Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1836 Vergütung des Vormunds
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.

Anwälte | § 1836 BGB
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen | § 1836 BGB
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 1836 BGB.
Insolvenzrecht: Ordentlicher Rechtsweg für Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens

Referenzen - Gesetze | § 1836 BGB
§ 1836 BGB zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1835 Aufwendungsersatz
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
