Rechtsgebiet
Testamentsvollstreckung
80 von 693 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Die Testamentsvollstreckung ist ein Instrument des Erblassers, um sicherzustellen, dass sein letzter Wille auch nach seinem Tod exakt und konfliktfrei umgesetzt wird. Der im Testament benannte Testamentsvollstrecker (z. B. ein Anwalt, Steuerberater oder ein Familienmitglied) übernimmt treuhänderisch die Verwaltung und oft auch die Abwicklung des Nachlasses.
Mit Anordnung der Testamentsvollstreckung verlieren die eigentlichen Erben ihre Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände (§ 2211 BGB). Diese Befugnis geht kraft Gesetzes exklusiv auf den Testamentsvollstrecker über. Gemäß § 2203 BGB hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, was insbesondere die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben (Auseinandersetzungsvollstreckung) umfasst.
Der Erblasser kann auch eine Dauervollstreckung anordnen, bei der der Vollstrecker das Erbe über einen langen Zeitraum (maximal 30 Jahre) verwaltet. Dies wird häufig gewählt, um den Nachlass vor Gläubigern der Erben oder vor Verschwendung (z. B. durch noch sehr junge Erben) zu schützen.
Das Oberlandesgericht (OLG) wies daher einen entsprechenden Antrag zurück. Die Richter machten deutlich, dass die erforderliche Antragsberechtigung fehle. Weiterlesen ›
Die Testamentvollstreckung ist ein wichtiger rechtlicher Prozess im Erbrecht, bei dem ein vom Erblasser ernannter Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, den letzten Willen des Verstorbenen … Weiterlesen ›
Der Testamentsvollstrecker über den Erbteil eines Miterben ist auch während des Bestehens der Erbengemeinschaft verpflichtet, diesem Miterben ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände mitzuteilen. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Erbrecht“.
Schlüsselnormen
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 1967 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 2303 BGBPflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2314 BGBAuskunftspflicht des Erben
- § 2039 BGBNachlassforderungen
- § 2325 BGBPflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2038 BGBGemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 1968 BGBBeerdigungskosten
- § 1960 BGBSicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 2042 BGBAuseinandersetzung
- § 2084 BGBAuslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 1924 BGBGesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1944 BGBAusschlagungsfrist
- § 2247 BGBEigenhändiges Testament
- § 2205 BGBVerwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2270 BGBWechselbezügliche Verfügungen
- § 2033 BGBVerfügungsrecht des Miterben
- § 1990 BGBDürftigkeitseinrede des Erben
- § 2032 BGBErbengemeinschaft
- § 2113 BGBVerfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2174 BGBVermächtnisanspruch
- § 2040 BGBVerfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2229 BGBTestierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2271 BGBWiderruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2311 BGBWert des Nachlasses
- § 2087 BGBZuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2058 BGBGesamtschuldnerische Haftung
- § 1931 BGBGesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1975 BGBNachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 2287 BGBDen Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2353 BGBZuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 1953 BGBWirkung der Ausschlagung
- § 2332 BGBVerjährung
- § 2211 BGBVerfügungsbeschränkung des Erben
- § 2361 BGBEinziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2365 BGBVermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 1942 BGBAnfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 2216 BGBOrdnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 1943 BGBAnnahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 2346 BGBWirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
- § 2136 BGBBefreiung des Vorerben
- § 2317 BGBEntstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2147 BGBBeschwerter
- § 2306 BGBBeschränkungen und Beschwerungen
- § 1936 BGBGesetzliches Erbrecht des Staates
- § 2048 BGBTeilungsanordnungen des Erblassers
- § 2069 BGBAbkömmlinge des Erblassers
- § 2078 BGBAnfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2329 BGBAnspruch gegen den Beschenkten
- § 2050 BGBAusgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2219 BGBHaftung des Testamentsvollstreckers
- § 1937 BGBErbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 2059 BGBHaftung bis zur Teilung
- § 2100 BGBNacherbe
- § 2150 BGBVorausvermächtnis
- § 2301 BGBSchenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2227 BGBEntlassung des Testamentsvollstreckers
- § 2269 BGBGegenseitige Einsetzung
- § 2289 BGBWirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
- § 1933 BGBAusschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1954 BGBAnfechtungsfrist
- § 2203 BGBAufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2315 BGBAnrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2018 BGBHerausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2231 BGBOrdentliche Testamente
- § 2333 BGBEntziehung des Pflichtteils
- § 1945 BGBForm der Ausschlagung
- § 2046 BGBBerichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2065 BGBBestimmung durch Dritte
- § 2339 BGBGründe für Erbunwürdigkeit
- § 1925 BGBGesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1939 BGBVermächtnis
- § 2212 BGBGerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2258 BGBWiderruf durch ein späteres Testament
- § 1961 BGBNachlasspflegschaft auf Antrag
- § 1964 BGBErbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
- § 2079 BGBAnfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2139 BGBWirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2209 BGBDauervollstreckung
- § 2368 BGBTestamentsvollstreckerzeugnis
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