Kunstfreiheit

Kunstfreiheit

erstmalig veröffentlicht: 08.09.2006, letzte Fassung: 11.03.2022
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Kunstfreiheit ist die Freiheit, sich künstlerisch zu betätigen, Kunst darzubieten und zu verbreiten. Daher sind hierdurch auch die Verleger, die Medien sowie die Werbung für ein Kunstwerk mit geschützt.

Die Kunstfreiheit ist ein Grundrecht, Art.5 Abs.3 S.1, 1. Fall GG:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Die Freiheit der Kunst unterliegt lediglich den verfassungsimmanenten Schranken, d.h. sie wird begrenzt durch die Grundrechte anderer.

Was ist Kunst?

formaler Kunstbegriff: Kunst sei, wenn das Werk bestimmte Strukturmerkmale aufweist, aufgrund deren es einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann (z.B. Dichtung, Malerei, Musik, Theater etc.).

materieller Kunstbegriff: wenn das Werk »das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnesvermittlung nach außen gerichtet ist« (BVerfGE30, 173 »Mephisto«).

Nach dem offenen Kunstbegriff wird der Begriff »Kunst« dadurch bestimmt, dass »es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehaltes möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation eine immer weiter reichende Bedeutung zu entnehmen« (BVerfGE30, 173 »Mephisto«).

Wir beraten Sie in allen Fragen des Urheberrechtes und Medienrechts und des Verfassungsrechts.



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