Rechtsgebiet
Wettbewerb
80 von 772 Normen · 5 Urteile im Überblick
Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.
Das Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) ist die scharfe Leitplanke der Marktwirtschaft. Kodifiziert im UWG, sanktioniert es unlautere Geschäftspraktiken und irreführende Werbung radikal. Die primäre Waffe der Durchsetzung im B2B-Bereich ist die extrem kostspielige anwaltliche Abmahnung. Die zentrale Norm ist die Generalklausel des § 3 UWG, wonach unlautere Handlungen verboten sind, ergänzt durch das Verbot irreführender Handlungen in § 5 UWG. Behauptet ein Online-Shop wahrheitswidrig, seine Produkte seien „Testsieger“, führt er Verbraucher in die Irre. Ein Mitbewerber kann dies sofort per Abmahnung angreifen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, bei deren Verstoß oft hohe Vertragsstrafen fällig werden. Ein dogmatisches Streitfeld ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG). Selbst wenn ein Produkt nicht durch Patente oder Urheberrecht geschützt ist, kann das UWG die Nachahmung verbieten, etwa wenn sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung des Originals unangemessen ausnutzt (§ 4 Nr. 3 UWG). Verkauft ein Konkurrent 1:1-Kopien, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzklagen.
Ein Weinhändler darf einen am 6.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ anbieten. Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.06.2016 (Az.: I ZR 241/14) folgendes entschieden: Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher … Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Urteil vom 19.05.2010 (Az: I ZR 158/08) folgendes entschieden: Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Urheber- und Medienrecht“.
Schlüsselnormen
- § 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse
- § 71 MarkenG Kosten des Beschwerdeverfahrens
- § 9 MarkenG Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
- § 66 MarkenG Beschwerde
- § 37 MarkenG Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
- § 43 MarkenG Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
- § 14 MarkenG Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
- § 83 MarkenG Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
- § 50 MarkenG Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- § 69 MarkenG Mündliche Verhandlung
- § 42 MarkenG Widerspruch
- § 82 MarkenG Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
- § 26 MarkenG Benutzung der Marke
- § 54 MarkenG Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- § 158 MarkenG Übergangsvorschriften
- § 5 MarkenG Geschäftliche Bezeichnungen
- § 3 MarkenG Als Marke schutzfähige Zeichen
- § 15 MarkenG Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
- § 64 MarkenG Erinnerung
- § 70 MarkenG Entscheidung über die Beschwerde
- § 23 MarkenG Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
- § 119 MarkenG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
- § 63 MarkenG Kosten der Verfahren
- § 19 MarkenG Auskunftsanspruch
- § 113 MarkenG Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
- § 90 MarkenG Kostenentscheidung
- § 89 MarkenG Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
- § 49 MarkenG Verfall
- § 124 MarkenG Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
- § 24 MarkenG Erschöpfung
- § 4 MarkenG Entstehung des Markenschutzes
- § 32 MarkenG Erfordernisse der Anmeldung
- § 91 MarkenG Wiedereinsetzung
- § 107 MarkenG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
- § 55 MarkenG Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
- § 53 MarkenG Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 28 MarkenG Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
- § 12 MarkenG Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
- § 51 MarkenG Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
- § 18 MarkenG Vernichtungs- und Rückrufansprüche
- § 39 MarkenG Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
- § 73 MarkenG Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
- § 140 MarkenG Kennzeichenstreitsachen
- § 6 MarkenG Vorrang und Zeitrang
- § 33 MarkenG Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
- § 59 MarkenG Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
- § 36 MarkenG Prüfung der Anmeldungserfordernisse
- § 61 MarkenG Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
- § 25 MarkenG Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
- § 41 MarkenG Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation
- § 48 MarkenG Verzicht
- § 30 MarkenG Lizenzen
- § 127 MarkenG Schutzinhalt
- § 21 MarkenG Verwirkung von Ansprüchen
- § 96 MarkenG Inlandsvertreter
- § 7 MarkenG Inhaberschaft
- § 115 MarkenG Schutzentziehung
- § 114 MarkenG Widerspruch gegen eine international registrierte Marke
- § 47 MarkenG Schutzdauer und Verlängerung
- § 27 MarkenG Rechtsübergang
- § 52 MarkenG Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
- § 79 MarkenG Verkündung, Zustellung, Begründung
- § 126 MarkenG Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
- § 64a MarkenG Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 44 MarkenG Eintragungsbewilligungsklage
- § 128 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung
- § 80 MarkenG Berichtigungen
- § 130 MarkenG Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
- § 85 MarkenG Förmliche Voraussetzungen
- § 152 MarkenG Anwendung dieses Gesetzes
- § 62 MarkenG Akteneinsicht, Registereinsicht
- § 112 MarkenG Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung
- § 76 MarkenG Gang der Verhandlung
- § 13 MarkenG Sonstige ältere Rechte
- § 81 MarkenG Vertretung, Vollmacht
- § 153 MarkenG Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
- § 56 MarkenG Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
- § 78 MarkenG Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
- § 68 MarkenG Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
- § 116 MarkenG Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BGH USM Haller III ZR 96/22 · 02.07.2026 · Urteil
- BGH, 17.06.2026 – I ZR 2/24I ZR 2/24 · 17.06.2026 · Beschluss
- BGH, 11.06.2026 – I ZB 22/26I ZB 22/26 · 11.06.2026 · Beschluss
- BGH Unionsrechtliche Relevanz der Rückkehrpflicht für den gewerbliche Mietwagenverkehr im reinen Binnensachverhalt - Rückkehrpflicht VII ZR 123/25 · 03.06.2026 · Urteil
- BGH, 01.06.2026 – I ZB 23/25I ZB 23/25 · 01.06.2026 · Beschluss
Passende Apps
anwalttoolsauch als White-Label für Kanzleien
Häufige Rechtsfragen im Bereich Wettbewerb
Alle Fragen im FAQ ›Welche Werke sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt?
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen.
Welche Ansprüche bestehen bei einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung?
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Betrag zugrunde gelegt werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG).
Wie hoch dürfen die Abmahnkosten bei einer urheberrechtlichen Abmahnung gegenüber Verbrauchern sein?
Der Verletzte soll den Verletzer nach § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen; soweit die Abmahnung berechtigt ist und den formellen Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden (§ 97a Abs. 3 S. 1 UrhG). Gegenüber natürlichen Personen, die Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden, beschränkt sich der Ersatz für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei erstmaliger Abmahnung auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG).
Wie lange gilt der urheberrechtliche Schutz eines Werkes?
Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8 UrhG) zu, so erlischt es gemäß § 65 Abs. 1 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. Die Berechnung der Frist beginnt nach § 69 UrhG mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Wann sind Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gesetzlich erlaubt?
Zulässig sind nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die Vervielfältigungsstücke dürfen gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.