Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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20.07.2017 10:33

Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist.
16.04.2015 11:39

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben gemäß § 1361b Absatz 1 BGB.
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23.01.2014 12:44

Aus Gründen des Kindeswohls kann es gerechtfertigt sein, bei einem Streit über die Zuweisung der Ehewohnung diese einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
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28.08.2010 19:07

auf den Beitrag der dauernden Streitigkeiten kommt es nicht an - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren1.nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren1.nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,
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published on 22.03.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 765a; ZVG § 180 Abs. 1 und 3 a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gem
published on 07.10.2014 00:00

Tenor 1. Der Bescheid über Eigenheimzulage ab 2005 vom 13.08.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2013 werden aufgehoben, soweit sie zur Eigenheimzulage für 2005 ergangen sind. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.
published on 30.09.2016 00:00

Tenor I. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugere
published on 16.09.2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 12.02.2015 aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Anwesen … in … spätestens zum 31.03.2016 an
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(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die...