(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

(2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,

1.
der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder
2.
der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.

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Urheberrecht: Originäre Kennzeichnungskraft durch Präsenz im Ausland

20.12.2016

Wird ein Produkt in Form der Marke hergestellt, schwächt dies nicht deren Kennzeichnungskraft, wenn sie nicht funktionsbedingt vorgegeben war oder die Ware beschreibend ist.

Markenrecht: Zu den Anforderungen einer Markenfähigkeit

04.09.2013

Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
Markenfähigkeit

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Markengesetz - MarkenG | § 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke


(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich w
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Markengesetz - MarkenG | § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse


(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung

Markengesetz - MarkenG | § 49 Verfall


(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt wo

Markengesetz - MarkenG | § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten


(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streit

Markengesetz - MarkenG | § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte


(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf m

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - I ZR 69/04

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/04 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - I ZR 91/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 9 1 / 1 3 Verkündet am: 27. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja STAYER MarkenG §

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - I ZB 20/03

bei uns veröffentlicht am 06.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/03 Verkündet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 2 913 956 Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - I ZB 56/11

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/11 vom 30. November 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schokoladenstäbchen MarkenG § 62 Abs. 1 und 2; IFG § 1 Abs. 3 a) Das Informationsfreiheitsgese

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2005 - I ZB 13/04

bei uns veröffentlicht am 17.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/04 Verkündet am: 17. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die IR-Marke 638 663 Der I. Zivilsenat

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2005 - I ZB 12/04

bei uns veröffentlicht am 17.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/04 Verkündet am: 17. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die IR-Marke 587 254 Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2002 - I ZR 235/00

bei uns veröffentlicht am 10.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 235/00 Verkündet am: 10. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2013 - I ZB 56/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/11 Verkündet am: 28. Februar 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die IR-Marke-Nr. 869 586 Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2006 - I ZR 96/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/03 Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TOSC

Landgericht München I Endurteil, 30. Dez. 2014 - 33 O 20505/13

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Schutzentziehung des deutschen Länderteils ihrer Internationalen Registrierung Nr. 795 340 „ACTEOS“ für die Dienstleistung „Ausbildung“ („formationȁ

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. März 2015 - 6 U 495/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.1.2014, Az. 33 O 15504/12, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - I ZB 39/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/16 Verkündet am: 6. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die IR-Marke-Nr. 869 586 Nachschlagewer

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2016 - I ZR 75/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/15 Verkündet am: 2. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Okt. 2014 - VI - U (Kart) 42/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefas

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - I ZB 3/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3 / 1 3 Verkündet am: 19. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der...
(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand...
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für...
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere...
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der...
(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand...