Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

127 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 05/07/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 29/16 vom 5. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2016:050716BANWZ.BRFG.29.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalt
published on 13/06/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 49/11 vom 13. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Dr.
published on 13/03/2019 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
published on 24/10/2016 00:00
Tenor
I.Der mit Schreiben der Beklagten vom 31.03.2016, AZ: B/2568/2013, gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO erteilte belehrende Hinweis wird aufgehoben.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Das Urteil ist hinsichtl
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