsschluss zwischen den Parteien abgestellt.
- 16
- Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei nicht bedeutsam, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Rechnung nicht zurückgeschickt, sondern verbucht habe; die Erklärung des Geschäftsführers hierzu, dass er jede Rechnung verbuche, auch wenn er sie nicht anerkenne, sei glaubhaft und plausibel. Selbst wenn das Verhalten der Beklagten unter steuerrechtlichen Aspekten als fragwürdig einzustufen sei, blieben der Vortrag und die Beweisführung der Klägerin in der ersten Instanz den Beweis für einen Vertragsschluss schuldig.
- 17
- Das Berufungsgericht hat damit den Inhalt des klägerischen Vortrags nicht ausgeschöpft. Es hat nicht hinreichend erwogen, dass die Verwendung der genannten Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs seitens der Beklagten ein Indiz (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 222/10, ZfBR 2012, 138 f., juris Rn. 9) für einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien darstellt, weil die Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraussetzt, dass die Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen geschuldet ist, die vom Rechnungsaussteller für das Unternehmen des den Vorsteuerabzug Ausübenden ausgeführt worden sind, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
- 18
- Mit seiner jedenfalls den Sinn des klägerischen Vorbringens verfehlenden Wahrnehmung hat sich das Berufungsgericht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise dem wesentlichen Kern dieses Vorbringens verschlossen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
- 19
- Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es das betreffende Vorbringen hinreichend berücksichtigt hätte, einen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten angenommen hätte und zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
- 20
- 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.06.2014 - 18 O 26161/12 -
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2015 - 9 U 2791/14 Bau -
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
Der Antrag soll enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Urkunde; - 2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; - 3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; - 4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; - 5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 68.053,50 €
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Diagnose- und Befunderhebungsfehler in Anspruch.
- 2
- Der Kläger stellte sich am 20. Februar 2012 wegen starker Bauchschmerzen und Übelkeit in der Praxis der Beklagten, seiner Hausärztin, vor. Ob der Kläger dabei auch über Durchfall geklagt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte diagnostizierte eine Magen-Darm-Infektion (Gastroenteritis ). Sie verordnete dem Kläger Magentropfen und schrieb ihn für eine Woche krank. Am 22. Februar 2012 - zwei Tage später - wurde der Kläger wegen akuten Abdomens in die Klinik eingeliefert, wo er noch am selben Tag operiert wurde. Bei der Operation mussten Teile des Darms entfernt werden. Ursächlich für die Beschwerden war eine Bauchfellentzündung (Peritonitis), ausgelöst durch eine Entzündung des Dickdarms mit Wanddurchbruch (Divertikulitis mit Perforation). Der Kläger wirft der Beklagten vor, fehlerhaft eine Gastroenteritis diagnostiziert und weitere Untersuchungen unterlassen zu haben.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens und nach Anhörung der Parteien aus tatsächlichen Gründen abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten über Durchfall geklagt habe. Auf dieser Grundlage sei die Diagnose einer Gastroenteritis nicht fehlerhaft gewesen. Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 5
- Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht dem angebotenen Zeugenbeweis auf Vernehmung der den Kläger am 22. Februar 2012 behandelnden Klinikärzte zu dem Inhalt des dortigen Anamnesegesprächs nicht nachgegangen ist.
- 6
- 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).
- 7
- 2. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung der angebotenen Zeugenvernehmung mit der Begründung, der diesbezügliche Vortrag des Klägers reiche nicht aus, im Prozessrecht keine Stütze.
- 8
- a) Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung des Klägers, er habe bei dem Aufnahmegespräch in der Klinik nicht angegeben, dass er seit einigen Tagen unter Durchfall leide, sei in Anbetracht der vorhandenen Unterlagen und des sonstigen Vorbringens des Klägers nicht ausreichend dargelegt und widersprüchlich. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass es zwei unterschiedliche Versionen eines Arztbriefes der Klinikärzte vom 23. Mai 2012 gebe, wobei der Kläger nach der einen Version über seit sechs Tagen bestehende Diarrhöen, nach der anderen Version über erst seit einem Tag bestehende Diarrhöen und zuvor eher bestehende Obstipation (Verstopfung) geklagt habe. Schließlich habe der Kläger nach eigenen Angaben selbst keine Erinnerung mehr an das Erstaufnahmegespräch vom 22. Februar 2012.
- 9
- b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Zeugenvernehmung nicht für entbehrlich halten.
- 10
- aa) Der Umstand, dass der Kläger selbst sich an das Erstaufnahmegespräch vom 22. Februar 2012 nicht mehr erinnert und dass sein Vortrag zu Teilen der schriftlichen Klinikunterlagen in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine Gehörsverletzung begründet (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 f.; vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 20; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN).
- 11
- bb) Der von dem Kläger bezüglich seiner Angaben bei der Klinikaufnahme am 22. Februar 2012 vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruchsfrei , weshalb eine Beweisaufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vernehmung der behandelnden Ärzte unter Umständen gerade Aufklärung über die sich widersprechenden Versionen des Arztbriefes vom 23. Mai 2012 bringen könnte. Da der Kläger seinen Beweisantrag auf die ihm günstige Version des Arztbriefes vom 23. Mai 2012 stützen kann, stellt die beantragte Zeugenvernehmung auch in Ansehung seiner fehlenden eigenen Erinnerung keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394).
- 12
- 3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Gericht im Falle der vom Kläger beantragten Zeugenvernehmung eine ihm günstige Überzeugung zu bilden vermag (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZR 204/12, juris Rn. 10).
- 13
- a) Das Landgericht hat in seiner - vom Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bestätigten - Beweiswürdigung ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Angaben der Beklagten durch die ananmestischen Angaben aus den Unterlagen der Klinik bestätigt würden. Sollte dem Kläger der Nachweis gelingen, dass er auch am 22. Februar 2012 nicht über Durchfall, sondern über Verstopfung geklagt hat, ist unter Berücksichtigung der weiteren Hilfsbeweisangebote umgekehrt auch der weitere Nachweis nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger bereits zwei Tage zuvor nicht über Durchfall geklagt hat, was nach dem sonstigen Beweisergebnis des Landgerichts der Vertretbarkeit der von der Beklagten gestellten Diagnose einer Gastroenteritis die Grundlage entzöge.
- 14
- b) Der Senat verkennt dabei nicht, dass der vorliegendeIndizienbeweis erst überzeugungskräftig ist, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden. Werden - wie hier - mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist vom Tatrichter dabei aber auch zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff wie vorliegend den Angaben der Parteien und der Behandlungsdokumentation der Beklagten, geeignet sind, ihn von der beweisbedürftigen Behauptung zu überzeugen (BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45). Die wesentlichen Gesichtspunkte für diese Überzeugungsbildung, die vom Senat nicht abgeschätzt werden kann, muss der Tatrichter, dem die Beweiswürdigung obliegt, in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteile vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; vom 25. Oktober 2012 - I ZR 167/11, MDR 2013, 729 Rn. 26). Galke Offenloch Oehler Roloff Klein
LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2014 - 13 O 475/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2015 - 20 U 103/14 -
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:
Vorrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die Folgendes umfassen:
eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;
ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet
1. (Anspruch 1, unmittelbare Verletzung)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen, und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Liste enthalten ist;
4. die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,
indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.l. bezeichneten, seit dem 9. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 668,4 Mio. € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
A. Zu den Parteien
B. Zu dem Klagepatent
„1. An apparatus (150) comprising:
an inductor (162) operative to receive a switching signal and provide a supply current;
a switcher (160b) operative to sense an input current (Isen) and generate the switching signal to charge and discharge the inductor to provide the supply current, the switcher (160b) adding an offset to the input current to generate a larger supply current via the inductor than without the offset an envelope amplifier (170a) operative to receive an envelope signal and provide a second supply current (Ienv) based on the envelope signal, wherein a total supply current (Ipa) comprises the supply current from the switcher (160b) and the second supply current from the envelope amplifier (170a); and a boost converter (180) operative to receive a first supply voltage and provide a boosted supply voltage having a higher voltage than the first supply voltage, wherein the envelope amplifier selectively operates based on the first supply voltage or the boosted supply voltage.“
„1. Eine Vorrichtung (150), die Folgendes umfasst:“
ein Schaltelement (160b), das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms (Isen) und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement (160b) dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstroms [sic] über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
einen Hüllkurvenverstärker (170a), der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms (Ienv) basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom (Ipa) den Versorgungsstrom von dem Schaltelement (160b) und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker (170a) umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler (180), der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet.
C. Zu der angegriffenen Ausführungsform
E.
