Markengesetz - MarkenG | § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

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Markenrecht: Zur Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts bei Internetvertrieb

21.06.2016

Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.

Markenrecht: Zur Wort-Bild-Marke einer Farbe

10.09.2015

Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.
Markenfähigkeit

2. Haftung bei Markenrechtsverletzung

22.10.2013

Rechtsanwalt für Markenrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Markenrecht

Zum Lizenznachweis bei "gebrauchter" Software

30.12.2010

Eine Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts kann allenfalls dann eintreten, wenn das jeweilige Vervielfältigungsstück der Software auf einem Datenträger in Verkehr gebracht worden ist - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen

30.12.2010

Wer im Copyrightvermerk als Urheber bezeichnet wird, kann sich auf die Vermutung der Rechtsinhaberschaft nach § 10 Abs. 3 S.1 UrhG stützen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Markengesetz - MarkenG | § 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung


(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, au

Markengesetz - MarkenG | § 128 Ansprüche wegen Verletzung


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in

Markengesetz - MarkenG | § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich 1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten

Markengesetz - MarkenG | § 135 Ansprüche wegen Verletzung


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wied
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter


(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die An

Referenzen - Urteile |

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - I ZR 61/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/18 Verkündet am: 7. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2004 - I ZR 13/02

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/02 Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2002 - I ZR 168/00

bei uns veröffentlicht am 28.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL und ENDURTEIL I ZR 168/00 Verkündet am: 28. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2002 - I ZR 140/99

bei uns veröffentlicht am 21.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/99 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2002 - I ZR 245/99

bei uns veröffentlicht am 28.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 245/99 Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2002 - I ZR 244/99

bei uns veröffentlicht am 28.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 244/99 Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2007 - I ZR 246/02

bei uns veröffentlicht am 21.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 246/02 Verkündet am: 21. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2012 - I ZR 100/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 100/10 Verkündet am: 9. Februar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2014 - I ZR 228/12

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 2 8 / 1 2 Verkündet am: 18. September 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2009 - I ZR 123/06

bei uns veröffentlicht am 15.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/06 Verkündet am: 15. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - I ZR 27/03

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 27/03 Verkündet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 188/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 188/11 Verkündet am: 15. August 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2004 - I ZR 91/02

bei uns veröffentlicht am 07.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 91/02 Verkündet am: 7. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - I ZR 259/15

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 259/15 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2013 - I ZR 49/12

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/12 Verkündet am: 31. Oktober 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OTTO

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2000 - I ZR 93/98

bei uns veröffentlicht am 23.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/98 Verkündet am: 23. November 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2008 - I ZR 171/05

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 171/05 Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2012 - I ZR 41/11

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 41/11 vom 19. April 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Prof. Dr. Sch

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2012 - I ZR 235/10

bei uns veröffentlicht am 25.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 235/10 Verkündet am: 25. April 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht München I Endurteil, 01. Sept. 2015 - 33 O 12440/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Fal

Landgericht München I Endurteil, 29. Mai 2018 - 33 O 8464/17

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollzi

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 30. Juni 2016 - 19 O 5172/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 18. Feb. 2016 - 19 O 1003/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zw

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Apr. 2015 - 6 W 1402/13

bei uns veröffentlicht am 07.04.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 17.5.2013 - 33 O 19962/10 in Nr. I und II abgeändert. Gegen die Schuldnerin wird wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen das

Landgericht München I Endurteil, 22. Dez. 2017 - 33 O 22319/16

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten.

Landgericht Hamburg Urteil, 18. Juli 2018 - 312 O 398/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - I ZB 96/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/16 vom 11. Oktober 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MarkenG § 14 Abs. 5; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a; ZPO §§ 890,

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - X ZR 120/15

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 120/15 Verkündet am: 16. Mai 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2017 - 315 O 97/16

bei uns veröffentlicht am 12.05.2017

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder einer Ordnung

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 30. Jan. 2017 - 3 W 3/17

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Hamburg, Az. 327 O 192/16, vom 9.11.2016, wird zurückgewiesen. II. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. D

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 312 O 587/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I.1 Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 M

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 07. Juli 2016 - 5 U 23/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 24.09.2015 abgeändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten de

Landgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2016 - 327 O 514/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - I ZR 86/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 86/13 Verkündet am: 31. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2016 - 2a O 170/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zahnreinigungsgeräte und/oder deren Zuberhörteile unter den Zeichen 1. AirFloss und/oder 2. anzubieten, zu vertreiben

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 40/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Nov. 2015 - I-20 U 26/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1) wird

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - I ZR 15/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 5 / 1 4 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Sept. 2015 - I-15 U 129/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2014 verkündete Urteil der7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (Az. 7 O 12/14) wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das vorliegende Urteil und

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - I-20 U 186/14

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. August 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. I. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Aug. 2015 - 14c O 238/11

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor I. Das Versäumnisurteil vom 01.07.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es in A. II und B. anstelle von „12. Mai“ nunmehr „12.05.2011“ heißt und in C. I. die Worte „Nr. #####/####-002 und Nr. #####/####-003“ entfallen. II. Die mit S

Landgericht Hamburg Urteil, 30. Juni 2015 - 416 HKO 186/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2015 - I-20 U 162/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung ein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2015 - I ZR 153/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 5 3 / 1 4 Verkündet am: 12. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Hamburg Urteil, 05. März 2015 - 327 O 306/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläuf

Landgericht Düsseldorf Urteil, 15. Okt. 2014 - 2a O 65/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnu

Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2014 - 34 O 132/13

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor I.               Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im

Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Juni 2014 - 6 U 186/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 56/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das des Lan

Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. März 2014 - 6 U 181/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 24. 10. 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 212/13 – dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten zu

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Dez. 2013 - I-20 U 162/12

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Di

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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mit der Marke...
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen...
(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder...
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