Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Passende Werkzeuge
- Urheberrecht & AbmahnungMarkeninhaberschafts-CheckWer darf eine Marke anmelden? Prüfen Sie, ob Sie als Person, Firma oder Gesellschaft rechtlich Inhaber einer Marke sein können (§ 7 MarkenG).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Urheberrecht & AbmahnungMarke fünf Jahre nicht benutzt: der Verfallsantrag — und das Fenster, das ihn rettet oder kippt (§ 49 MarkenG)Eine eingetragene Marke, die fünf Jahre nicht benutzt wird, kann auf Antrag gelöscht werden. Aber die Frist läuft nicht ab der Eintragung, und eine Wiederaufnahme kurz vor dem Antrag kann alles kippen. Die App rechnet beide Fristen und schreibt den Antrag ans DPMA.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.