Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43c Fachanwaltschaft

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz


(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassun

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 89 Aufgaben der Kammerversammlung


(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Gesc
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59a Satzungskompetenz


(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten:

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen


(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Di

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 11/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. März 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2016 - AnwZ (Brfg) 31/14

bei uns veröffentlicht am 05.12.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2016 - AnwZ (Brfg) 53/15

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 46/13

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers abgew

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. September 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - I ZR 112/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 112/15 vom 1. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:010616BIZR112.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2016 - AnwZ (Brfg) 49/14

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2011 wie folgt abgeändert:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 24/14

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 22. Okt. 2014 - 1 BvR 1815/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 7. April 2010 - FA-VwR -, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2011 - 1 AGH 22/11 - und das Urteil d

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - I ZR 53/13

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 5 3 / 1 3 Verkündet am: 24. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Spezialist für

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2013 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwa

Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 22. Nov. 2013 - 1 AGH 26/13

bei uns veröffentlicht am 22.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. 1 Tatbestand2Der Kläger wendet sich mit der am 19.07.2013 einge

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Aug. 2013 - 3 K 116/12.KO

bei uns veröffentlicht am 05.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene jedoch nur

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2009 - 1 S 1149/09

bei uns veröffentlicht am 24.11.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 2009 - 2 K 1271/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der

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(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die...