Markengesetz - MarkenG | § 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung

(1) Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr zu belehren. Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.

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Markengesetz - MarkenG | § 64 Erinnerung


(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung. (2

Markengesetz - MarkenG | § 91 Wiedereinsetzung


(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2010 - I ZB 61/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 23 903.8 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2010 - I ZB 59/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 59/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung Nr. 307 78 307.3 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SUPERgirl MarkenG § 70 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1

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(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand...