Wettbewerbsrecht: Verwechselungsgefahr bei Nikolaus?

bei uns veröffentlicht am03.02.2010

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OLG Hamm vom 21.07.09 - Az: 4 U 61/09 - Anwalt für Wettbewerbsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ein Weinhändler darf einen am 6.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ anbieten.

Mit dieser Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers zurückgewiesen, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung „Nikolaus G“ besitzt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass zwischen der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ und „Nikolaus G“ keine Verwechselungsgefahr bestehe. Durch das nachgestellte „G“ erhalte die Marke „Nikolaus G“ insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname „Nikolaus“ sei und der Nachname mit dem Buchstaben „G“ abgekürzt werde. Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen seien, würden diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich beitragen. Auch in phonetischer Hinsicht könne man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen sei, dass eine Marke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung seien in gleicher Weise sowohl der Bestandteil „Nikolaus“ als auch der Wortbestandteil „Sankt“ prägend. Dem Wortbestandteil „Sankt“ komme hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Es werde gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies werde durch den Hinweis auf den 6.12. noch verstärkt. Es handele sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden seien. Es gehe also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet werde (OLG Hamm, 4 U 61/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:


OLG Hamm: Urteil vom 21.07.2009 (Az: 4 U 61/09)

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Februar 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.


Gründe

Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke DE 301 ...1 „Nikolaus G“, die unter anderem für die Waren „Weißweine“ eingetragen ist. Unter der Bezeichnung Nikolaus G bietet der Kläger ausweislich der erstinstanzlich überreichten Etiketten und der Preisliste einen Riesling Qualitätswein Trocken an.

Der Beklagte betreibt einen Weinversand. Er vertreibt einen Riesling Qualitätswein Trocken unter der Bezeichnung „O“. Auf einem gelben Etikett, welches für diesen Weißwein verwendet wird, ist mit roter Farbe ein Nikolauskopf abgebildet, ferner befindet sich darüber die Beschriftung „geerntet am 06.Dezember 2007“. Unter dem Nikolauskopf befindet sich in Druckbuchstaben abgebildet die Bezeichnung „O“, darunter der Zusatz „2007, Riesling - Trocken“. Insofern wird auf das Originaletikett - wie folgt - und die Weinliste des Beklagten Bezug genommen:

Der Kläger hat gemeint, der Beklagte verletze mit der Bezeichnung O sein Markenrecht. Es bestehe Warenidentität. Der Zusatz „G“ werde bei seiner Marke nicht als unterscheidungskräftiger Kennzeichenbestandteil wahrgenommen. Dies gelte auch für den Zusatz „Sankt“ in der vom Beklagten benutzten Bezeichnung.


Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Er kann von dem Beklagten nicht aus §§ 14 Abs. 5; Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen der Verwendung der Bezeichnung „O“ die geltend gemachte Unterlassung verlangen.

Zunächst kann schon nicht, wie im Senatstermin im Einzelnen erörtert worden ist, angenommen werden, dass der Beklagte die Bezeichnung O im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG „benutzt“ hat.

Nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und dem BMW-Urteil des EuGH hat der BGH eine markenmäßige Benutzung verlangt, also eine Benutzung in dem Sinne, dass der Verkehr in dem angegriffenen Zeichen einen Herkunftshinweis sieht. Das ist nicht der Fall, wenn ein Zeichen nur als beschreibende Angabe Verwendung findet, als schmückendes Beiwerk oder bloßer Zierrat. Der Senat hat so in einem Fall (Urt. v. 17.10.2006, Az. 4 U 101/06) einen markenmäßigen Gebrauch verneint, in dem ein Bäcker in N sein Brot „L“ genannt hatte. Auf dem Brot selbst war diese Bezeichnung nicht angebracht, sondern auf Schildern am Regal, auf dem das Brot lag. Der Senat hat in dieser Kennzeichnung keine Herkunftsfunktion erblickt, sondern angenommen, dass es dabei nur um ein Unterscheidungsmerkmal für die verschiedenen Brotsorten des ... Bäckers ging. Eine bloße dekorative Verwendung von Namen bekannter Persönlichkeiten als schmückendes Beiwerk zur Ware stellt keine markenmäßige Benutzung dar. Gleiches gilt, wenn solche Namen berühmter Persönlichkeiten nur als Bestellzeichen oder als Sortenbezeichnung verwandt werden, ohne zugleich Herkunfts- oder Identifizierungsfunktion zu erfüllen.

Vergleichbar verhält es sich im vorliegenden Streitfall. Auf dem Etikett des Beklagten findet sich der Hinweis „Heinz C - Weinversand“ mit anschließender Adressenangabe. Der Verbraucher weiß also durch diese Bezeichnung um die Herkunft der Flasche. Demgegenüber wird mit der Bezeichnung „O“ nur der am 06.12.2007 geerntete Riesling trocken Qualitätswein bezeichnet. Damit dient die Bezeichnung nur der Unterscheidung der Waren. Das wird besonders daran deutlich, dass nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten die Bezeichnung „O“ ausschließlich für den genannten Wein benutzt wird. Es ist also nicht so, dass der Beklagte versucht, möglichst viele Produkte mit einer Marke O zu versehen. Schaut man sich darüber hinaus die Preisliste des Beklagten an, ist ebenfalls klar, von wem der Wein stammt. Denn die Preisliste weist den Beklagten als Versender des Weines aus. Wiederum wird die Bezeichnung „O“ nur als Unterscheidungskriterium genutzt, um eine bestimmte Ware zu bezeichnen, wobei im Vordergrund ersichtlich das „Ernteereignis“ steht, das sich dadurch auszeichnet, dass die Weintrauben konkret am Nikolaustag, dem 06.12. des Jahres, geerntet werden.

Jedenfalls und unabhängig davon besteht auch keine Verwechselungsgefahr.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, ob durch die im Streit stehende Benutzung des Zeichens bei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen eine Verwechslung oder Irreführung eintreten kann. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessenen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren an. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist alsdann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der geschützten Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Zwischen den beiderseitigen „Zeichen“ besteht hinsichtlich des Zeichenteiles „Nikolaus“ vorliegend zwar Übereinstimmung. Jedoch ergibt sich aus der vorzunehmenden Gesamtschau der beiden Zeichen, insbesondere im Hinblick auf das nachgestellte „G“ bei dem Zeichen „Nikolaus G“ und das vorangestellte „Sankt“ bei „O“, gerade auch vor dem Hintergrund des Sinngehalts der beiden Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr.

Dabei ist zunächst von einem ausnehmend hohen Grad an Warenähnlichkeit auszugehen, der an eine Identität heranreicht, da es eigentlich nur noch die unterschiedlichen Lagen gibt, die als Unterscheidungsmerkmal angeführt werden könnten. Es handelt sich in beiden Fällen um Weißweine der Rebsorte Riesling. Die Klagemarke hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. „Nikolaus“ ist zwar ein gebräuchlicher Name. Es geht hier aber nicht um die Bezeichnung eines Menschen, sondern um die Kennzeichnung von Wein mit dem Namen Nikolaus. Das ist keineswegs üblich. Das Merkmal der Zeichenähnlichkeit und die abschließende Würdigung im Rahmen der angesprochenen Wechselwirkung rechtfertigen nicht die Annahme einer Verwechslungsgefahr.

Durch das nachgestellte „G“ erhält die Klagemarke „Nikolaus G“ insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname „Nikolaus“ ist und der Nachname mit dem Buchstaben „G“ abgekürzt ist. Nach dem Gesamteindruck prägt das Gesamtzeichen keineswegs nur der Vorname, sondern gleichermaßen das „G“ als Abkürzung des Nachnamens. Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen tragen nämlich zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorname hier ausgeschrieben und demzufolge mit mehreren Buchstaben angegeben ist, wohingegen der Nachname nur mit einem Buchstaben abgekürzt erscheint. Wenn eine Mehrwortmarke sowohl einen Vornamen als auch einen Familiennamen als Zeichenbestandteile enthält, ist zur Feststellung des Gesamteindrucks der Marke die prägende Wirkung des Vornamens und des Familiennamens zu berücksichtigen. Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass die Klagemarke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre.

Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung sind in gleicher Weise sowohl der Bestandteil „Nikolaus“ als auch der Wortbestandteil „Sankt“ prägend. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers kommt „Sankt“ nämlich hier eine wesentliche Bedeutung zu. Es wird gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies wird durch den dargestellten Nikolauskopf und den Hinweis auf den 06.12.2007 im vorgelegten Etikett, an hervorgehobener Stelle und unübersehbar in rot, noch verstärkt. Es handelt sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden sind. Es geht also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des heiligen Nikolaus zugeordnet wird.

Bei der Abwägung bestehen ein hoher Grad an Warenähnlichkeit, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein nur sehr geringer Grad an Zeichenähnlichkeit. Letzterer wiegt so schwer, dass eine Verwechslungsgefahr in der Gesamtbetrachtung zu verneinen ist. Keineswegs ist es, wie der Kläger meint, so, dass sich allein „Nikolaus“ als Schlüsselwort verfestigt und erinnerlich bleibt. Vielmehr erkennt der angesprochene Verkehr die mangelnde Identifikationsfunktion der Bezeichnung und evident auch den Umstand, dass als Ereignis der Erntetag des Weines angesprochen ist, während bei der Klagemarke die Namensfunktion im Vordergrund steht.

Demgemäß scheiden in der Folge auch die geltend gemachten Nebenansprüche in Bezug auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung aus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.


Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

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Referenzen

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.