Urheberrecht - Medienrecht

Urheberrecht - Medienrecht

08.12.2006
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht wird angewendet auf bestimmte kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt), wie z.B. literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme und Rundfunksendungen.
 
Es hat zwei voneinander klar zu trennende Aspekte:
 
1. Es schützt den Urheber in Bezug auf die Schöpfung an seinem Werk in seinem Persönlichkeitsrecht, d. h. niemand anderes darf behaupten, dieses Werk geschaffen zu haben.
 
2. Es dient der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers, d. h. niemand darf ohne Zustimmung des Urhebers mit diesem Werk Geld verdienen oder die Vermarktung des Werkes durch den Urheber hintertreiben, z. B. mittels sogenannter Raubkopien.
 
Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und Immaterialgüterrecht parallelisiert. Dieser Begriff ist jedoch stark umstritten. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden und steht dem Urheber zu, sobald ein Werk einmal auf einem Medium festgehalten worden (als Premiere über die Bühne gegangen) ist. Es wird nur dann gewährt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.
Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Eine Besonderheit des im angloamerikanischen Rechtskreis vorhandenen Copyright-Systems besteht darin, dass die persönliche Bindung des Werkschöpfers zu seinem Werk in den Hintergrund tritt und kommerzielle Aspekte betont werden. Bedeutsamer als die Person des schöpferisch Tätigen sind hier deshalb die Investitionen z. B. des Auftraggebers, die geschützt werden sollen.
 
Auf dem Gebiet der EU  wurden zahlreiche Richtlinien erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. Computerprogramme sind durch die aus dem Jahre 1991 stammende Softwarerichtlinie (91/250/EWG) als literarische Werke i.S.d. Urheberrechts geschützt. Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung.
Mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der WIPO umgesetzt.
In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95 a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig - auch zum Zwecke der Privatkopie - nicht mehr technisch unwirksam gemacht werden

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


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