Markengesetz - MarkenG | § 69 Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
einer der Beteiligten sie beantragt, - 2.
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder - 3.
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
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(1) Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der...