(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzulegen.

(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.

(4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(5) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen.

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Markenrecht: Zum Prüfungsumfang des Deutschen Patent- und Markenamtes im Löschungsverfahren wegen Verfalls

11.02.2012

Verfahren nach §53 MarkenG ist auf formelle Prüfung beschränkt, ob Inhaber der Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat-BGH vom 17.08.11-Az:I ZB 98/10

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Markengesetz - MarkenG | § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

Markengesetz - MarkenG | § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten


(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streit

Markengesetz - MarkenG | § 64 Erinnerung


(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung. (2

Markengesetz - MarkenG | § 63 Kosten der Verfahren


(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und der den Beteiligten erw
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Markengesetz - MarkenG | § 64 Erinnerung


(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung. (2

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - I ZB 114/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 114/17 vom 31. Januar 2019 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die IR-Marke 763 699 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kaffeekapsel InsO § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1; ZPO § 240 Satz 1;

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - I ZB 58/18

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 58/18 vom 31. Januar 2019 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Future-Institute MarkenG §§ 66, 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 85 Abs. 5 Satz 1; PatKostG § 6 Abs. 2; RPf

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZB 98/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 98/10 vom 17. August 2011 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 306 69 580 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja akustilon MarkenG §§ 7, 53 Abs. 3 Das Verfahren nach § 53 MarkenG

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2016 - I ZB 15/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/15 vom 25. Januar 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250116BIZB15.15.1 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2011 - I ZA 21/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 21/10 vom 14. April 2011 in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren betreffend die Marke Nr. 399 64 605 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - I ZB 53/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 53/07 Verkündet am: 16. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 395 03 037 Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - I ZB 54/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/07 Verkündet am: 16. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 395 03 037 Der I. Zivilsen

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2008 - I ZB 25/08

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/08 vom 30. April 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 69 373.5 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tegeler Floristik MarkenG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 86 Sa

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - I ZR 169/05

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 169/05 Verkündet am: 5. Juni 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - I ZR 108/05

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 108/05 Verkündet am: 5. Juni 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2010 - I ZA 14/10

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 14/10 vom 1. Juli 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren betreffend die Marke Nr. 399 64 605 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und di

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2000 - I ZB 12/00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/00 vom 6. Juli 2000 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Löschung der Marke Nr. 2 904 754 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und d

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2003 - I ZB 26/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/01 vom 28. August 2003 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Löschung der Marke Nr. 394 10 600 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja PARK & BIKE MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; § 78 Abs. 2; GG Art.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2003 - I ZB 1/03

bei uns veröffentlicht am 28.08.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/03 vom 28. August 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Computerfax MarkenG § 66 Abs. 2 Eine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift eingelegte Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - I ZB 3/17

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/17 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - I ZB 4/17

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/17 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 397 55 314 ECLI:DE

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - I ZB 106/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 106/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 69 970 ECLI:DE

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - I ZB 34/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 3 4 / 1 2 vom 22. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja S-Bahn MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 6; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 a) Mit de

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(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung. (2) Die...