1. „Offset“ oder Versatz im Sinne des Merkmals 1.2.1 sei eine Manipulation, die entweder dadurch erfolgen könne, dass dem abgefühlten Strom ein Versatzstrom hinzugefügt werde, oder indem in der Einheit (Komparator), die den abgefühlten Strom bewertet, die Referenzwerte geändert würden. Anspruchsgemäß sei der Offset nur (insoweit unstreitig, S. 3 Klageerwiderung II = Bl. 274 d. A.), wenn der Offset bewirke, dass der über die Induktivität generierte Versorgungsstrom mit Offset größer sei als ohne Offset. Soweit das Ausführungsbeispiel von Offset current spreche, beziehe sich dies auf Unteranspruch 3. M1.2.1 sei hingegen breiter zu verstehen, wie [0039] des Klagepatents zeige.
II.1. „selektiv basierend“ im Sinne des Merkmals 1.4.1 meine: Vboost komme nur zum Einsatz, wenn die Batteriespannung unterhalb eines bestimmten Grenzwerts liegt. Entscheidend sei daher die selektive Verwendung einer geboosteten Spannung für die Versorgung des Hüllkurvenverstärkers. Nicht entscheidend sei, ob die erste Versorgungsspannung, wie sie am Boost Converter anliegt, genau identisch mit der Versorgungsspannung ist, wie sie vom Hüllkurvenverstärker zu jedem Zeitpunkt als Alternative zur geboosteten Spannung verwendet wird.
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
F. Anträge
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:
Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die Folgendes umfassen:
eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;
ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms, wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal, wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst; und einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung, wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet (Anspruch 1, unmittelbare Verletzung) insbesondere wenn das Schaltelement basierend auf der ersten Versorgungsspannung arbeitet, und wobei der Versatz bzw. Offset basierend auf der ersten Versorgungsspannung bestimmt wird;
(Anspruch 2, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn das Schaltelement Folgendes umfasst:
einen Summierer, der betreibbar ist zum Summieren des Eingangsstroms und eines Versatz- bzw. Offsetstroms und zum Bereitstellen eines summierten Stroms, einen Stromabfühlverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des summierten Stroms und zum Bereitstellen eines abgefühlten Signals, und einen Treiber, der betreibbar ist zum Empfangen des abgefühlten Signals und zum Bereitstellen wenigstens eines Steuersignals, das verwendet wird zum Generieren des Schaltsignals für die Induktivität;
(Anspruch 3, unmittelbare Verletzung) dies insbesondere wenn das wenigstens eine Steuersignal ein erstes Steuersignal und ein zweites Steuersignal umfasst, und wobei das Schaltelement weiter Folgendes umfasst:
einen P-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. PMOS-Transistor (PMOS = P-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das erste Steuersignal empfängt, einer Quelle bzw. Source, die eine erste Versorgungsspannung empfängt, und einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt, und einen N-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. NMOS-Transistor (NMOS = N-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das zweite Steuersignal empfängt, einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt und einer Quelle bzw. Source, die an Schaltungsmasse gekoppelt ist;
(Anspruch 4, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die Vorrichtung weiter Folgendes umfasst:
einen Leistungsverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des Versorgungsstroms von der Induktivität und zum Empfangen und Verstärken eines Eingangshochfrequenz- bzw. Eingangs-HF-Signals und zum Bereitstellen eines Ausgangs-HF-Signals.
(Anspruch 5, unmittelbare Verletzung)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen, und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Liste enthalten ist;
4. die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,
indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.l. bezeichneten, seit dem 9. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Klageabweisung,
hilfsweise Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren.
