Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}




Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Languages
EN, DE
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

7 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
24.01.2017 18:17
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausspruch der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vor, wird ein Scheidungsantrag zurückgewiesen.
SubjectsEhescheidung
27.08.2015 13:01
Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor, hat dies weitreichende Folgen für das Erbrecht.
Subjectsallgemeines
16.04.2015 11:38
Eine Ehe ist gescheitert wenn sich bei mehr als 1 Jahr getrennt lebenden Ehegatten ein Ehegatte endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird.
SubjectsEhescheidung
27.02.2014 18:40
Zu den Voraussetzungen einer Scheidung durch einen an Demenz Erkrankten.
SubjectsEhescheidung
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässi
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

61 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 10.11.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186/03 vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 10. November 2005 be
published on 07.11.2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 247/00 Verkündet am: 7. November 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 19.02.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 142/00 Verkündet am: 19. Februar 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 138
published on 02.07.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 34/08 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 2. Juli 2008 beschlosse
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.