Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil, 19. Mai 2021 - 13 U 318/19

originally published: 08/09/2022 14:32, updated: 19/10/2022 17:16
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil, 19. Mai 2021 - 13 U 318/19
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Die Bildaufnahme einer Polizeitbeamtin, die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken genutzt wird, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Polizistin und rechtfertigt eine Geldentschädigung.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

 

Urteil vom 19.05.2021

Az.: 13 U 318/19

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.9.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung der von ihr im Zusammenhang mit einem gegen die Beklagten gerichteten vorgerichtlichen Unterlassungsanspruch aufgewendeten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € sowie zusätzlich eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, welche mindestens 5.000,00 € betragen soll.

Die Klägerin ist als Polizeibeamtin beim Land1 beschäftigt.

Am XX.XX.2018 versah sie in dieser Eigenschaft als Zugführerin der Bereitschaftspolizei ihren Dienst im Zusammenhang mit angekündigten Demonstrationen gegen den Auftritt der Beklagten zu 1) in der X-Arena in Stadt1. In Ausübung ihres Dienstes wurde die Klägerin ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt. Die von der Klägerin angefertigten Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, das auf YouTube veröffentlicht und über 150.000 Mal aufgerufen wurde. Hierin ist die Klägerin - in Zeitlupe - für einen Zeitraum von ca. zwei Sekunden zu sehen. Nach erfolgter Abmahnung durch die Klägerin mit Schreiben vom 30.4. bzw. 1.6.2018 haben die Beklagten strafbewerte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben. Seit diesem Zeitpunkt ist das Bild der Klägerin auf dem Musikvideo nur noch "verpixelt" zu sehen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 4.9.2019, den Beklagten zugestellt am 11.9.2019, der Klage umfassend stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sowie zu einer Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 € verurteilt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Abbildung der Klägerin auf dem Musikvideo deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, weshalb ihr der vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugestanden habe und ihr infolge dessen auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von den Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen seien. Gleichfalls stehe der Klägerin eine Geldentschädigung wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagten in Höhe von 5.000,00 € zu. Es handele sich auf Grund der Veröffentlichung des Musikvideos auf YouTube und der Anzahl der Aufrufe um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, welcher den zuerkannten Geldentschädigungsbetrag rechtfertige. Es habe weder die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung der Klägerin zur Verbreitung und Veröffentlichung, soweit sie in dem Musikvideo abgebildet ist, vorgelegen, noch könnten sich die Beklagten mit Erfolg auf einen die Veröffentlichung ohne Zustimmung rechtfertigenden Ausnahmetatbestand im Sinne des § 23 KUG berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 180 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer am 30.9.2019 eingelegten und mit Schriftsatz vom 4.11.2019, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründeten Berufung wenden sich die Beklagten gegen das angefochtene Urteil. Hierin vertreten sie mit ausführlicher Begründung die Auffassung, das Landgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin angenommen, da - zugleich - mehrere die Abbildung der Klägerin in dem Musikvideo rechtfertigenden Ausnahmetatbestände gemäß § 23 KUG vorlägen. Doch selbst wenn man eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin annehmen wollte, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht vor.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 4.9.2019, Az. 23 O 159/18, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe - nach umfassender Prüfung - sowohl zu Recht das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände nach § 23 KUG verneint, als auch der Klägerin eine angemessene Geldentschädigung zugesprochen, die deren Abbildung in dem kommerziellen Musikvideo kompensiere.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 4.11.2019 (Bl. 235 ff. d. A.) und die Berufungserwiderung vom 13.1.2020 (Bl. 327 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

Die Klage ist zunächst hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG begründet.

Ebenso steht der Klägerin auf Grund der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) nach § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der anzunehmenden schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, wobei sich die Höhe des der Klägerin zuzusprechenden Geldentschädigungsanspruches nach Überzeugung des Senats mit 2.000,00 € als angemessen bewertet erweist.

Zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung hat das Landgericht zunächst einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Unterlassung der - weiteren - Verbreitung des unverpixelten streitgegenständlichen Musikvideos wegen der damit verbundenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin (Recht am eigenen Bild) gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG und hieraus resultierend folgerichtig einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr zur sach- und zweckgerechten Verfolgung ihrer Rechte entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angenommen.

Die erstinstanzlichen Urteilserwägungen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen umfassend Bezug genommen wird, halten der berufungsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht wird wie das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 1, 2 GG, teilweise auch zusätzlich aus der Grundrechtscharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention hergeleitet. Es ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB allgemein anerkannt (vgl. Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 79. Auflage 2020, § 823 Rz. 19 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Ausprägung in einer Vielzahl spezial- gesetzlicher Regelungen mit Schutzzweckcharakter, den sogenannten besonderen Persönlichkeitsrechten, wozu auch die Vorschriften gemäß §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes (KUG) gehören. Die genannten Vorschriften schützen das Recht des eigenen Bildes (zum verfassungsrechtlichen Schutz vgl. BVerfG, NJW 08, 1793, 12, 756).

