Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1374 Anfangsvermögen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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18/05/2017 11:55

Gem. § 1379 BGB kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden.
SubjectsEhescheidung
11/12/2014 09:54

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangt werden.
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(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerl
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published on 22/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 69/09 Verkündet am: 22. September 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 15/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 80/11 Verkündet am: 15. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 06/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 10/09 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 21/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 48/11 Verkündet am: 21. November 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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