Markengesetz - MarkenG | § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundespatentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
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(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wege
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published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 93/11 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr.
published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 92/11 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr.
published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 91/11 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MetroLinien MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 a) Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusät
published on 06/07/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 59/16 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PLOMBIR MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht ei
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