(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

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Film-, Medien- und Urheberrecht


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Urheberrecht: Unangemessene Beteiligung eines Miturhebers

11.04.2012

Miturheber kann Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern haben-BGH vom 22.09.11-Az:I ZR 127/10

Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bezüglich eines Filmwerks

07.01.2011

Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch na

Urheberrechtsschutz für Fernsehserien-Vorspann

30.12.2010

§ 8 UrhG findet auf die Nachvergütungsregelungen weder unmittelbar noch analog Anwendung – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Werkbegriff

Bei Musik auch Schutz der sog. Kleinen Münze

30.12.2010

Werbejingles sind urheberrechtlich geschützt, sofern Erkennungswert vorhanden ist – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Werkbegriff

Urheber / Miturheber

17.03.2010

Als Urheber bezeichnet § 7 UrhG den Schöpfer des Werkes.Haben hingegen mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 UrhG).

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten


(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger is

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text


(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Ja

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler


(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligu
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Referenzen - Urteile |

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22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht Köln Urteil, 14. Nov. 2019 - 14 O 59/17

bei uns veröffentlicht am 05.08.2021

Auch kurze juristische Texte im Internet können die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Die Nutzung solcher Texte ohne Nennung der Urheberin oder des Urhebers ist rechtswidrig. Zu erstatten sind neb

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - I ZR 127/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 127/10 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2009 - I ZR 230/06

bei uns veröffentlicht am 07.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/06 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - I ZR 136/01

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/01 Verkündet am: 17. Juni 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ocea

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2010 - I ZR 18/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/09 Verkündet am: 28. Oktober 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2002 - I ZR 102/99

bei uns veröffentlicht am 24.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/99 Verkündet am: 24. Januar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2012 - I ZA 2/12

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 2/12 vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschloss

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 98/00

bei uns veröffentlicht am 08.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2009 - I ZR 142/06

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/06 Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2002 - I ZR 16/00

bei uns veröffentlicht am 10.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 16/00 Verkündet am: 10. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - I ZR 199/00

bei uns veröffentlicht am 14.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 199/00 Verkündet am: 14. November 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - V ZR 130/17

bei uns veröffentlicht am 20.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 130/17 Verkündet am: 20. Juli 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200718UVZR130.17.0 Der V.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - I ZR 49/03

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/03 Verkündet am: 13. Oktober 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2012 - I ZR 6/11

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 6/11 Verkündet am: 23. Februar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2003 - I ZR 192/00

bei uns veröffentlicht am 05.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 192/00 Verkündet am: 5. Juni 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hun

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - I ZR 111/02

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 111/02 Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Landgericht München I Urteil, 26. Nov. 2014 - 37 O 28164/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage hin wird der Klägerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,- Euro bis zu 250.000,- Euro; an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6

Landgericht München I Schlussurteil, 03. Jan. 2014 - 21 O 22432/12

bei uns veröffentlicht am 03.01.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 40.938,34 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.8.2012 zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - I-20 U 75/14

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.04.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1),

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - I ZR 225/12

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2 2 5 / 1 2 Verkündet am: 16. April 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Dez. 2010 - 4 U 45/10

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 (17 O 734/05) wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig voll

Landgericht Mannheim Urteil, 15. Dez. 2006 - 7 O 129/06

bei uns veröffentlicht am 15.12.2006

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat ferner das...