Erbrecht: Zum Antragsrecht des Pflichtteilsberechtigten zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

published on 25/08/2016 14:10
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"Beteiligter" und damit antragsberechtigt im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist nach § 2227 BGB auch der Pflichtteilsberechtigte.
Das OLG Bremen hat in seinem Beschluss vom 01.02.2016 (Az.: 5 W 38/15) folgendes entschieden:


Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Entlassung des Beteiligten 2) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker.

Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gemeinsam am 1.09.1997 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des zuerst verstorbenen und ihren Sohn... zum Erben des Letztversterbenden eingesetzt hatten. Dieses Testament sah die Möglichkeit des überlebenden Ehegatten vor, anstelle des Sohnes dessen Abkömmlinge einzusetzen, wovon der Erblasser am 19.02.2001 durch notarielles Testament Gebrauch machte, in dem er seine Enkel, die Beteiligten 3), 4) und Herrn... zu seinen Erben einsetzte, Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs der Enkel anordnete und den Beteiligten 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmte. Am 14.12.2000 hatte der Erblasser in Spanien die Beschwerdeführerin geheiratet. In einem Testament vom 5.07.2001 setzte er diese zu seiner alleinigen Erbin ein und erteilte ihr eine Generalvollmacht. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremerhaven erteilte dem Beteiligten 2) am 3.04.2002 ein Testamentsvollstreckerzeugnis. In der Folgezeit kam es sowohl in Spanien als auch in Deutschland zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beteiligten 2) und - nach Vollendung des 25. Lebensjahres - den Beteiligten 3) und 4). Dabei ging es im Wesentlichen darum, dass der Beteiligte 2) bzw. die Erben der Beschwerdeführerin unberechtigte Verfügungen über den Nachlass in einer Größenordnung von rd. 1 Mio. Euro vorwarfen, die die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Testament vom 5.07.2001 bzw. die ihr erteilte Vollmacht für gerechtfertigt hielt. In dem in Spanien geführten Rechtsstreit stellte das Oberste spanische Zivilgericht in letzter Instanz fest, dass das am 5.07.2001 errichtete Testament des Erblassers wegen Verstoßes gegen das Ehegattentestament vom 1.09.1987 unwirksam ist. In dem in Deutschland geführten Rechtsstreit wurde die Beschwerdeführerin wegen der - unberechtigten - Verfügung über eine auf Mallorca belegene Wohnung des Erblassers auf Herausgabe des Veräußerungserlöses im Wege der unberechtigten Bereicherung in Anspruch genommen. In diesem Rechtsstreit verteidigte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der von den Klägern zuletzt auf 311.882,26 € bezifferten Klageforderung hilfsweise im Wege der Aufrechnung mit dem ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch. Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 15.05.2014 wies der Senat die Klage des Beteiligten 2) und der Beteiligten 3) und 4) ab, da der Bereicherungsanspruch der Kläger durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Dabei ging der Senat davon aus, dass der Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin tatsächlich deutlich höher als die Klagforderung ist. Dieser könne - ungeachtet einer evtl. Verjährung - von der Beschwerdeführerin auch noch aufgerechnet werden. Eine Gegenaufrechnung der Kläger mit weiteren Bereicherungsansprüchen habe den Pflichtteilsanspruch nicht erlöschen lassen, denn die zeitlich vorangehende Aufrechnung der Beschwerdeführerin habe Klagforderung und Pflichtteilsanspruch bereits getilgt.

Mit Antrag vom 26.10.2010 hat die Beschwerdeführerin die Entlassung des Beteiligten 2) als Testamentsvollstrecker begehrt und zur Begründung u. a. darauf verwiesen, dieser habe sich angeblich über seine dem Erblasser gegenüber übernommene Verpflichtung, sich schützend vor die Beschwerdeführerin zu stellen, pflichtwidrig hinweggesetzt. Nach Aussetzung des Verfahrens wegen der zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10.07.2015 darauf hingewiesen, dass es Zweifel an deren Beteiligteneigenschaft hege. Die Beschwerdeführerin sei lediglich pflichtteilsberechtigt, verfüge also nur über einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass und stehe damit einem normalen Nachlassgläubiger gleich. Ferner habe der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.03.2014 deutlich gemacht, dass der Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin verjährt sei, so dass diese kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers habe könne. Dem ist die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Beteiligteneigenschaft des Pflichtteilsberechtigten im Verfahren des § 2227 BGB entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Berufung der Erben auf Verjährung verstoße im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2015 hat das Amtsgericht den Entlassungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und seine Rechtsauffassung, es fehle der Beschwerdeführerin an der Beteiligteneigenschaft, bekräftigt. Der Pflichtteil sei nicht als Erbteil ausgestaltet worden, sondern als rein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten. Damit habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, einen Mindesterbteil zu normieren, weswegen eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber anderen Nachlassgläubigern nicht gerechtfertigt sei. Das Interesse des Pflichtteilsberechtigten sei rein wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Natur. Bei dem Pflichtteilsberechtigten gelte - wie bei jedem anderen rein wirtschaftlich beteiligten Nachlassgläubiger -, dass jedwede Verfügung des Testamentsvollstreckers zu einer Betroffenheit führe, denn sie könne bewirken, dass der Nachlass geschmälert und gegebenenfalls die rein tatsächliche Durchsetzung von Ansprüchen beeinflusst werde. An den Ansprüchen selbst und damit an ihrem rechtlichen Bestand könnten Handlungen des Testamentsvollstreckers nichts ändern, so dass ein rechtliches Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht erkennbar sei.

