Markengesetz - MarkenG | § 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung

(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.

(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.

(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen


(1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind. (2) Enthält die Darstellung der Marke nich

Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung


Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird d
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Markengesetz - MarkenG | § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter


(1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. (2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprach,

Markengesetz - MarkenG | § 6 Vorrang und Zeitrang


(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt. (2) Für die Bestimmung des Zei

Markengesetz - MarkenG | § 47 Schutzdauer und Verlängerung


(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an (§ 33 Absatz 1). (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person

Markengesetz - MarkenG | § 65 Rechtsverordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in Markenangelegenheiten zu regeln, soweit n
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Markengesetz - MarkenG | § 32 Erfordernisse der Anmeldung


(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesminist

Referenzen - Urteile |

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2003 - I ZB 15/98

bei uns veröffentlicht am 20.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/98 Verkündet am: 20. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 52 135.1 Nac

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2002 - I ZR 156/99

bei uns veröffentlicht am 24.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 156/99 Verkündet am: 24. Januar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2007 - I ZR 148/04

bei uns veröffentlicht am 12.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 148/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2001 - I ZB 54/98

bei uns veröffentlicht am 01.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/98 Verkündet am: 1. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 20 076.8 Nachsch

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2001 - I ZB 60/98

bei uns veröffentlicht am 17.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/98 Verkündet am: 17. Mai 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 52 304.4 Nach

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2001 - I ZB 1/99

bei uns veröffentlicht am 28.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/99 Verkündet am: 28. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 22 285.0 .

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2000 - I ZB 39/97

bei uns veröffentlicht am 27.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/97 Verkündet am: 27. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung SCH 39 601/20 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein MTS M

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2000 - I ZB 13/98

bei uns veröffentlicht am 24.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/98 Verkündet am: 24. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 11 412.8 .

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2008 - I ZA 2/08

bei uns veröffentlicht am 14.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 2/08 vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 45 189 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ATOZ GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3;

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2000 - I ZB 4/98

bei uns veröffentlicht am 15.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/98 Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung B 395 10 168.9/6 Na

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - I ZB 43/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43/15 vom 9. November 2016 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2011 048 667.0 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stadtwerke Bremen MarkenG § 8 Abs. 2 Nr

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. März 2015 - 4 U 54/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.03.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I. des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte

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(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der...