Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Anwälte | § 138 ZPO
5 relevante Anwälte
5 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Anwalt für Öffentliches Recht

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt Lür Waldmann

Anwalt für Familienrecht

Rechtsanwalt Patrick Jacobshagen


Referenzen - Veröffentlichungen | § 138 ZPO
Artikel schreiben5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 138 ZPO.
5 Artikel zitieren § 138 ZPO.
Arbeitsrecht: Rassistische Beleidigung kann zur fristlosen Kündigung führen

Familienrecht: Das OLG Brandenburg begründet den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung nachdem das beschenkte Paar seine Beziehung auflöste

Haftung von Geschäftsführern in der Insolvenz ihrer Unternehmen – Beurteilung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und Darlegung im Prozess

Reiserecht: Fluglinie muss rechtzeitig über geänderte Flugzeiten informieren

Arbeitsrecht: Bauwirtschaft – SokaSiG ist aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß


Referenzen - Gesetze | § 138 ZPO
§ 138 ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 138 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

1552 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 138 ZPO.