(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

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1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 35 PStV.

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Markenrecht: Zur Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts bei Internetvertrieb

21.06.2016

Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.

Referenzen - Gesetze | § 35 PStV

§ 35 PStV zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 35 PStV wird zitiert von 1 anderen §§ im Personenstandsverordnung.

Markengesetz - MarkenG | § 135 Ansprüche wegen Verletzung


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wied
§ 35 PStV zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
§ 35 PStV zitiert 7 andere §§ aus dem Personenstandsverordnung.

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

Markengesetz - MarkenG | § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen.

Markengesetz - MarkenG | § 127 Schutzinhalt


(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird

Markengesetz - MarkenG | § 19c Urteilsbekanntmachung


Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt

Markengesetz - MarkenG | § 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche


(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspr

Markengesetz - MarkenG | § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften


Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Referenzen - Urteile | § 35 PStV

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 35 PStV.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 100/11

bei uns veröffentlicht am 27.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 100/11 Verkündet am: 27. März 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - I ZR 69/04

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/04 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - I ZR 290/99

bei uns veröffentlicht am 17.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/99 Verkündet am: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - I ZR 69/04

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 69/04 Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Bayeri

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - I ZR 72/99

bei uns veröffentlicht am 18.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 72/99 Verkündet am: 18. April 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - I ZR 268/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 268/14 Verkündet am: 2. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Champag

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2007 - I ZR 49/04

bei uns veröffentlicht am 28.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/04 Verkündet am: 28. Juni 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2001 - I ZR 120/98

bei uns veröffentlicht am 25.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 120/98 Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2008 - I ZB 53/05

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 53/05 Verkündet am: 13. März 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 2 106 346 Nachschlagewerk: j

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2001 - I ZR 54/96

bei uns veröffentlicht am 19.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/96 Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - I ZR 229/03

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 229/03 Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Oberlandesgericht München Urteil, 17. März 2016 - 29 U 3187/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jede

Oberlandesgericht München Urteil, 17. März 2016 - 29 U 2878/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das U

Landgericht München I Endurteil, 24. Apr. 2018 - 33 O 4186/17

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

Oberlandesgericht München Urteil, 01. Feb. 2018 - 29 U 885/17

bei uns veröffentlicht am 01.02.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 2017 in Ziffer I. a) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. D

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 21. Jan. 2015 - 3 O 1430/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth 3 O 1430/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21.01.2015 In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen ... - Beklagte -

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 02. Juni 2016 - I ZR 268/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 11

Landgericht Magdeburg Urteil, 04. Mai 2016 - 36 O 103/15

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ein nicht in Magdeburg - S

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - I ZR 86/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 86/13 Verkündet am: 31. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der...
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen...
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist...
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch...
(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen...
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und...
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der...
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mit der Marke...
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mit der Marke...
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.