Markengesetz - MarkenG | § 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
- 1.
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder - 2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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08/01/2015 12:00
Die Wortfolge "for you" enthält für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich keine produktbeschreibende Sachaussage.
SubjectsMarkenfähigkeit
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis
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34 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 31/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 114/17 vom 31. Januar 2019 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die IR-Marke 763 699 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kaffeekapsel InsO § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1; ZPO § 240 Satz 1;
published on 30/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 107/10 Verkündet am: 30. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 15/02/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 251/02 vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergm
published on 01/03/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 249/02 vom 1. März 2007 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff b
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(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind...