Veröffentlichungsrechte

17/03/2010 11:48
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

Gemäß § 15 Abs. 2 UrhG umfasst das Recht der öffentlichen Wiedergabe insbesondere:
1.     das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,
2.     das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
3.     das Senderecht,
4.    das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger,
5.    das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.