Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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28.09.2017 17:11

Bringt ein Ehepartner eine Einbauküche mit in die gemeinsame Wohnung, wird er nicht automatisch Eigentümer aller Zusatzteile, mit denen der andere Ehepartner die Küche ergänzt.
21.03.2017 06:36

Nimmt eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind an, erlischt zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind.
21.02.2017 14:34

Das Finanzgericht München geht davon aus, dass bei einer Familie mit Kindern der Lebensmittelpunkt dort ist, wo sich die Familie überwiegend gemeinsam aufhält.
SubjectsSteuerrecht
25.11.2016 15:53

Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig.
SubjectsEhescheidung
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(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor
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published on 17.08.2022 12:47

Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Kriterien zur Abgrenzung einer strafbaren Törung auf Verlangen von einer straflosen Beihilfe zum Suizid. Diese Abgrenzung erfordere eine normative Betrachtung und dürfe nicht lediglich danach entschie
Author’s summary

Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Kriterien zur Abgrenzung einer strafbaren Törung auf Verlangen von einer straflosen Beihilfe zum Suizid. Diese Abgrenzung erfordere eine normative Betrachtung und dürfe nicht lediglich danach entschieden werden, wer aktiv gehandelt habe. Die Ehefrau, die ihrem Mann eine tödliche Dosis Insulin verabreicht hatte, wurde freigesprochen.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 25.06.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 29/04 vom 25. Juni 2004 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ ZPO § 885 Abs. 1 Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen ei
published on 15.08.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 80/11 Verkündet am: 15. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 18.11.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 173/06 Verkündet am: 18. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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