(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

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Markenrecht: Zum Prüfungsumfang des Deutschen Patent- und Markenamtes im Löschungsverfahren wegen Verfalls

11.02.2012

Verfahren nach §53 MarkenG ist auf formelle Prüfung beschränkt, ob Inhaber der Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat-BGH vom 17.08.11-Az:I ZB 98/10

Markenrecht: Zu Löschungsansprüchen wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung

19.12.2011

unterschliedliche Streitgegenstände: Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls - BGH vom 09.06.11-Az:I ZR 41/10

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 41 Verfall


(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Registe

Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 25 Inhalt des Registers


In das Register werden eingetragen: 1. die Registernummer der Marke,2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,3. die Darstellung der Marke,4. die Angabe der Markenform,5. bei farbig eingetragenen Marken d
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Markengesetz - MarkenG | § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten


(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streit

Markengesetz - MarkenG | § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte


(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf m

Markengesetz - MarkenG | § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt


(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis

Markengesetz - MarkenG | § 115 Schutzentziehung


(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit we
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Markengesetz - MarkenG | § 26 Benutzung der Marke


(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eing

Markengesetz - MarkenG | § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten


(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streit

Markengesetz - MarkenG | § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt


(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis

Markengesetz - MarkenG | § 7 Inhaberschaft


Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein: 1. natürliche Personen,2. juristische Personen oder3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - I ZB 34/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/17 vom 14. Februar 2019 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 30 2010 062 575 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KNEIPP MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 a) Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZB 98/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 98/10 vom 17. August 2011 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 306 69 580 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja akustilon MarkenG §§ 7, 53 Abs. 3 Das Verfahren nach § 53 MarkenG

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZR 84/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 84/09 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja P

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2011 - I ZR 108/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 108/09 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - I ZR 91/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 9 1 / 1 3 Verkündet am: 27. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja STAYER MarkenG §

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2002 - I ZR 177/99

bei uns veröffentlicht am 28.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2005 - I ZR 293/02

bei uns veröffentlicht am 21.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 293/02 Verkündet am: 21. Juli 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2005 - I ZB 34/04

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 397 48 198.5/12 N

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2005 - I ZB 32/04

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 32/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 397 54 282.8 Der

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2002 - I ZR 312/99

bei uns veröffentlicht am 13.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 312/99 Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2002 - I ZR 235/00

bei uns veröffentlicht am 10.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 235/00 Verkündet am: 10. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - I ZR 41/08

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/08 Verkündet am: 14. April 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peek & Cloppenburg

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2014 - I ZR 38/13

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 3 8 / 1 3 Verkündet am: 8. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2001 - I ZR 187/98

bei uns veröffentlicht am 18.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/98 Verkündet am: 17. Mai 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2001 - I ZR 120/98

bei uns veröffentlicht am 25.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 120/98 Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2009 - I ZR 47/07

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 47/07 Verkündet am: 18. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2004 - I ZR 273/01

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 273/01 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bestell

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2011 - I ZR 41/10

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2007 - I ZR 162/04

bei uns veröffentlicht am 18.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 162/04 Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2008 - I ZR 167/05

bei uns veröffentlicht am 10.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/05 Verkündet am: 10. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2008 - I ZB 57/07

bei uns veröffentlicht am 24.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57/07 vom 24. April 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 302 23 813 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2018 - I ZR 126/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 126/15 Verkündet am: 8. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2013 - I ZR 84/09

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 84/09 Verkündet am: 10. Januar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2010 - I ZB 62/09

bei uns veröffentlicht am 31.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 62/09 vom 31. März 2010 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 302 23 496.9 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Marlene-Dietrich-Bildnis II MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 a) Zeichen oder A

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 3/09

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

[Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3yn5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310712007&doc.part=K&doc.price=0.0

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - I ZR 126/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 126/15 Verkündet am: 23. Februar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2012 - I ZR 85/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 85/11 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2012 - I ZR 135/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/11 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2012 - I ZR 156/10

bei uns veröffentlicht am 25.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 156/10 Verkündet am: 25. April 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2003 - I ZR 257/00

bei uns veröffentlicht am 28.08.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 257/00 Verkündet am: 28. August 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja K

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2003 - I ZR 293/00

bei uns veröffentlicht am 28.08.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 293/00 Verkündet am: 28. August 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 28. Feb. 2019 - 3 U 1295/18

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2018, Az. 19 O 6875/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung of

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2018 - 6 U 1304/18

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.03.2018 (Az. 33 O 10281/17) wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil de

Landgericht München I Endurteil, 09. Juli 2019 - 33 O 11904/18

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen 1) &

Landgericht München I Endurteil, 22. Dez. 2015 - 33 O 18890/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung ihrer deutschen Wortmarke Nr. ... „B...“ einzuwilligen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III.

Oberlandesgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - 29 U 735/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2014 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urt

Landgericht München I Endurteil, 30. Dez. 2014 - 33 O 20505/13

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Schutzentziehung des deutschen Länderteils ihrer Internationalen Registrierung Nr. 795 340 „ACTEOS“ für die Dienstleistung „Ausbildung“ („formationȁ

Landgericht München I Endurteil, 22. Dez. 2015 - 33 O 6746/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke Nr. 304 22 893 „Glückskäse“ durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen. II. Die Beklagte hat die Kosten

Europäischer Gerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - C-148/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 19. April 2018 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Markenrecht – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 14 – Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke

Landgericht Hamburg Urteil, 07. Nov. 2017 - 312 O 549/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Marke Nr... „P.“ für die Waren „Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)“ und die Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Pa

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 30. März 2017 - 3 U 150/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13.08.2015, 327 O 135/15, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nu

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 23. Feb. 2017 - I ZR 126/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 14

Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2016 - 6 U 18/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Januar 2016 verkündete Urteil der 81. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 78/15 – wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Mar

Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2016 - 2a O 170/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zahnreinigungsgeräte und/oder deren Zuberhörteile unter den Zeichen 1. AirFloss und/oder 2. anzubieten, zu vertreiben

Landgericht Köln Urteil, 12. Jan. 2016 - 81 O 78/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. 1Tatbestand: 2Die Parteien streiten über die Löschu

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2015 - KZR 92/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 20. Juni 2013 im Kostenpunkt und in

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2015 - I-20 U 176/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. September 2014 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit abgeändert, wie die Beklagte verurteilt worden ist, in

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Aug. 2015 - 4 U 119/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2014 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin z

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 07. Juli 2015 - I-20 U 24/07

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor I.               Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Januar 2007 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, in die Löschung der nachfolgenden Marken e

Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Juni 2015 - 6 U 154/14

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. September 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 52/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das

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(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist...
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind...
(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand...
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind...
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein: 1. natürliche Personen,2. juristische Personen oder3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.