Markengesetz - MarkenG | § 27 Rechtsübergang

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs.

(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

DPMA-Verordnung - DPMAV 2004 | § 28 Eintragung eines Rechtsübergangs


(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markeng
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Markengesetz - MarkenG | § 30 Lizenzen


(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht a

Markengesetz - MarkenG | § 31 Angemeldete Marken


Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Markengesetz - MarkenG | § 46 Teilung der Eintragung


(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teil

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2011 - I ZR 207/08

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/08 Verkündet am: 7. Juli 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2019 - I ZR 97/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 97/17 Verkündet am: 31. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2004 - I ZR 31/02

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 31/02 Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2002 - I ZR 177/99

bei uns veröffentlicht am 28.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - I ZR 206/07

bei uns veröffentlicht am 21.01.2010

Schreibfehlerberichtigung vom 20. August 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 206/07 Verkündet am: 21. Januar 2010 Führinger Ju

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2002 - I ZR 300/99

bei uns veröffentlicht am 02.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 300/99 Verkündet am: 2. Mai 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - I ZR 34/18

bei uns veröffentlicht am 17.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/18 Verkündet am: 17. Oktober 2019 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - I ZB 9/06

bei uns veröffentlicht am 02.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9/06 Verkündetam: 2. April 2009 Führinger Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 300 85 089 Der I. Zivilsen

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - I ZB 5/08

bei uns veröffentlicht am 02.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/08 Verkündetam: 2. April 2009 Führinger Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 300 85 094 Der I. Zivilsen

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - I ZB 8/06

bei uns veröffentlicht am 02.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8/06 Verkündetam: 2. April 2009 Führinger Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 300 85 104 Nachschlagewerk

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - I ZR 41/08

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/08 Verkündet am: 14. April 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peek & Cloppenburg

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2000 - I ZB 39/97

bei uns veröffentlicht am 27.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/97 Verkündet am: 27. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung SCH 39 601/20 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein MTS M

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2000 - I ZR 220/97

bei uns veröffentlicht am 13.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 220/97 Verkündet am: 13. April 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Landgericht München I Urteil, 26. Nov. 2014 - 37 O 28164/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage hin wird der Klägerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,- Euro bis zu 250.000,- Euro; an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - I ZB 43/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43/15 vom 9. November 2016 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2011 048 667.0 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stadtwerke Bremen MarkenG § 8 Abs. 2 Nr

Landgericht Bochum Urteil, 31. Aug. 2015 - 12 O 190/14

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, 1. die Bezeichnung „C." für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden, geschehen wie aus den Ausdrucken der Website der Beklagten vom 4. September 2014 (Anlagen K4-8) und vom 27. Januar 2015 (An

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 26. Juni 2013 - 6 U 31/12

bei uns veröffentlicht am 26.06.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel vom 21.06.2012 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Bas

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2006 - 2 U 222/05

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2005 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis

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(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung...