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Rechtsgebiet

Wettbewerb

80 von 772 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) ist die scharfe Leitplanke der Marktwirtschaft. Kodifiziert im UWG, sanktioniert es unlautere Geschäftspraktiken und irreführende Werbung radikal. Die primäre Waffe der Durchsetzung im B2B-Bereich ist die extrem kostspielige anwaltliche Abmahnung. Die zentrale Norm ist die Generalklausel des § 3 UWG, wonach unlautere Handlungen verboten sind, ergänzt durch das Verbot irreführender Handlungen in § 5 UWG. Behauptet ein Online-Shop wahrheitswidrig, seine Produkte seien „Testsieger“, führt er Verbraucher in die Irre. Ein Mitbewerber kann dies sofort per Abmahnung angreifen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, bei deren Verstoß oft hohe Vertragsstrafen fällig werden. Ein dogmatisches Streitfeld ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG). Selbst wenn ein Produkt nicht durch Patente oder Urheberrecht geschützt ist, kann das UWG die Nachahmung verbieten, etwa wenn sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung des Originals unangemessen ausnutzt (§ 4 Nr. 3 UWG). Verkauft ein Konkurrent 1:1-Kopien, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzklagen.

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Übersichtsartikel · Was ist Wettbewerb?3 von 3
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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Urheber- und Medienrecht“.

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Häufige Rechtsfragen im Bereich Wettbewerb

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Welche Werke sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt?

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen.

Welche Ansprüche bestehen bei einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung?

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Betrag zugrunde gelegt werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG).

Wie hoch dürfen die Abmahnkosten bei einer urheberrechtlichen Abmahnung gegenüber Verbrauchern sein?

Der Verletzte soll den Verletzer nach § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen; soweit die Abmahnung berechtigt ist und den formellen Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden (§ 97a Abs. 3 S. 1 UrhG). Gegenüber natürlichen Personen, die Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden, beschränkt sich der Ersatz für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei erstmaliger Abmahnung auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG).

Wie lange gilt der urheberrechtliche Schutz eines Werkes?

Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8 UrhG) zu, so erlischt es gemäß § 65 Abs. 1 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. Die Berechnung der Frist beginnt nach § 69 UrhG mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Wann sind Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gesetzlich erlaubt?

Zulässig sind nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die Vervielfältigungsstücke dürfen gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Wettbewerb

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