Zivilprozessordnung - ZPO | § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

Referenzen - Gesetze | § 128a ZPO
§ 128a ZPO zitiert oder wird zitiert von 16 §§.
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Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwBBG | § 5 Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer
LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG | § 9 Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren
Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Zivilprozessordnung - ZPO | § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Zivilprozessordnung - ZPO | § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
