Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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09/04/2015 12:46

Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ggü. minderjährigen unverheirateten Kindern entfällt nicht dadurch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat.
03/01/2012 09:50

Bestehen ehebedingter Nachteile: es kommt darauf an, ob aus Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind-BGH vom 16.02.11-Az:XII ZR 108/09
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published on 19/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 309/11 Verkündet am: 19. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 18/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 65/09 Verkündet am: 18. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 28/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 351/04 Verkündet am: 28. April 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 242 Bb
published on 25/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/04 Verkündet am: 25. April 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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