Veröffentlichungsrechte
17/03/2010 11:48
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
Gemäß § 15 Abs. 2 UrhG umfasst das Recht der öffentlichen Wiedergabe insbesondere:
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
3. das Senderecht,
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger,
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.
Gemäß § 15 Abs. 2 UrhG umfasst das Recht der öffentlichen Wiedergabe insbesondere:
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
3. das Senderecht,
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger,
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.