Gegen den der Beschwerdeführerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 5.10.2015 zugestellten Beschluss hat diese am 4.11.2015 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 6.11.2015 nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführerin meint, das Amtsgericht habe die besondere familien- und erbrechtliche Stellung des Pflichtteilsberechtigten verkannt. Sie werde durch das Handeln des Testamentsvollstreckers unmittelbar betroffen, da dieser ausschließlich die Interessen der Erben, nicht aber den in seinen Verfügungen vom 15.07.2001 zum Ausdruck gebrachten letzten Willen des Erblassers verfolge. Ferner verweigere ihr der Testamentsvollstrecker die geschuldeten Auskünfte zu weiteren Vermögenswerten in Spanien und den USA.

Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59, 61 Abs. 1, 63, 64 FamFG statthafte und zulässige Rechtsmittel hat Erfolg und führt gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Nachlassgericht, weil dieses in der Sache noch nicht entschieden hat.

Gem. § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte im materiell-rechtlichen Sinn, also derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können, der also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat. Ein rechtliches Interesse wird nach überwiegender Ansicht dem Pflichtteilsberechtigten , nicht aber dem Nachlassgläubiger zuerkannt.

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Zwar trifft es zu, dass das das Pflichtteilsrecht nur einen Geldanspruch des Berechtigten gegen den Erben begründet § 2303 Rn. 44) und dem Pflichtteilsberechtigten weder einen Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch gem. § 2218 BGB BGB § 2218 Rn. 6 m. w. N.) noch einen Haftungsanspruch aus § 2219 BGB gegen den Testamentsvollstrecker verschafft § 2219 Rn. 17). Gleichwohl rechtfertigen es die besondere Rechtsstellung und Interessenlage, dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen des § 2227 BGB ein Antragsrecht einzuräumen.

Das Verwandtenerbrecht unter angemessener Beteiligung des Ehegatten entspricht deutscher Rechtstradition. Im Zivilrecht kommt dies vor allem durch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten , das - nach der Nähe des Begünstigten zum Erblasser ausgestaltete - gesetzliche Erbrecht der Verwandten des Erblassers sowie dadurch zum Ausdruck, dass Ehegatten und engen Verwandten des Erblassers Pflichtteilsansprüche zustehen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts umfasst auch das Pflichtteilsrecht des Kindes. Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe spricht dafür, auch dem Pflichtteilsrecht des Ehegatten verfassungsrechtlichen Schutz beizumessen. Das rechtfertigt es wiederum, dem Pflichtteilsanspruch trotz seiner schuldrechtlichen Ausgestaltung ein höheres Gewicht zuzuerkennen, als dem Anspruch eines gewöhnlichen Nachlassgläubigers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Testamentsvollstreckung leicht zu einem Interessengegensatz zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommen kann. Ausgangspunkt hierfür ist die letztwillige Verfügung des Erblassers, die den Ehegatten oder einen Abkömmling von seinem gesetzlich vorgesehenen Erbrecht zugunsten des Bedachten ausschließt. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, diesen in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachten Willen auch gegenüber dem Nichterben durchzusetzen, was - wie insbesondere der vorliegende Fall anschaulich belegt - erhebliche gerichtliche Auseinandersetzungen mit sich bringen kann. Insbesondere die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen des Nachlasses gegen den Pflichtteilsberechtigten, aber auch die Sicherung des Nachlasses im Allgemeinen berühren damit die Interessen der Pflichtteilsberechtigten nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in rechtlicher Weise, weil das Pflichtteilsrecht ein Mindestmaß an Partizipation am Nachlass des Ehegatten oder Vaters absichern will. Indem der - schuldrechtlich ausgestaltete - Pflichtteilsanspruch unmittelbar vom Wert des Nachlasses abhängt, definiert er zugleich das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an erbrechtlicher Beteiligung. Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Sicherung des Nachlasses mithin unmittelbare Auswirkung auf die rechtlich geschützten Interessen des Pflichtteilsberechtigten hat, erscheint es geboten, dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ein Antragsrecht gem. § 2227 BGB einzuräumen.

Das Antragsrecht der Beschwerdeführerin ist auch nicht durch Interessenwegfall untergegangen. Richtig ist insoweit, dass der Pflichtteilsberechtigte durch das Handeln des Testamentsvollstreckers noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde betroffen sein muss , was beispielsweise dann auszuschließen ist, wenn sein Pflichtteilsanspruch durch eine Vereinbarung mit dem Erben bereits abschließend geregelt ist. Davon kann indes nicht die Rede sein. Ausweislich der vorliegenden Entscheidungen berühmen sich die Beteiligten 2) bis 4) noch weitergehender Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin, über deren Bestand und Durchsetzbarkeit nichts bekannt ist. Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits ihre Pflichtteilsansprüche gegen die Erben infolge Verjährung nicht mehr aktiv verfolgen kann; das schließt indessen nicht aus, dass sie diese Ansprüche etwaigen weiteren Forderungen der Erben gegenüber im Wege der Aufrechnung entgegenhalten kann , weil unstreitig bislang nur ein Teil dieser Ansprüche durch die im Urteil des Senats vom 15.05.2014 behandelte Aufrechnung erloschen ist. Solange hierüber jedenfalls nicht definitive Klarheit herrscht, kann von einem Interessenwegfall nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Beteiligte 2) nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin die Ermittlung des Nachlasses nach wie vor nicht abgeschlossen hat, weil es angeblich noch Nachlassbestandteile im Ausland geben soll. Da der weitere Erbe... das 25. Lebensjahr erst im Januar 2017 vollendet, besteht die Testamentsvollstreckung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch fort.

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren sieht der Senat gem. §§ 84, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ab.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en
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Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.