Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Rechtsanwältin

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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05.09.2019 05:00

Ist ein Tiefgaragenstellplatz sehr eng, kann er mangelhaft sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
24.05.2017 07:27

Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, wurden aus den grundlegenden Maßstäben des Rechtsstaatsprinzips entwickelt.
19.04.2017 17:49

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn früherer Tätigkeitsbereich überwiegend nicht mehr erbracht werden kann.
04.04.2017 11:35

Die Frage nach Gebäudedichtigkeit kann einen selbstständigen Auskunftsvertrag gegen den Architekten begründen.
SubjectsHaftung
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(1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
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published on 26.11.2023 15:41

Die Kartellbetroffenheit bezieht sich auf die "persönliche Betroffenheit", wobei es ausreicht, dass der Anspruchssteller als direkter Abnehmer Waren von den am wettbewerbswidrigen Verhalten Beteiligten bezogen hat. Ein rein informeller Austausch
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Die Kartellbetroffenheit bezieht sich auf die "persönliche Betroffenheit", wobei es ausreicht, dass der Anspruchssteller als direkter Abnehmer Waren von den am wettbewerbswidrigen Verhalten Beteiligten bezogen hat. Ein rein informeller Austausch über Jahresvereinbarungen mit Einzelhändlern, der beabsichtigte Bruttopreiserhöhungen, Sonderforderungen und vertriebliche Kenngrößen betrifft, liefert keinen Anscheinsbeweis für kartellbedingten Schaden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des behaupteten Kartellschadens ist unnötig, wenn der Anspruchsteller den Schaden nicht schlüssig darlegt und das vorgelegte Parteigutachten auf fehlerhafter Tatsachengrundlage basiert, ohne dass der Anspruchssteller substantiell darauf eingeht.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

published on 14.02.2023 14:15

Das Ansicht des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) begründet die versehentliche Weiterleitung personenbezogener Daten einen Schadensersatzanspruch gegen die:den Verantwortliche:n. Die im vorliegenden Fall verantwortliche Impfzentruminhaberin muss
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Das Ansicht des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) begründet die versehentliche Weiterleitung personenbezogener Daten einen Schadensersatzanspruch gegen die:den Verantwortliche:n.

Die im vorliegenden Fall verantwortliche Impfzentruminhaberin muss 100 Euro immateriellen Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die DSGVO, an den Betroffenen zahlen.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 29.04.2022 11:50

Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlan
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Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlangen Gerichtsverfahren machte der Kläger nach seiner Verzögerungsrüge geltend. 

Der Entschädigungskläger verweist auf das Verfahren - 3 U 120/08 - bei welchem es sich um das maßgebliche Muster- bzw. Pilotverfahren für alle bei der 2. und 14. Zivilkammer des LG Göttingen rechtshängigen Ausgangsverfahren gegen ihn handele. Im Sinne eines Pilotenverfahrens wird anhand eines konkreten Falls eine Rechtsfolge geklärt, die für eine große Zahl von Klägern von Bedeutung ist. Dem Langericht Göttingen waren seit 2006 mehr als 4000 Kapitalanlage-Verfahren im Zusammenhang mit dem Unternehmerverbund "G. Gruppe" anhängig. Die Berücksichtigung der abhängigen Verfahren bei der Bemessung der billigen Entschädigung in dem das Pilotverfahren einen betreffenden Entschädigungsprozess stellt, stellt sicher, dass der durch die Überlänge bedingte immaterielle Nachteil nur dort bewertet und ausgeglichen wird, wo er auch eintritt, nämlich im Rahmen des Entschädigungsprozesses, der die Verzögerung des Pilotverfahrens behandelt. 

Unter Berücksichtung sämtlicher Gesichtspunkte scheidet eine Verfahrensverzögerung mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert letztlich aus. Die Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 

published on 18.03.2022 17:23

Landgericht Leipzig Im Namen des Volkes  Urteil   wegen Nichtigkeit Jahresabschluss  hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Jolas Handelsrichter Dorow Handelsrichter
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