Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Anwälte | § 97 UrhG
3 relevante Anwälte
Rechtsanwalt
Tobias Strömer | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt
Film-, Medien- und Urheberrecht
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Referenzen - Veröffentlichungen | § 97 UrhG
Artikel schreiben70 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 97 UrhG.
OLG Braunschweig, Urt. v. 10.06.20, 2 U 22/19 - Taubenfotos
Urheberrecht: Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing
Internetrecht: urheberrechtlicher Ausgleichsanspruch
Urheberrecht: Zur Haftung des Teilnehmers einer Internettauschbörse
Urheberrecht: Angabe des Namens des volljährigen Kindes bei Urheberrechtsverletzung
Internetrecht: Keine Pflicht, Gäste über Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären
Urheberrecht: Zum Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs
Urheberrecht: Zur Lizenzgebühr auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Tauschbörsennutzung
Urheberrecht: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Parodien
Internetrecht: Zur Unzumutbarkeit einer Sperrverpflichtung des Access-Providers
Referenzen - Gesetze | § 97 UrhG
§ 97 UrhG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.