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Klagepartei:
Schriftsatz vom 29.11.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 6.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 7.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 12.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 14.12.2018 (nicht nachgelassen)
Beklagtenseite:
Schriftsatz vom 22.11.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 29.11.2018 (nachgelassen)
Schriftsatz vom 10.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 13.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 13.12.2018 (nicht nachgelassen)
Schriftsatz vom 17.12.2018 (nicht nachgelassen)
Gründe
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Art. 64 Abs. 3 EPÜ, § 145 PatG
1. Frist
a. „Handlung“ ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand ( BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 24 - Raffvorhang; BGH GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II). Nicht entscheidend ist, ob Verletzungstatbestände durch dieselbe (Gesamt-)Vorrichtung verwirklicht werden (BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 25 - Raffvorhang). Ob eine Handlung gleichartig ist, ist bei einer wertenden Abwägung der Interessen des Beklagten auf Schutz vor einer Inanspruchnahme in mehreren Prozessen einerseits und der Interessen des Klägers an der Durchsetzung seiner Schutzrechte andererseits zu bestimmen. Maßgeblich ist, ob es sich aufdrängt, beide Patente in einer Klage anzugreifen, weil die Handlungen „im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen“, so dass sie einen engen technischen Zusammenhang aufzeigen (BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 27 - Raffvorhang). Nicht ausreichend ist es, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind. Vielmehr muss auch im zweiten Rechtsstreit die konkrete Ausgestaltung dieser Teile angegriffen werden, in derselben oder in abgewandelter Form (BGH GRUR 2011, 411, 414 Rn. 28 - Raffvorhang). § 145 PatG ist mit Blick auf Art. 14 GG eng zu verstehen (BGH GRUR 2011, 411, 413 Rn. 18 ff. mwN - Raffvorhang).
c. …
„ Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
B. Begründetheit
I. Klagepatent
1. Relevanter Fachmann
2. Stand der Technik
(Abbildung Klage S. 8, im Original in Farbe)
3. Kritik am Stand der Technik
4. Aufgabe
5. Lösung
Anspruch 1
1.1 eine Induktivität, die betreibbar ist zum Empfangen eines Schaltsignals und zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms;
1.2 ein Schaltelement, das betreibbar ist zum Abfühlen eines Eingangsstroms und zum Generieren des Schaltsignals zum Laden und Entladen der Induktivität zum Bereitstellen des Versorgungsstroms,
1.2.1 wobei das Schaltelement dem Eingangsstrom einen Versatz bzw. Offset hinzufügt, um einen größeren Versorgungsstrom über die Induktivität zu generieren als ohne den Versatz bzw. Offset;
1.3 einen Boost- bzw. Aufwärtswandler, der betreibbar ist zum Empfangen einer ersten Versorgungsspannung und zum Bereitstellen einer geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung mit einer höheren Spannung als die erste Versorgungsspannung,
1.4 einen Hüllkurvenverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen eines Hüllkurvensignals und zum Bereitstellen eines zweiten Versorgungsstroms basierend auf dem Hüllkurvensignal,
1.4.1 wobei der Hüllkurvenverstärker selektiv basierend auf der ersten Versorgungsspannung oder der geboosteten bzw. erhöhten Versorgungsspannung arbeitet
1.5 wobei ein Gesamtversorgungsstrom den Versorgungsstrom von dem Schaltelement und den zweiten Versorgungsstrom von dem Hüllkurvenverstärker umfasst;
Anspruch 2
Anspruch 3
3.1 einen Summierer, der betreibbar ist zum Summieren des Eingangsstroms und eines Versatz- bzw. Offsetstroms und zum Bereitstellen eines summierten Stroms,
3.2 einen Stromabfühlverstärker, der betreibbar ist zum Empfangen des summierten Stroms und zum Bereitstellen eines abgefühlten Signals, und
3.3 einen Treiber, der betreibbar ist zum Empfangen des abgefühlten Signals und zum Bereitstellen wenigstens eines Steuersignals, das verwendet wird zum Generieren des Schaltsignals für die Induktivität.
Anspruch 4
4.1 wobei das wenigstens eine Steuersignal ein erstes Steuersignal und ein zweites Steuersignal umfasst, und
4.2 wobei das Schaltelement weiter Folgendes umfasst:
4.2.1 einen P-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. PMOS-Transistor (PMOS = P-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das erste Steuersignal empfängt, einer Quelle bzw. Source, die eine erste Versorgungsspannung empfängt, und einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt, und
4.2.2 einen N-Kanal-Metalloxidhalbleiter- bzw. NMOS-Transistor (NMOS = N-channel metal oxide semiconductor) mit einem Gate, das das zweite Steuersignal empfängt, einer Senke bzw. Drain, die das Schaltsignal bereitstellt und einer Quelle bzw. Source, die an Schaltungsmasse gekoppelt ist.
Anspruch 5
II. Wortsinngemäßer Gebrauch
1. angegriffene Ausführungsform
2. Unmittelbare wortsinngemäße Nutzung
a. Schutzbereichsbestimmung
b. Unstreitig verwirklichte Merkmale
(1) Auslegung „Offset“
„Offset“ im Sinne des Merkmals 1.2.1 ist mit der Klägerin dahingehend auszulegen, dass er jegliche Veränderung der Bewertung des Eingangsstroms umfasst.
