Verwertungsrechte
17/03/2010 11:46
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten.
Gemäß § 16 UrhG umfasst das Recht insbesondere:
1. das Vervielfältigungsrechte
2. das Verbreitungsrechte
3. das Ausstellungsrechte
Gemäß § 16 UrhG umfasst das Recht insbesondere:
1. das Vervielfältigungsrechte
2. das Verbreitungsrechte
3. das Ausstellungsrechte