Unterlassungsanspruch: Frau fordert einstweilige Verfügung gegen Schwiegermutter und verzichtet zum eigenen Nachteil auf Anspruch nach Gewaltschutzgesetz
Der Versuch einer innerfamiliären Kontaktaufnahme, welche sich auf drei Anrufe sowie drei Whatsapp-Nachrichten in drei Wochen beschränkt, begründet keinen Unterlassungsanspruch.
Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin
Was ist passiert?
Nachdem sich eine Frau von ihrem Mann trennte, wünschte sie ausdrücklich von ihrer Schwiegermutter in Ruhe gelassen zu werden. Dies wollte die Schwiegermutter nicht akzeptieren, da sie sich nach dem Kontakt zu ihrem Enkel sehnte. Sie schrieb der Schwiegermutter in drei Wochen unter anderem drei Whatsapp-Nachrichten und versuchte sie dreimal telefonisch zu erreichen. Zudem habe sich die Schwiegermutter auch einmal gegen den Willen der Antragstellerin in deren Wohnung befunden.
Die Frau stellte einen Antrag beim Landgericht Karlsruhe: Die wiederholten Kontaktaufnahmeversuche ihrer Schwiegermutter verletzen sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie begehrt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Kontaktaufnahme aufgrund zivilgerichtlicher Vorschriften und möchte dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz verzichten. Sie begehrt außerdem eine Prozesskostenhilfe.
Keine Erfolgsaussicht
Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass es dem gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung in offensichtlicher Weise an der hinreichenden Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO fehle.
Anspruch gem. § 1 GewSchG grundsätzlich möglich
Zwar wäre ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GewSchG nicht ausgeschlossen. Die Antragstellerin möchte einen solchen Anspruch – nach eigener Aussage – ausdrücklich nicht geltend machen. Das Gericht betont außerdem, dass bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Gewaltschutzgesetz ohnehin gem. § 210 FamFG allein das Familiengericht zuständig wäre.
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten, 2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, 3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, 4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehme 5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn 1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder 2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat. |
Kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Auch ein zivilgerichtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist nach dem klägerischen Vortrag ausgeschlossen. Die Kontaktaufnahmeversuche über Fernkommunikationsmittel wie vorliegend über Whatsapp stellen keine rechtwidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin dar.
Der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit, also die Freiheit nach seinem eigenen Willen zu handeln, sondern insbesondere auch die Integrität der Persönlichkeit selbst. In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der dort verbürgten Menschenwürde wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Das Bundesverfassungsgericht entwickelte dieses in seiner Rechtsprechung als eigenständiges Grundrecht neben der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Es fungiert entweder als Spezialgrundrecht (gegenüber der Handlungsfreiheit) oder als Auffanggrundrecht (gegenüber allen anderen Grundrechten). Geschützt wird die Intimsphäre, die Privatsphäre sowie die Sozialsphäre. Insbesondere werden auch diejenigen Elemente der Persönlichkeit geschützt, welche nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen, vgl. BVerfGE 54, 148, 153. Als Ausprägungen werden die Selbstbewahrung, die Selbstdarstellung und die Selbstbestimmung benannt.
Deshalb gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Entscheidungsfreiheit darüber in welchen Umfang eine Kontaktaufnahme und ob überhaupt eine Kontaktaufnahme stattfindet. Die Belästigung durch eine wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahme kann deshalb eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen, weil hierzu auch das Recht in Ruhe gelassen zu werden gehört.
Ansicht des Gerichts
In der reinen Kontaktaufnahme zur Antragstellerin ist keine, das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende, Belästigung zu sehen.
Für die Begründung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle notwendig.
Vorliegend wurde diese Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten.
Die Kontaktversuche der Antragsgegnerin beschränken sich auf drei Kurznachrichten sowie drei Anrufe über einen Zeitraum von drei Wochen und erfolgen damit– Berücksichtigt man, es handle sich hier um eine Familie - in einem absolut üblichen Umfang. Auch können Nachrichten ohne Weiteres gelöscht und der Kontakt blockiert werden. Ein erhebliches Störpotenzial sei nicht ersichtlich.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Unterlassungsansprüche? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten, - 2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, - 3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, - 4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, - 5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder - 2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich - a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder - b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.