Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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8 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21/03/2017 06:36
Nimmt eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind an, erlischt zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind.
24/08/2012 13:16
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt.
SubjectsSteuerrecht
23/12/2011 13:04
besondere Beratungspflichten bei dem Abschluss eines Vergleichs über Risikoabschätzungen - Abwägung von Vor- und Nachteilen - BGH vom 08.11.01 - Az: IX ZR 64/01
SubjectsWirtschaftsrecht
15/12/2011 12:12
Selbst wenn sich nur ein Ehegatte
SubjectsEhescheidung
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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115 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 10/12/2021 16:35
OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 22.12.2020
Aktenzeichen: 8 U 142/18 1. Bei der Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehlern spielen die Plausibilität und die Eindeutigkeit einzelner Befunde sowie die Häuftigkeit und
published on 19/05/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 322/03 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
published on 03/11/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/11 Verkündet am: 3. November 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 A
published on 03/11/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 46/11 Verkündet am: 3. November 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver
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