Abmahnung - urheberrechtliche -
30/12/2009 11:27
Die Abmahnung ist in § 12 Abs. 1 S.1 UWG verankert und bezeichnet die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Rechtsverletzer. Hierbei sollen die Unterlassungsanspruchsberechtigten dem Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Die Abmahnung besteht in der Regel aus:
Gemäß § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er den Beklagten nicht zuvor abgemahnt hat.
Die Abmahnung besteht in der Regel aus:
- Beschreibung der (behaupteten) Rechtsverletzung
- rechtliche Erläuterung des Sachverhalts
- Unterlassungserklärung
- angemessene Fristsetzung
- ggf. Androhung rechtlicher Schritte
Gemäß § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er den Beklagten nicht zuvor abgemahnt hat.