Rechtsgebiet
Onlinescheidung
2 Unterthemen · 80 von 1.344 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Der Begriff „Onlinescheidung“ suggeriert oft, dass eine Ehe unkompliziert per Mausklick, ohne Anwalt und ohne Gerichtstermin aufgelöst werden kann. Dies ist rechtlich ein Mythos. Das materielle Familienrecht und das Verfahrensrecht gelten für alle Scheidungen gleichermaßen.
Eine Onlinescheidung bedeutet rechtlich lediglich, dass die Kommunikation zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Anwalt ausschließlich über digitale Kanäle (E-Mail, Web-Formular) abgewickelt wird. Der Anwalt reicht den Antrag dann elektronisch beim Familiengericht ein. Vorgeschrieben bleibt der Anwaltszwang für den Antragsteller (§ 114 FamFG). Der Antragsgegner benötigt bei einer reinen einverständlichen Scheidung jedoch keinen eigenen Anwalt.
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG). Eine vollautomatisierte Scheidung gibt es nicht, wenngleich Gerichte vereinzelt die Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 128a ZPO) gestatten können. Das Trennungsjahr gilt in der Regel; vorher kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Zunächst füllen Sie hier unser Scheidungsformular sorgfältig aus und senden es uns per Post oder Fax zu. Weiterlesen ›
Die Onlinescheidung bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Scheidung unkompliziert abzuwickeln. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Familienrecht“.
Schlüsselnormen
- § 1587 BGB Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
- § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1578 BGB Maß des Unterhalts
- § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
- § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1629 BGB Vertretung des Kindes
- § 1610 BGB Maß des Unterhalts
- § 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1592 BGB Vaterschaft
- § 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1836 BGB Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
- § 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1602 BGB Bedürftigkeit
- § 1360a BGB Umfang der Unterhaltspflicht
- § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1378 BGB Ausgleichsforderung
- § 1696 BGB Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1835 BGB Vermögensverzeichnis
- § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1577 BGB Bedürftigkeit
- § 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1379 BGB Auskunftspflicht
- § 1612b BGB Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1605 BGB Auskunftspflicht
- § 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
- § 1565 BGB Scheitern der Ehe
- § 1632 BGB Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1581 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1589 BGB Verwandtschaft
- § 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung
- § 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1375 BGB Endvermögen
- § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
- § 1374 BGB Anfangsvermögen
- § 1741 BGB Zulässigkeit der Annahme
- § 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1567 BGB Getrenntleben
- § 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1795 BGB Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
- § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit
- § 1566 BGB Vermutung für das Scheitern
- § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
- § 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1569 BGB Grundsatz der Eigenverantwortung
- § 1574 BGB Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1355 BGB Ehename
- § 1384 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
- § 1591 BGB Mutterschaft
- § 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1615 BGB Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
- § 1821 BGB Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
- § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- § 1607 BGB Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1814 BGB Voraussetzungen
- § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1314 BGB Aufhebungsgründe
- § 1357 BGB Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1767 BGB Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
- § 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben
- § 1356 BGB Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1697a BGB Kindeswohlprinzip
- § 1754 BGB Wirkung der Annahme
- § 1796 BGB Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
- § 1643 BGB Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Aktuelle Urteile
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