(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Markenrecht: Mangelhafte Auskunft über Lieferanten von Plagiaten

24.03.2016

Der Auskunftsberechtigten ist vor Schäden zu bewahren, die durch eine irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

38 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - X ZB 5/17

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/17 vom 29. April 2019 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2019:290419BXZB5.17.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - X ZB 4/17

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/17 vom 29. April 2019 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kommunikationssystem ZPO § 91; PatG § 143 Abs. 3; RVG § 19; RVG-VV Nr. 3403 In einer Patentstreitsache s

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2011 - I ZR 196/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 196/10 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - I ZB 83/18

bei uns veröffentlicht am 09.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 83/18 vom 9. Mai 2019 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten des Patentanwalts V ZPO § 91, § 104; MarkenG § 140 Abs. 3 Werden in erster Linie nichtkennzeic

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2002 - I ZR 289/99

bei uns veröffentlicht am 07.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 289/99 Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2005 - I ZR 231/01

bei uns veröffentlicht am 09.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/01 Verkündet am: 9. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2009 - I ZR 219/06

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 219/06 Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2002 - I ZR 15/02

bei uns veröffentlicht am 02.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 15/02 vom 2. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und D

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2004 - I ZR 50/03

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 50/03 vom 4. März 2004 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Po

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2004 - I ZB 6/04

bei uns veröffentlicht am 12.08.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/04 vom 12. August 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Mitwirkender Patentanwalt MarkenG (Fassung bis zum 1.7.2004) § 140 Abs. 3; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 Di

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - I ZB 42/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokra

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - I ZB 40/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 40/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokra

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - I ZB 39/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Klageerhebung an einem dritten Ort ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1 Ein die Kostenerstattung gem

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2006 - I ZB 57/05

bei uns veröffentlicht am 18.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57/05 vom 18. Mai 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Erstattung von Patentanwaltskosten GeschmMG § 15 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; GebrMG § 27 Abs. 5 i.d.F. v. 13

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - I ZB 37/02

bei uns veröffentlicht am 03.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/02 vom 3. April 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten des Patentanwalts MarkenG § 140 Abs. 3 Hat eine Partei in einer Kennzeichenstreitsache einen als Rechtsanwal

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2015 - I ZR 47/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 47/14 Verkündet am: 17. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2012 - I ZR 70/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 70/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht München I Endurteil, 16. Apr. 2019 - 33 O 2323/19

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 01.04.2019 (Az 33 O 2323/19) wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Antragsgegne

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Okt. 2018 - 8 W 91/18

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.8.2018 geändert : Die Klägerin hat der Beklagten Kosten in Höhe von € 284 zu erstatten. Die Klägerin hat die Kosten des

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Feb. 2018 - 6 W 79/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.05.2016, Az. 7 O 30/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - I ZR 93/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - I ZB 44/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 44/15 vom 22. März 2016 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gestörter Musikvertrieb ZPO §§ 233 I, 519 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 1; UrhG § 104 Satz 1, § 105 Abs. 1;

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2015 - X ZB 5/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 5 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Festsetzung der Patentanwaltsvergütung RVG § 11 Die Vergütung des Patentanwalts für die Vertr

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2015 - X ZB 6/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabin

Landgericht Mannheim Beschluss, 28. Apr. 2015 - 2 O 46/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Der Rechtsstreit wird an die Kammer für Handelssachen - im Hause - verwiesen. Gründe   I. 1 Die

Landgericht Hamburg Urteil, 09. Apr. 2015 - 327 O 525/14

bei uns veröffentlicht am 09.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1

Oberlandesgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 6 U 72/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das am 11.04.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 473/12 – abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits h

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Jan. 2014 - 2 AR 1/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Das Amtsgericht Grevesmühlen wird als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Verwirklichung sich aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Sept. 2013 - 2 W 51/12 (KfB), 2 W 51/12

bei uns veröffentlicht am 18.09.2013

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 13. Februar 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben d

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Feb. 2013 - 2 U 123/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2012 wird mit der Maßgabez u r ü c k g e w i e s e n,dass das angefochtene Urteil in dessenAusspruch Ziff. 3 (Rechnungslegung)nach Klagerüc

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Apr. 2012 - 2 U 91/11

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.07.2011 dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 1.580 EUR nebst Zinsen in

Landgericht Mannheim Urteil, 24. März 2009 - 2 O 62/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2009

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.698,33 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.759,60 EUR seit dem 05.09.2007 sowie aus weiteren 938,73 EUR seit dem 27.07.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Feb. 2009 - 5 W 242/08 - K2

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.085,04 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über die

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Aug. 2007 - 2 U 23/07

bei uns veröffentlicht am 09.08.2007

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13.03.2007 abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2006, Az. 41 O 189/06 Kf

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Juni 2006 - 6 W 46/06

bei uns veröffentlicht am 16.06.2006

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 04.04.2006 – 7 O 334/05 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Bes

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Jan. 2006 - 8 W 20/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2006

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 28.12.2005 dahin abgeändert, dass der ergänzende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 28.11.2005 als unbe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Apr. 2004 - 6 W 20/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2004

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Mannheim vom 6.3.2003 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last. 3. Di

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Sept. 2003 - 8 W 162/03

bei uns veröffentlicht am 23.09.2003

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den - das Berufungsverfahren betreffenden - Kostenfestsetzungsbeschluss V der Rechtspflegerin beim Landgericht Stuttgart vom 10.3.2003 wird zurückgewiesen. 2. Die sofortige Beschwerde der Beklag

Referenzen

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur...
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur...
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro...
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro...