Markengesetz - MarkenG | § 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke

(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

(2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

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Markengesetz - MarkenG | § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten


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Markengesetz - MarkenG | § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte


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Markengesetz - MarkenG | § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt


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Markengesetz - MarkenG | § 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch


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Markengesetz - MarkenG | § 115 Schutzentziehung


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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - I ZB 63/12

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 3 / 1 2 Verkündet am: 6. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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