Markengesetz - MarkenG | § 7 Inhaberschaft

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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Inhaltsverzeichnis

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.
natürliche Personen,
2.
juristische Personen oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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11/02/2012 15:46

Verfahren nach §53 MarkenG ist auf formelle Prüfung beschränkt, ob Inhaber der Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat-BGH vom 17.08.11-Az:I ZB 98/10
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(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt wo

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob 1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,3. die Gebühren in ausrei
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/97 Verkündet am: 24. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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