Markengesetz - MarkenG | § 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch

(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.

(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 7 SGB 7

§ 7 SGB 7 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 7 SGB 7 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 25 Inhalt des Registers


In das Register werden eingetragen: 1. die Registernummer der Marke,2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,3. die Darstellung der Marke,4. die Angabe der Markenform,5. bei farbig eingetragenen Marken d
§ 7 SGB 7 wird zitiert von 4 anderen §§ im Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254).

Markengesetz - MarkenG | § 158 Übergangsvorschriften


(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in de

Markengesetz - MarkenG | § 44 Eintragungsbewilligungsklage


(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht. (2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach

Markengesetz - MarkenG | § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes


Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen worden sind, in den

Markengesetz - MarkenG | § 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke


(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich w
§ 7 SGB 7 zitiert 2 andere §§ aus dem Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254).

Markengesetz - MarkenG | § 26 Benutzung der Marke


(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eing

Markengesetz - MarkenG | § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit


(1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. I

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27 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 SGB 7.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - I ZB 34/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/17 vom 14. Februar 2019 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 30 2010 062 575 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KNEIPP MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 a) Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2009 - I ZB 83/08

bei uns veröffentlicht am 29.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 83/08 vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 45 189 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ATOZ III MarkenG § 26 Abs. 1 und 3, § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2007 - I ZB 97/06

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/06 vom 25. Oktober 2007 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke 302 34 986 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - I ZB 49/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 49/13 vom 30. April 2014 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2008 005 763 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - I ZB 4/00

bei uns veröffentlicht am 08.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 396 27 103 Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2005 - I ZB 10/03

bei uns veröffentlicht am 15.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 10/03 Verkündet am: 15. September 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 395 06 940 Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2010 - I ZB 19/08

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/08 Verkündet am: 25. Februar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 395 20 154 Nachschla

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2010 - I ZB 18/08

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 18/08 Verkündet am: 25. Februar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 48 701 Nachschla

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2005 - I ZB 40/03

bei uns veröffentlicht am 22.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 40/03 Verkündet am: 22. September 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - I ZB 20/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/03 Verkündet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 2 913 956 Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2007 - I ZB 26/05

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/05 Verkündet am: 13. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 398 14 719 Nachschlagewe

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2007 - I ZB 39/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/05 Verkündet am: 13. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 398 14 720 Nachschlagew

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2001 - I ZR 187/98

bei uns veröffentlicht am 18.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/98 Verkündet am: 17. Mai 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2011 - I ZB 52/09

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/09 Verkündet am: 1. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2004 - I ZB 4/02

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/02 vom 13. Oktober 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 395 22 732 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja il Padrone/Il Portone MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) In die Beurteilu

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2008 - I ZR 167/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/05 Verkündet am: 10. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - I ZB 63/12

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 3 / 1 2 Verkündet am: 6. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - I ZB 55/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 55/05 Verkündet am: 29. Mai 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 398 05 377 Nachschlagewerk: ja BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - I ZB 54/05

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/05 Verkündet am: 29. Mai 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 398 61 213 Nachschlagewerk: ja B

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2000 - I ZB 43/97

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2006 - I ZB 100/05

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 100/05 Verkündet am: 28. September 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 300 53 481 Nachschlagewe

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - I ZB 41/97

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/97 Verkündet am: 30. März 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 2 074 954 Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2003 - I ZB 30/00

bei uns veröffentlicht am 03.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/00 vom 3. Juli 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Fall des Bestreitens der.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2005 - I ZB 31/03

bei uns veröffentlicht am 20.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 31/03 vom 20. Januar 2005 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 395 00 468 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja FERROSIL MarkenG § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Die Marke "FERROSIL" wir

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 6/16

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/16 vom 11. Mai 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 30 2010 054 551 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Dorzo MarkenG § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 a) Die Ergänzung einer

Oberlandesgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - 29 U 735/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2014 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urt

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - I ZB 77/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 7 7 / 1 3 Verkündet am: 3. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist...
(1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der...