Zivilrechtlich ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildes des jeweils Betroffenen nach §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Nach § 22 KUG ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildes des Betroffenen im Grundsatz nur mit der Zustimmung der abgebildeten Person zulässig und ohne Vorliegen der Zustimmung rechtswidrig, sofern nicht eine der Ausnahmen des § 23 KUG eingreift (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 120 ff.; BGH, NJW 09, 1499, 10, 2432).

Die Klägerin hat unstreitig weder in die Filmaufnahme ihrer Person noch in die Verbreitung des Musikvideos eingewilligt. Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung des Bildnisses der Klägerin durch das in das Netzstellen des Musikvideos erweist sich als rechtswidrig, da keiner der von den Beklagten zur Rechtfertigung der Verbreitung des mit dem Bildnis der Klägerin versehenen Musikvideos angeführten Ausnahmetatbestände nach § 23 Abs. 1 KUG eingreift.

Der Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte) i.V.m. § 23 Abs. 2 KUG gerechtfertigt.

Darüber, ob es sich um Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Schutzinteresse des jeweils Betroffenen abzuwägen (vgl. nur BVerfG, Grohe 2008, 539). Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahmebestimmung handelt. Diese enthält mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Darstellung von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, eine Einschränkung des Rechts am eigenen Bild für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (BGHZ, 20, 354, 349). Die Vorschrift erfasst Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (vgl. BGHZ, 24, 200, 208). Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin zweifelsfrei nicht.

Die Klägerin ist aber auch ungeachtet dessen, nicht durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, mit der Folge, dass ihr Schutzinteresse nicht auf einem verbreiteten Musikvideo abgebildet zu werden, hinter die Informationsbelange der Öffentlichkeit zurücktreten würde. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich der Zeitgeschichte alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart umfasst, die von der Öffentlichkeit beachtet werden und ihr Interesse finden und somit auch ein Polizeieinsatz anlässlich eines Rockkonzerts grundsätzlich hierunter fallen kann, ist in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung auch für den Senat - mangels der Besonderheit des Ereignisses in Bezug auf die Tätigkeit und das Verhalten der Klägerin - vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte. Eine Meinungsbildung über den Polizeieinsatz im Bereich der X-Arena in Stadt1 wäre mithin völlig unabhängig von der Teilnahme der Klägerin hieran möglich. Deren - wenn auch kurze - durch die Zeitlupeneinstellung besonders hervorgehobene Darstellung diente damit nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols, sondern war allein von dem kommerziellen Verwertungswillen der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Musikvideos getragen. Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter dem Interesse des Abgebildeten zurück, wobei eine Ausnahme für Werbung bestehen kann, die gleichzeitig einen wertenden oder meinungsbildenden Inhalt hat, welcher jedoch vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich wird.

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG, wonach Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet bzw. zur Schau gestellt werden dürfen, auf denen die betreffende Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, liegen ebenfalls erkennbar nicht vor. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist hiernach, ob die Landschaft bzw. sonstige Örtlichkeit im Zentrum steht, das heißt den eigentlichen Abbildungsgegenstand darstellt und abgebildete Personen nur "bei Gelegenheit" bzw. "zufällig" - in untergeordneter Position - "auf der Bildfläche erscheinen". Nach wiederholter Inaugenscheinnahme des in den Akten befindlichen Bildmaterials folgt für den Senat schon aus dem auf die Klägerin ausgerichteten Kameraschwenk auf dem Vorplatz des Stadions, dass die Aufnahmen nicht primär dem Zweck dienten, den zum Zeitpunkt der Aufnahme weitgehend unbevölkerten, fast leeren und "trostlosen" Stadionvorplatz in das Zentrum der Filmaufnahmen zu stellen, weshalb sich die Aufnahme der Klägerin gerade nicht als "zufällig", sondern vielmehr als gewollt und zielgerichtet erweist, was durch die spätere filmische Bearbeitung (Zeitlupeneinstellung) noch zusätzlich verstärkt wurde.

Gleichfalls scheidet die Anwendung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG aus. Nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Musikvideos steht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Polizeieinsatz vor der X-Arena in Stadt1 im Vordergrund, sondern vielmehr Text und Musik der Beklagten zu 1). Wenngleich auf dem Video einige - wenige - Polizeibeamte, welche, anders als die Klägerin, auch nicht in Nahaufnahme und Zeitlupe gefilmt zu sehen sind, steht nicht ein Polizeieinsatz bzw. eine Versammlung im Mittelpunkt des Bildgeschehens, sondern die durch die Zeitlupeneinstellung hervorgehobene und zum Aufnahmezeitpunkt keiner konkreten Diensthandlung nachgehende Klägerin. Für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie für Privatpersonen. Das heißt, sie dürfen einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt. Dies kann etwa bei Einkesselungen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere auch bei pflichtwidrigem Verhalten eines Polizeibeamten der Fall sein. Eine solche anlassbedingte, die Aufnahme rechtfertigende Situation lag vorliegend unstreitig nicht vor.