Figur 3.4.6 (im Original farbig):
Detail, Figur 3.4.6.6 (im Original farbig)
(c) Wertung
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht hiernach Merkmal 1.2.1.
d. M 1.4.1 verwirklicht Die angegriffene Ausführungsform macht auch von Merkmal 1.4.1 (“wherein the envelope amplifier selectively operates based on the first supply voltage or the boosted supply voltage“) des Klagepatents Gebrauch.
(1) Auslegung
„selectively operates based on“ in diesem Sinne ist dahingehend zu verstehen, dass auch die Verwendung des ersten Versorgungsstroms oder des geboosteten Versorgungsstroms nach einer Nachjustierung klagepatentgemäß ist. „selectively“ ist als wahlweise zu verstehen, ohne dass es eines Umschaltens bedürfte.
„selectively“ ist nicht so zu verstehen, dass es eines Umschaltens bedürfte, vielmehr ist es als wahlweise zu verstehen: Der Hüllkurvenverstärker arbeitet je nach Bedarf entweder mit der ersten Versorgungsspannung oder mit der geboosteten Spannung. Ein anderes folgt im Umkehrschluss weder aus der (unstreitig) nicht beanspruchten Beschreibungsstelle [0044]. Auch aus [0045] ergibt es sich nicht. Zwar ist in [0045] die Rede von einem Switch, indes wird in [0045] nur ein Ausführungsbeispiel gegeben, das die Auslegung des Patentanspruchs grundsätzlich nicht einschränkt.
(2) Nutzung Merkmal 1.5
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
5. … Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
Beginn geheimhaltungsbedürftiger Teil
… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
IV. Ansprüche der Klägerin
1. Unterlassung
d. Es besteht auch kein Anlass, der Beklagtenseite eine Aufbrauchfrist einzuräumen.
2. Auskunft- und Rechnungslegung
3. Rückruf- und Vernichtungsanspruch
C. Keine Aussetzung wegen Einspruchsverfahrens
I. Aussetzungsmaßstab
II. Hiernach keine Aussetzung
D. Keine Aussetzung wegen anderer Verfahren
1. Kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist
a. Vorbringen der Klägerin
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
a. Vorbringen der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
3. Kein Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 139 ZPO
a. Vorbringen der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
„Beklagtenvertreter trägt vor, dass die beklagte Partei Schwierigkeiten gehabt habe, Informationen zur Chiparchitektur zu erhalten. Diese Schwierigkeiten seien aber mittlerweile teilweise behoben. Allerdings sehe sich die Beklagte derzeit nicht in der Lage, die Schaltpläne dem Gericht vorzulegen, weil Geheimhaltungsinteressen des Chipherstellers entgegenstünden. (Prot. vom 8.2.2018, S. 3).
4. Kein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG
a. Vorbringen der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
„Der Vorsitzende gibt bekannt, dass Frau E. vom Eingang Amtsgericht München, über den auch das Landgericht erreicht werden kann, mitgeteilt hat, dass ein Mann bei ihr gewesen sei und sie habe die Auskunft gegeben, dass die Tür zu sei. Sie habe nicht gewusst, dass noch eine Verhandlung laufe. Hätte sie das gewusst, hätte sie den Zugang gewährt. Auch sei sie 5 Minuten für einen Rundgang weg gewesen. Der Vorsitzende hat sich selbst davon überzeugt, dass die Tür während dieses Rundgangs von außen nicht zu öffnen ist. Der Vorsitzende hat Frau E. angewiesen, ab jetzt (19:15 Uhr) keine Rundgänge mehr zu machen, sondern an der Pforte Wache zu halten und etwaigen Personen, die Zugang zur hiesigen Sitzung begehren, einzulassen. Zusätzlich wurde ein entsprechender handschriftlicher auf gelben Papier gehaltener Zettel an der Tür angebracht.“
a. Vortrag der Beklagtenseite
b. Maßstab
c. Entscheidung des Gerichts
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… Ende geheimhaltungsbedürftiger Teil
6. Ergebnis
a. Offset
b. Kondensator
F. Kostenentscheidung
G. Vorläufige Vollstreckbarkeit
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
Der Antrag soll enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Urkunde; - 2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; - 3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; - 4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; - 5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.