(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

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Fahrtenbuch: Stinkefinger berechtigt nicht zur Fahrtenbuchauflage

05.10.2016

Die Fahrtenbuchauflage nach der StVZO ist sehr unbeliebt. Dass sie – auch bei erstmaligen – Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, ist unbestritten.
andere

Flurstücksgrenzen: Kein Ermessen bei katasterrechtlicher Grenzfeststellung

29.09.2016

Werden Flurstücksgrenzen festgestellt, ist dem Vermessungs- und Katasteramt kein Ermessen eingeräumt. Es ist nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen.
Sonstiges

Baurecht: Unterbringung von Flüchtlingen ist Wohnnutzung

18.08.2016

Nach §§ 3, 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt, wenn sich die Anzahl der Personen nicht als Überbelegung darstellt.
Bebauungsplan

Öffentliches Baurecht: Zur Erteilung einer Baugenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung

09.06.2016

Eine Baugenehmigung, die im Geltungsbereich einer gemeindlichen Erhaltungssatzung ohne das gem. § 173 I 2 BauGB erforderliche Einvernehmen erteilt wird, ist bereits deshalb rechtswidrig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung

Fahrtenbuch: Fahrtenbuch für mehrere Kfz des Halters

04.02.2016

Soll eine Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO für mehrere Kraftfahrzeuge des Halters angeordnet werden, muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen.
Steuerrecht

Brandschutz: Nachträgliche Anordnung eines zweiten Rettungswegs

01.10.2015

Um nachträglich einen zweiten Rettungsweg für ein rechtmäßig errichtetes Gebäude anzuordnen, muss die Behörde strenge Voraussetzungen erfüllen.

Sozialversicherung: Geschäftsführer ist sozialversicherungsfrei

04.06.2015

Auch ein Gesellschafter einer GmbH, der mit weniger als 50 % am Stammkapital beteiligt ist, kann als selbstständig anzusehen und damit sozialversicherungsfrei sein.

Wirtschaftsweg: Gemeinde muss Beseitigungskosten für hinterlassenes Fräsgut erstatten

29.09.2014

Hinterlässt ein Hoheitsträger bei der Säuberung Fräsgut und kommt der Aufforderung des zur Beseitigung nicht nach, so kann das Fräsgut selbst auf Kosten des Hoheitsträgers beseitigt werden.
Verwaltungsrecht

Nachbarschutz: Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

26.08.2014

Nachbarn müssen die üblicherweise von einer Grundschule ausgehenden Geräusche hinnehmen.
Nachbarrecht

Bauplanungsrecht: Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich

26.08.2014

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.
Bebauungsplan

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 194


(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 20021.die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,2.in Verfahren ohne mündliche
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Referenzen - Urteile |

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4914 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2019 - RiZ (R) 2/18

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/18 Verkündet am: 27. Februar 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Entlassung aus dem Justizdienst E

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2014 - EnVR 61/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 6 1 / 1 2 vom 8. April 2014 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter P

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - X ZB 26/05

bei uns veröffentlicht am 25.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 26/05 vom 25. Oktober 2005 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GWB § 128 Abs. 4 Satz 2 Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurüc

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - X ZB 15/05

bei uns veröffentlicht am 25.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 15/05 vom 25. Oktober 2005 in dem Nachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GWB § 124 Abs. 2 Wird ein Nachprüfungsantrag nach einer zulässigen Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - X ZB 22/05

bei uns veröffentlicht am 25.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 22/05 vom 25. Oktober 2005 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GWB § 128 Abs. 4 Satz 2 Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurüc

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - X ZB 24/05

bei uns veröffentlicht am 25.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 24/05 vom 25. Oktober 2005 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - X ZB 25/05

bei uns veröffentlicht am 25.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 25/05 vom 25. Oktober 2005 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens sowie die Richter Prof

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2004 - X ZB 44/03

bei uns veröffentlicht am 09.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 44/03 vom 9. Februar 2004 in dem Nachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VgV § 13 Satz 2, 3 u. 4 i.d.F. v. 9. Januar 2001; GWB § 97 Abs. 6; GG Art. 80 Abs. 1 a) Die Bestimmung, daß ein

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2000 - KZB 35/99

bei uns veröffentlicht am 14.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 35/99 vom 14. März 2000 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, B

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Jan. 2018 - Au 4 K 17.1683

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Die Klage wird angewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Feb. 2018 - Au 4 K 17.1109

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Mai 2019 - W 1 E 19.489

bei uns veröffentlicht am 17.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese trägt der Beigeladene selbst. III. Der Streitwert wird auf

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 1 ZB 16.1621

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassun

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. März 2018 - Au 5 K 17.354

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. März 2018 - Au 5 K 17.355

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Jan. 2019 - M 29 K 18.3555

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2018 - W 5 K 17.632

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2015 - B 2 K 15.253

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 2 K 15.253 Im Namen des Volkes Urteil vom 11.12.2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 11 Hauptpunkte: Genehmigung von Windkraftanlagen;

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 9 K 18.1488

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. März 2013 nach den Bauvorlagen in der Fassung der Austauschpläne vom 16. März 2015 und mit der Korrektur vom 29. Juni 2017 zu erteilen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2019 - M 8 SN 19.151

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2016 - 8 ZB 14.1532

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abänderung de

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Jan. 2017 - M 5 E 16.4758

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Zum Verfahren wird ...-straße 9 beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2018 - 6 CE 18.1868

bei uns veröffentlicht am 29.10.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 - W 1 E 18.937 - wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbei

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Jan. 2019 - AN 1 E 18.01072

bei uns veröffentlicht am 21.01.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 23.459,19 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 5 C 18.1932

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01766

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01411

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 10 B 13.2080

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 13.2080 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 28. Juli 2011, Az.: M 12 K 11.1363) 10. Senat Sachgebiet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 1 ZB 17.4

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 8 SN 15.5302

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 6.250,- fest

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2019 - W 8 S 19.443

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Herr ……, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes W. vom 5. April 2019 wird angeordnet.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 1 ZB 16.1634

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 15 ZB 18.979

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 6 CE 16.2310

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2016 - M 21 E 16.1424 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 9 ZB 15.2606

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 8 ZB 16.2029

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Okt. 2017 - AN 9 K 16.02219

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. März 2018 - 20 B 17.1378

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2015 wird in den Ziffern I.3.1, I.6.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2017 - AN 3 K 16.01219

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2017 - AN 3 K 16.01165

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 6 CE 19.76

bei uns veröffentlicht am 23.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2018 - M 21 E 17.5855 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Feb. 2016 - Au 5 K 14.1361

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 5 K 14.1361 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 18. Februar 2016 5. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Bes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 2 CE 19.515

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert auf 3.750 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2017 - 14 B 16.769

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2019 - 1 N 16.2071

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragste

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.719

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger d

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der...