Schließlich dient die Verbreitung oder Zurschaustellung auch nicht einem höheren Interesse der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG. Eine zum Wegfall des Einwilligungserfordernisses führende Ausnahme im Sinne der genannten Vorschrift läge nur dann vor, wenn das Kunstwerk im Mittelpunkt steht. Dies ist dann - wie vorliegend - nicht der Fall, wenn überwiegend wirtschaftliche, unterhaltende, die Sensationsgier befriedigende oder sonstige nicht künstlerische Zwecke verfolgt werden (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil v. 13.1.2004, Az. 7 U 41/03). Vorliegend standen aus Sicht des Senats eindeutig die mit dem ins Netz stellen des Musikvideos verfolgten kommerziellen Zwecke zur Steigerung des Bekanntheitsgrades der Beklagten zu 1) und zur Werbung für ein neues Musikalbum im Vordergrund. Die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Klägerin als in dem Musikvideo abgebildete Person bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit und der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG geht vorliegend aus den genannten Gründen zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus, die es nicht hinnehmen muss, dass ihr Abbild in der gegebenen Form (Nahaufnahme und Zeitlupe) zur Verfolgung der kommerziellen Interessen der Beklagten genutzt wird. Ob diese Abwägung ebenso ausfallen würde, wenn die Klägerin nicht - wenn auch nur kurzzeitig - in den Mittelpunkt der Aufnahme gerückt und in Zeitlupe gefilmt worden wäre, kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.

Zumindest dem Grunde nach hält die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin auf Grund der erlittenen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung fordern kann, der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand.

Der Senat erachtet es für erforderlich, zugleich jedoch auch als ausreichend und angemessen, der Klägerin für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 € zuzusprechen.

Der Anspruch auf sogenannte Geldentschädigung ergibt sich auf Grund des Schutzauftrages der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten unmittelbar nach § 823 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH; NJW 00, 2105, 2195, 05, 215, 14, 2029) ist Voraussetzung für eine Geldentschädigung, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln muss, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise, also etwa durch das bloße Unterlassen weiterer Rechtsverletzungen, befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von der - auch verfassungsrechtlich gebotenen (BVerfG, VersR 16, 1322) - Beurteilung der gesamten Umstände des Falles ab (vgl. auch BGH, NJW 12, 1728).

Im Ansatz zu Recht führen die Beklagten an, dass nicht jedwede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild, einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung gegen den Urheber auslöst (BGH, Urteil v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94). Erforderlich ist vielmehr eine Bewertung auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung, der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 17.12.2013, Az. VI ZR 211/12). Auch die Gesichtspunkte der Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff und die Zwecke der General- und Spezialpräventionen sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Zusätzlich sind bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild im Regelfall geringere Anforderungen an die Zusprechung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen, da die Rechtsverletzung, anders als bei das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerungen regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGH a.a.O.).

Die vorzunehmende Abwägung führt vorliegend zur Zusprechung einer Geldentschädigung, welche jedoch erheblich unter dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag zurückzubleiben hat.

Maßgebliche Gesichtspunkte für die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung sind vorliegend die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Anlass und Beweggrund der Beklagten sowie der Zweck der Spezialprävention. Das Musikvideo ist auf der Plattform YouTube mehr als 150.000 Mal - bis zur Verpixelung des Gesichts der Klägerin - aufgerufen worden. Ein noch wesentlich häufigerer Aufruf ist nach dem Vorbringen der Klägerin wahrscheinlich, aber nicht nachweisbar. Der Beweggrund der Beklagten zur Veröffentlichung des Musikvideos mit der darin abgebildeten Klägerin dient, wie oben ausgeführt, ausschließlich den kommerziellen Interessen der Beklagten, denen durch die Festsetzung einer angemessenen Geldentschädigung aufzuzeigen ist, dass sie berechtigte Interessen Dritter, vorliegend das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, im Rahmen ihres vorliegend dem künstlerischen Tätigwerden übergeordneten werbenden, wirtschaftlichen Interessen zu beachten haben.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung war allerdings gleichzeitig auch zu berücksichtigen, dass die Bildsequenz, in der die Klägerin zu sehen ist, nur gut zwei Sekunden andauert und mit der Bilddarstellung der Klägerin keine ehrenrührige oder gar verächtlich machende Darstellung verbunden ist.

Die von den Beklagten zur Untermauerung ihrer gegen eine Geldentschädigung sprechenden Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 22.11.2018, Az. 4 U 140/17) ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Der zentrale Unterschied zu der der Entscheidung des OLG Hamm zugrundeliegenden Fallgestaltung liegt darin, dass es sich - anders als im vorliegenden Streitfall - bei der Darstellung des dortigen Klägers lediglich um "Beiwerk" gehandelt hat und wesentlicher Inhalt des Videos die Selbstdarstellung des dortigen Beklagten gewesen ist

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Einen über dem gesetzlichen Zinssatz liegende Anspruch hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Berufungssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint.

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere zu Art. 1,2 GG (Recht des eigenen Bildes) und zu §§ 22, 23 KUG sind höchstrichterlich geklärt.

Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt und in welcher Höhe ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht, weitgehend der - ohnehin der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglichen - tatrichterlichen Bewertung und Ermessensausübung des Berufungsgerichts unterliegt.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 GKG.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

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(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.